Entscheidungsvorlage - FB 61/1037/WP16

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis. Er beschließt die Stellungnahme der Stadt Aachen zum Entwurf des Landesentwicklungsplanes Nordrhein-Westfalen 2013 und beauftragt die Verwaltung diesen bei der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen einzureichen.

 

Der Antrag der SPD-Fraktion gilt als behandelt.

 

Reduzieren

Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Beteiligung gemäß § 10 Abs. 1 und 2 Raumordnungsgesetz (ROG) i.V.m. § 14 Abs. 2 und 4 Landesplanungsgesetz (LPlG)

hier: Stellungnahme der Stadt Aachen zur Neuaufstellung des Landesentwicklungsplanes (LEP NRW) Nordrhein-Westfalen

sowie: Antrag der SPD-Fraktion vom 03.12.2013

 

Mit Schreiben vom 15.08.2013 wurde die Stadt Aachen aufgefordert ihre Stellungnahme zum vorgelegten Entwurf eines neuen Landesentwicklungsplanes bis zum 28.02.2013 abzugeben. Der neue LEP NRW soll den gültigen Landesentwicklungsplan von 1995, den Landesentwicklungsplan IV `Schutz vor Fluglärm´ und das 2011 ausgelaufene Landesentwicklungsprogramm (LEPro) ersetzen. Darüber hinaus sind die Inhalte des separat erarbeiteten Teilabschnitts `Großflächiger Einzelhandel´ als Kapitel 6.5 eingeflossen. Bis zur Aufstellung des neuen LEP NRW bleibt der sachliche Teilabschnitt `Großflächiger Einzelhandel´ jedoch in seiner Rechtswirkung unberührt.

Das Verfahren erfolgt nach den Regelungen des Raumordnungsgesetzes (ROG) in Verbindung mit dem Landesplanungsgesetz (LPlG).

Neben der Beteiligung der öffentlichen Stellen erfolgt parallel die Beteiligung der Öffentlichkeit durch die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen. Alle Verfahrensunterlagen können auf der Internetseite in drei Sprachen eingesehen und heruntergeladen werden (www.nrw.de/landesplanung).

 

Unterstützend informierte die Stadt Aachen die Öffentlichkeit über diese Möglichkeit zur Beteiligung in einer örtlichen Pressemitteilung.

 

An das Beteiligungsverfahren schließt sich die Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen durch die Staatskanzlei an. Nach Durchführung des Aufstellungsverfahrens wird die Landesregierung dem Landtag den Planentwurf mit Bericht über das Verfahren zuleiten. Der Landesentwicklungsplan wird von der Regierung mit Zustimmung des Landtags als Rechtsverordnung beschlossen. Mit Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen wird dieser rechtswirksam.

 

Kurzdarstellung LEP

Die wichtigsten Themen und Auslöser für die Neuaufstellung des LEP NRW sind:

1. Anpassung der Planung an den Bevölkerungsrückgang – Demografischer Wandel

2. fortschreitende Globalisierung der Wirtschaft

3. Flächensparen und Freiraumschutz

4. Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel

5. Entwicklung im Einzelhandel

 

Der neue Landesentwicklungsplan (LEP NRW) verändert deutlich sein Erscheinungsbild. Er setzt stärker auf textlich fixierte Ziele und Grundsätze, als auf räumlich dargestellte zeichnerische Festlegungen. So kommt der neue LEP NRW mit einer Karte im Maßstab 1: 300 000 für NRW aus, in der 11 Festlegungen verortet werden. Zur besseren Lesbarkeit ist sie um 8 nachrichtliche Darstellungen ergänzt. Basis für die Abgrenzung der Festlegungen und Darstellungen sind die vorhandenen digitalen Datengrundlagen der Regionalpläne und entsprechenden Fachplanungen (siehe Anlage 2).

 

In der Karte der zeichnerischen Festlegung des LEP erfolgt die Gebietsfestlegung als „Vorranggebiete“ gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 ROG „mit Wirkung als Eignungsgebiete“. Die Darstellungsschwelle liegt bei < 150 ha. In den Regionalplänen können diese zeichnerisch festgelegten Gebiete um weitere Vorranggebiete auch > 150 ha ergänzt werden. Somit erhält die Regional-, Bauleit- und Fachplanung genügend Gestaltungsspielraum diese eigenverantwortlich zu konkretisieren.

 

Die nachrichtlichen Darstellungen entfalten keine Rechtswirkung, sondern sollen veranschaulichen, an welchen gegenwärtigen Planungen und Raumstrukturen sich die textlichen Festlegungen orientieren. Dies insbesondere zur Entwicklung von Siedlungs- und Freiraum.

