Entscheidungsvorlage - FB 61/0872/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Mobilitätsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis und beschließt vorbehaltlich der Rechtskraft des Haushaltes 2018 die Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h incl. der jeweiligen Zusatzzeichen an den unter A) aufgeführten schützenswerten Einrichtungen bzw. die Integration der  Stolberger Straße im Abschnitt zw. Einmündung Breslauer Straße und Elassstraße, die Nebenfahrbahn der Lothringer Straße sowie die Weißhausstraße im Abschnitt zw. Eupener Straße und Eisenbahnbrücke in die bestehenden Tempo-30 Zonen.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Gem. § 3 StVO beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h.

§ 45 (9) StVO sah bisher Beschränkungen und Verbote für den fließenden Verkehr, zu denen auch Geschwindigkeitsreduzierungen gehören, nur dann vor, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Rechtsgüter erheblich übersteigt.

Entsprechend des sog. „Schulwegerlass“ des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr NRW vom 19.Juli 1989 (III A 3-75-05/14) wurde in der Vergangenheit gegen die Gefährdung von Schülern durch den Kfz-Verkehr an innerorts gelegenen Schulen die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf einer Länge von max. 300 Metern von 50 km/h auf 30 km/h reduziert. Es wurde jeweils ein Bereich von 150 m beiderseits der Schulzuwegung bzw. beiderseits der nächstgelegenen Querungsstelle erfasst. Gleichzeitig erfolgte eine zeitliche Begrenzung auf werktags zwischen 07.00 Uhr und 19.00 Uhr.

Kindertagesstätten waren von dieser Regelung ausgenommen, weil Kleinkinder von z.B. Eltern bis in die Kindertagesstätte gebracht werden müssen und der notwendige Schutz zu jeder Zeit sichergestellt ist.

 

Durch die Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsordnung wurde der § 45 (9) StVO um die Ziffer 6 ergänzt und damit die erleichterte Anordnung von streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (VZ 274) auch auf klassifizierten Straßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) und auf weiteren Vorfahrtsstraßen (VZ 306) innerhalb geschlossener Ortschaften im unmittelbaren Bereich von Schulen, Kindergärten, Alten- und Pflegeheimen und Krankenhäusern ermöglicht. Diese Möglichkeit wurde durch die Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung in der Fassung vom 22.Mai 2017 konkretisiert.

In der VwV-StVO zu VZ 274 heißt es:

Innerhalb geschlossener Ortschaften ist die Geschwindigkeit im unmittelbaren Bereich von an Straßen gelegenen Kindergärten, -tagesstätten, -horten, allgemeinbildenden Schule, Förderschulden für geistig oder körperlich behinderte Menschen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern in der Regel auf Tempo 30 zu beschränken, soweit die Einrichtungen über einen direkten Zugang zur Straße verfügen oder im Nahbereich der Einrichtungen starker Ziel- und Quellverkehr vorhanden ist. Die Ermächtigung gilt insbesondere auf klassifizierten Straßen sowie auf weiteren Vorfahrtsstraßen (VZ 306).

Im Ausnahmefall kann auf die Absenkung der Geschwindigkeit verzichtet werden, soweit etwaige negative Auswirkungen auf den ÖPNV (z.B. Taktfahrplan) oder eine drohende Verkehrsverlagerung auf die Wohnnebenstraßen zu befürchten sind. In die Gesamtabwägung sind dann die Größe der Einrichtung und Sicherheitsgewinne durch Sicherheitseinrichtungen und Querungshilfen (z.B. Fußgängerüberwege, Lichtzeichenanlagen, Sperrgitter etc.) einzubeziehen. Die streckenbezogene Anordnung ist auf den unmittelbaren Bereich der Einrichtung und insgesamt auf höchstens 300 m Länge zu begrenzen. Zur besseren Akzeptanz können Zusatzzeichen „ Altenheim“, oder „Kindertagesstätte“, oder „Krankenhaus“ oder „Pflegeheim“ angeordnet werden. Die Anordnungen sind, soweit Öffnungszeiten (einschl. Nach- und Nebennutzungen) festgelegt wurden, auf diese zu beschränken. Die Fahrtrichtungen müssen nicht gleich behandelt werden.

 

Hier wird deutlich, dass es sich bei der Änderung des § 45 (9) Ziffer 6 StVO keineswegs um eine generelle Verpflichtung handelt, sondern vielmehr sowohl bei der Anordnung als auch bei der Ablehnung der streckenbezogenen Geschwindigkeitsreduzierung der Einzelfall betrachtet und bewertet werden muss.

 

Der Verwaltung liegen bis heute insgesamt nur 4 Anträge auf Einrichtung von Tempo 30 km/h vor Kindertagesstätten vor. Die Anträge der Kindertagesstätten Kaubendenstraße und Hüttenstraße wurden bereits positiv bewertet; im Jahr 2016 erfolgte im Vorgriff auf die zu erwartende Gesetzesnovelle die Anordnung auf streckenbezogene Tempo 30 auf einer Länge von 300 m und in Absprache mit der jeweiligen Einrichtung  befristet von mo – fr von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr.

Die CDU-Fraktion sowie die Bezirksvertreter der FDP in der Bezirksvertretung Aachen-Eilendorf haben mit Schreiben vom 01.11.2016 den Antrag auf Einrichtung von Tempo 30 auf der Heckstraße für die Kita St. Apollonia, Apolloniaweg 12, gestellt. 

Für das evangelische Kinderheim, Freunder Landstraße 60 fordert eine Bürgerin die Einrichtung von Tempo 30.

 

Da in 2016 nicht absehbar war, wie viele Anträge auf Einrichtung von Tempo 30 eingehen und vor allem zur Sicherstellung einer Gleichbehandlung sowohl in zeitlicher als auch inhaltlicher Hinsicht, hat die Verwaltung zugesagt, eine gesamtstädtische Betrachtung und Prüfung vorzunehmen und diese in ein Gesamtkonzept einzubinden. Die CDU-Fraktion und die Bezirksvertreter der FDP in der  Bezirksvertretung Eilendorf waren mit der Vorgehensweise einverstanden.

 

Auf dem Gebiet der Stadt Aachen gibt es insgesamt ca. 290 schützenswerte Einrichtungen incl. der Krankenhäuser, von denen nur 37 Einrichtungen noch nicht innerhalb von Tempo-30 Zonen oder innerhalb von streckenbezogenen Geschwindigkeitsreduzierungen auf 30 km/h liegen. Bei diesen 37 Einrichtungen wurden die gesetzlichen Voraussetzungen geprüft, die Polizei und die ASEAG wurden im Vorfeld entsprechend angehört.

 

Die ASEAG hat sich – mit Ausnahme der Einrichtungen Eupener Straße 158, Goerdelerstraße 10, Kaubendenstraße 18 und Stolberger Straße 126 – grundsätzlich gegen die Einrichtung von Tempo 30 ausgesprochen, weil Auswirkungen auf den ÖPNV befürchtet werden und an vielen Stellen auch Querungshilfen oder Fußgängerüberwege vorhanden sind.

 

Die Stellungnahme der Polizei ist im Wesentlichen mit der Position der Verwaltung identisch, insofern wird nur bei einer abweichenden Beurteilung bei der jeweiligen Einrichtung darauf hingewiesen.