 

Die im neuen LEP NRW abstrakt- programmatisch aufgeführten 125 textlichen Festlegungen sind in 60 Ziele der Raumordnung („zu beachten“) und 56 Grundsätze der Raumordnung („zu berücksichtigen“) gegliedert und jeweils erläutert.

 

Für die Stadt Aachen als nachgelagerte konkretisierende Planungsebene, bedeutet dies, dass die beschriebenen „Ziele“ zu beachten sind. Sie lösen eine strikte Bindung aus, die nicht durch Abwägung überwindbar ist. Die Bauleitpläne sind an die neuen Ziele der Raumordnung anzupassen. Es besteht Handlungspflicht zur Umsetzung der Ziele. Das heißt, bereits mit Rechtswirkung des LEP, spätestens mit Anpassung der Regionalplanung an die Ziele des neuen LEP NRW sind die Kommunen gehalten, die daraus resultierenden Änderungen in ihren Planungen umzusetzen.

 

Für die Abwägungs- und Ermessensentscheidung von Planungen und Vorhaben sind die „Grundsätze der Raumordnung“ zu berücksichtigen. Sie sind, entsprechend ihrem Gewicht, in die Abwägung einzustellen, können jedoch beim Abwägungsprozess mit anderen relevanten Belangen überwunden werden.

 

Aufgeführt werden diese Festlegungen in den folgenden Kapiteln:

1. Einleitung, Rahmenbedingungen, Aufgaben, Leitvorstellungen und Ausrichtung der Landesplanung

2. Räumliche Struktur des Landes

3. Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung

4. Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel

5. Regionale und grenzüberschreitende Zusammenarbeit

6. Siedlungsraum

7. Freiraum

8. Verkehr und technische Infrastruktur

9. Rohstoffversorgung

10. Energieversorgung

11 Rechtsgrundlagen und Rechtswirkung.

 

Zusätzlich sind den Kapiteln 2, 3 und 7 Abbildungen beigefügt. Diese sind als weitergehende Erläuterungen zu verstehen, da sie in der Darstellung sehr grob bleiben und teils stark überzeichnet sind.

 

Dem LEP sind 2 Anhänge beigefügt. Anhang 1 „Zentrale Orte“ listet die in der Abb. 1 des LEP dargestellte Zuordnung als Ober-, Mittel-  oder Grundzentrum auf. Anhang 2 „Landesbedeutsame Kulturlandschaftsbereiche“ beschreibt die in der Abb. 2 des LEP zugeordneten Kulturlandschaftsbereiche.

 

Gemäß § 12 Abs. 4 Landesplanungsgesetz (LPlG) in Verbindung mit dem Raumordnungsgesetz (ROG) wurde dem LEP- Entwurf ein Umweltbericht beigefügt, der von einem Planungsbüro im Auftrag der Landesplanung erarbeitet wurde. Hierin kommt der Umweltbericht zu dem Schluss, dass der neue LEP NRW für die Regionalplanungen ein Instrumentarium für den Schutz und die Entwicklung der Umwelt eröffnet. In der Bewertung lässt dies generell positive Umweltauswirkungen erwarten, wobei es eine Einschränkung für die nachfolgenden Planungsebenen gibt. Hier kann es im Einzelfall zu belastenden Umwelteinwirkungen kommen, die bei der jeweiligen Planung berücksichtigt werden müssen.

 

Stellungnahme der Stadt Aachen

Nach Analyse der Unterlagen kann festgestellt werden, das die Stadt Aachen durch den Masterplan Aachen 2030* bereits gut aufgestellt ist. Viele der Zielvorstellungen des Landes decken sich mit den Handlungsfeldern und Entwicklungszielen im Masterplan. In der Stellungnahme der Stadt Aachen (Anlage1) wurden die für Aachen besonders relevanten Stellen des LEP-Entwurfs herausgefiltert und mit Anmerkungen bzw. konkreten Änderungshinweisen versehen.

Die Verwaltung schlägt vor, die in Anlage 1 aufgeführte Stellungnahme als Eingabe der Stadt Aachen bei der Staatskanzlei einzureichen.

 

Antrag der SPD-Fraktion vom 03.12.2013

Mit den Ausführungen der Verwaltung und der zur Entscheidung vorgelegten Stellungnahme zum LEP 2013 erübrigt sich ein zusätzlicher Sachstandsbericht.

Reduzieren

Auswirkungen

finanzielle Auswirkungen

 

investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz

20xx ff.

fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt-

bedarf (alt)

Gesamt-

bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /                                        -Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben / keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben / keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz

20xx ff.

fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folgekosten
(alt)

Folgekosten
(neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /                                        -Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben / keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben / keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...