 

  1. Bei den nachfolgenden Einrichtungen soll Tempo 30 incl. der jeweiligen Zusatzschilder angeordnet werden bzw. die Integration in die bereits bestehende Tempo-30 Zone erfolgen:

 

a)                   Alexianergraben 33, Krankenhaus

Der Alexianergraben ist eine Vorfahrtstraße (VZ 306). Das Alexianerkrankenhaus verfügt über einen direkten Zugang zum Alexianergraben. Mit Ausweichverkehren auf Wohnnebenstraßen ist nicht zu rechnen. Der Ziel- und Quellverkehr kann durch die dortigen Schrägparkplätze aufgenommen werden. Trotz der in der Nähe vorhandenen signalisierten Querungshilfe trägt die Geschwindigkeitsreduzierung zur Erhöhung des Sicherheitsgewinns bei. In der Abwägung des Sicherheitsgewinns durch Tempo 30 mit der Beeinträchtigung für den ÖPNV ist dem Sicherheitsgewinn der Vorrang einzuräumen.

 

b)                  Eupener Straße 158, Gymnasium

Die Eupener Straße ist eine Bundesstraße. Das Gymnasium verfügt über einen direkten Zugang zur Eupener Straße. Mit Ausweichverkehren auf Wohnnebenstraßen ist nicht zu rechnen. Insbesondere zu Schulbeginn- und –Ende ist mit starkem Ziel- und Quellverkehr zu rechnen. Trotz des in der Nähe vorhandenen Fußgängerüberweges trägt die Geschwindigkeitsreduzierung zur Erhöhung des Sicherheitsgewinns bei. In der Abwägung des Sicherheitsgewinns durch Tempo 30 mit der Beeinträchtigung für den ÖPNV ist dem Sicherheitsgewinn der Vorrang einzuräumen.

 

c)                   Franzstraße 36-38, Seniorenzentrum

Die Franzstraße ist eine Vorfahrtstraße (VZ 306). Das Seniorenzentrum verfügt über einen direkten Zugang zur Franzstraße. Mit Ausweichverkehren auf Wohnnebenstraße ist nicht zu rechnen. Der Ziel- und Quellverkehr wird sich über den Tag verteilen. Trotz der in der Nähe vorhandenen signalisierten Querungshilfe trägt die Geschwindigkeitsreduzierung zur Erhöhung des Sicherheitsgewinns bei. In der Abwägung des Sicherheitsgewinns durch Tempo 30 mit der Beeinträchtigung für den ÖPNV ist dem Sicherheitsgewinn der Vorrang einzuräumen.

 

d)                  Goerdelerstraße 10, Kita/Familienzentrum

Die Goerdelerstraße ist eine Erschließungsstraße. Das Familienzentrum verfügt über einen direkten Zugang zur Goerdelerstraße. Es ist mit starkem Ziel- und Quellverkehr zu rechnen, mit Ausweichverkehren auf Wohnnebenstraßen hingegen nicht. Trotz der in der Nähe vorhandenen signalisierten Querungshilfe trägt die Geschwindigkeitsreduzierung zur Erhöhung des Sicherheitsgewinns bei. In der Abwägung des Sicherheitsgewinns durch Tempo 30 mit der Beeinträchtigung für den ÖPNV ist dem Sicherheitsgewinn der Vorrang einzuräumen.

 

e)                   Hüttenstraße, Kita

Die Hüttenstraße ist eine Hauptverkehrsstraße. Die Kita verfügt über einen direkten Zugang zur Hüttenstraße. Mit Ausweichverkehren auf Wohnnebenstraßen ist nicht zu rechnen. Mit starkem Ziel- und Quellverkehr ist hingegen zu rechnen. Die Querungshilfe liegt nicht in unmittelbarer Nähe, so dass die Geschwindigkeitsreduzierung zur Erhöhung des Sicherheitsgewinns beiträgt. In der Abwägung des Sicherheitsgewinns durch Tempo 30 mit der Beeinträchtigung für den ÖPNV ist dem Sicherheitsgewinn der Vorrang einzuräumen.

Die Polizei ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Geschwindigkeitsreduzierung nicht greifen, weil die Hüttenstraße keine Vorfahrtsstraße ist. Da sich die Gesetzesnovelle in der letzten Fassung nicht mehr nur auf klassifizierte Straßen und Vorfahrtsstraßen bezieht, sondern das gesamte Straßennetz einbezieht, teilt die Verwaltung die Rechtsauffassung der Polizei ausdrücklich nicht. 

Es verbleibt weiterhin bei der bereits in 2016 angeordneten Geschwindigkeitsreduzierung.

 

f)                    Kaubendenstraße, Kita

Die Kaubendenstraße ist eine Erschließungsstraße im Gewerbegebiet. Die Kita verfügt über einen direkten Zugang zur Kaubendenstraße. Mit Ausweichverkehren auf Wohnnebenstraßen ist nicht zu rechnen. ÖPNV findet nicht statt.

Die Polizei ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Geschwindigkeitsreduzierung nicht greifen, weil die Kaubendenstraße keine Vorfahrtsstraße ist. Da sich die Gesetzesnovelle in der letzten Fassung nicht mehr nur auf klassifizierte Straßen und Vorfahrtsstraßen bezieht, sondern das gesamte Straßennetz einbezieht, teilt die Verwaltung die Rechtsauffassung der Polizei ausdrücklich nicht. 

Es verbleibt weiterhin bei der bereits in 2016 angeordneten Geschwindigkeitsreduzierung.

 

g)                  Kurbrunnenstraße, privates Gymnasium

Die Kurbrunnenstraße ist eine Landesstraße. Die Schule verfügt über einen Zugang in unmittelbarer Nähe zur Kurbrunnenstraße. Insbesondere zu Schulbeginn- und –Ende ist mit starkem Ziel- und Quellverkehr zu rechnen. Mit Ausweichverkehren auf Wohnnebenstraßen ist nicht zu rechnen. Trotz der in der Nähe vorhandenen signalisierten Querungshilfe trägt die Geschwindigkeitsreduzierung zur Erhöhung des Sicherheitsgewinns bei. In der Abwägung des Sicherheitsgewinns durch Tempo 30 mit der Beeinträchtigung für den ÖPNV ist dem Sicherheitsgewinn der Vorrang einzuräumen.

 

h)                  Lothringer Straße, Kita

Die Kindertagesstätte liegt an der Nebenfahrbahn zur Lothringer Straße mit direktem Zugang zur Nebenfahrbahn. Ausweichverkehre auf Wohnnebenstraßen sind nicht zu erwarten. Die Voraussetzungen für eine Geschwindigkeitsreduzierung in der Nebenfahrbahn sind grundsätzlich erfüllt. Da die umliegenden Straßen eine Tempo-30 Zone bilden, soll die Nebenfahrbahn in diese Tempo-30 Zone integriert werden. Die Hauptverkehrsstraße erfährt hingegen keine Geschwindigkeitsreduzierung.

Die Polizei ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Geschwindigkeitsreduzierung nicht greifen, weil die Lothringerstraße keine Vorfahrtsstraße ist und sich die Kita an der Nebenfahrbahn befindet. Da sich die Gesetzesnovelle in der letzten Fassung nicht mehr nur auf klassifizierte Straßen und Vorfahrtsstraßen bezieht, sondern das gesamte Straßennetz einbezieht, teilt die Verwaltung die Rechtsauffassung der Polizei ausdrücklich nicht. 

 

i)                    Lütticher Straße und Hohenstaufenallee, Gymnasium

Die Lütticher Straße ist eine Bundesstraße, die Hohenstaufenallee ist eine Vorfahrtsstraße. (VZ 306). Die Schule verfügt über einen direkten Zugang zur Lütticher Straße, es befinden sich tatsächlich genutzte weitere Eingänge an der Hohenstaufenallee und an der Limburger Straße. Insbesondere zu Schulbeginn- und –Ende ist mit starkem Ziel- und Quellverkehr zu rechnen. Mit Ausweichverkehren auf Wohnnebenstraßen ist nicht zu rechnen. Trotz der in der Nähe vorhandenen signalisierten Querungshilfen in der Lütticher Straße und der Hohenstaufenallee trägt die Geschwindigkeitsreduzierung auf beiden Straßen zur Erhöhung des Sicherheitsgewinns bei. In der Abwägung des Sicherheitsgewinns durch Tempo 30 mit der Beeinträchtigung für den ÖPNV ist dem Sicherheitsgewinn der Vorrang einzuräumen.

 

j)                    Pascalstraße 71, Kita

Die Adresse der Kindertagesstätte lautet zwar Pascalstraße 71, der Eingang liegt aber nicht an der Hauptstraße Pascalstraße sondern in der von der Hauptstraße Pascalstraße abzweigenden Sackgasse, die ebenfalls Pascalstr. heißt. Ein Ausweichverkehr wird wegen der Sackgassenlage nicht eintreten. Insofern wird in der Seitenstraße Tempo 30 angeordnet.

 

k)                   Robert-Schumann-Straße 4 (Gymnasium) und 25 (Kita)

Die Robert-Schumann-Straße ist eine Landesstraße. Das Gymnasium hat einen direkten Zugang zur Robert-Schumann-Straße, ein weiterer Zugang liegt an der Malmedyer Straße. Insbesondere zu Schulbeginn- und –Ende ist mit starkem Ziel- und Quellverkehr in der Robert-Schumann-Straße zu rechnen. Trotz des in der Nähe vorhandenen Fußgängerüberweges trägt die Geschwindigkeitsreduzierung zur Erhöhung des Sicherheitsgewinns bei. Die Kita ist sowohl über eine Zuwegung der Robert-Schumann-Straße als auch über eine Zuwegung zur Bayernallee erreichbar. Sie hat somit zwar keinen direkten Zugang zur Straße, allerdings ist erfahrungsgemäß mit einem hohen Bring- und Holverkehr in der Robert-Schumann-Straße zu rechnen. In Verbindung mit der Entscheidung der Einrichtung von Tempo 30 im Bereich des Gymnasiums wird die Einrichtung von Tempo 30 vor der Kita im weiteren Verlauf ebenfalls für sinnvoll erachtet.  

In der Abwägung des Sicherheitsgewinns durch Tempo 30 mit der Beeinträchtigung für den ÖPNV ist dem Sicherheitsgewinn der Vorrang einzuräumen.

 

l)                    Sandkaulstraße 75, Gesamtschule

Bereits heute ist werktags in der Zeit von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr wegen der dortigen Schule eine streckenbezogene Geschwindigkeitsreduzierung auf  Tempo 30 ausgeschildert. Es besteht kein weiterer Handlungsbedarf.

 

m)                Stolberger Straße 126, Kita

Die Stolberger Straße ist eine reine Verkehrsstraße. Die Kita hat einen direkten Zugang zur Stolberger Straße. Es ist mit Ziel- und Quellverkehr zu rechnen. Da die umliegenden Straßen eine Tempo-30 Zone bilden, soll die Stolberger Straße im Abschnitt zw. der Einmündung Breslauer Straße und der Elsassstraße in die bereits bestehende Tempo-30 Zone integriert werden.

 

 

B)Bei den nachfolgenden Einrichtungen liegen die gesetzlichen Voraussetzungen zur Einrichtung von Tempo 30 nicht vor:

 

a)                   Boxgraben 99, Kita, Seniorenheim und Krankenhaus

Der Boxgraben ist eine Bundesstraße. Die Kita und das Seniorenheim haben keinen direkten Zugang zum Boxgraben, sondern befinden sich in 2. Reihe. Der Krankenhauseingang ist über die vom Boxgraben abbiegende Stichstraße zu erreichen. Der dortige Parkplatz ist öffentlich nutzbar, so dass der Ziel- und Quellverkehr gut aufgenommen werden kann. Der Boxgraben hat als Teilstück des Alleenrings mit einer Verkehrsbelastung von 19.125 Fahrzeugen innerhalb von 24 Stunden und der hohen Frequentierung durch den ÖPNV eine besondere Bedeutung im gesamten Straßennetz. In zumutbarer Entfernung befinden sich eine Querungshilfe und eine Lichtsignalanlage, so dass ein ausreichender Schutz für den Fußgänger gegeben ist.

Die Gesamtbetrachtung lässt die Ausnahme von der Einrichtung von Tempo 30 zu.    

 

b)                  Brüsseler Ring 81, Seniorenzentrum

Der Brüsseler Ring ist eine Landesstraße. Das Seniorenzentrum verfügt nicht über einen direkten Zugang zum Brüsseler Ring, sondern ist über einen privaten Abzweig zu erreichen. Mit starkem Ziel- und Quellverkehr ist nicht zu rechnen. Die Gesamtbetrachtung lässt die Ausnahme von der Einrichtung von Tempo 30 zu.    

 

 

c)                   Campus Boulevard, Kita

Der Campus Boulevard ist eine Erschließungsstraße zum Campus. Die Einrichtung verfügt nicht über einen direkten Zugang; der Eingang liegt an einem Fußweg in der Grünanlage. Es ist zwar mit Ziel- und Quellverkehr zu rechnen, der aber durch die dortigen Parkplätze aufgenommen werden kann. Die Gesamtbetrachtung lässt die Ausnahme von der Einrichtung von Tempo 30 zu.    

 

 

d)                  Eisenhütte, Hospiz

Die Einrichtung befindet sich außerorts und wird deshalb von dem Erlass nicht erfasst.

 

e)                   Freunder Landstraße, Kita

Die Freunder Landesstraße ist eine Landstraße. Die Kita liegt im Hintergelände und hat keinen direkten Zugang zur Freunder Landstraße, sie ist vielmehr über einen Stichweg zu erreichen. Hol- und Bringverkehr ist an der Freunder Landstraße nicht möglich, die Eltern nutzen den in unmittelbarer Nähe gelegenen Parkplatz des Supermarktes auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Ein unmittelbar am Parkplatz befindlicher Fußgängerüberweg bietet ausreichenden Schutz für Fußgänger. Der Bezirksdienst der Polizei führt an diesem FGÜ regelmäßig Kontrollen durch. Auch mehrere Erhebungen der Fahrgeschwindigkeiten sind mit einem für eine Hauptverkehrsstraße moderaten Ergebnis geendet. Die Freunder Landstraße hat als Hauptverbindungsachse zwischen Stolberg und Aachen mit einer Verkehrsbelastung von 13.738 Fahrzeugen innerhalb von 24 Stunden und der hohen Frequentierung durch den ÖPNV eine besondere Bedeutung im gesamten Straßennetz. Die Gesamtbetrachtung lässt die Ausnahme von der Einrichtung von Tempo 30 zu.    

 

f)                    Heinrichsallee 56, Seniorenzentrum

Die Heinrichsallee ist eine Bundesstraße. Das Seniorenzentrum hat zwar einen direkten Zugang zur Heinrichsallee, aufgrund der Verkehrsraumaufteilung (nur Fahrtrichtung stadtauswärts: Gehweg, Parkstreifen, 2 Fahrspuren, Busspur in Mittellage), ist nicht davon auszugehen, dass ein Queren der Straße zwischen der vorhandenen Lichtsignalanlage an der Maxstraße. und dem FGÜ und der Signalanlage an der Jülicher Straße erfolgt. Darüber hinaus hat die Heinrichsallee als 4-streifige Hauptverkehrsstraße aufgrund der Verkehrsbelastung und der hohen Frequentierung durch den ÖPNV eine besondere Bedeutung im gesamten Straßennetz. Die Gesamtbetrachtung lässt die Ausnahme von der Einrichtung von Tempo 30 zu.    

 

g)                  Jülicher Straße 68

Die Jülicher Straße ist eine Bundesstraße. Die Einrichtung verfügt zwar über einen direkten Zugang zur Jülicher Straße, befindet sich aber im Hintergelände. Der Ziel- und Quellverkehr kann von dem in unmittelbarer Nähe befindlichen Parkplatz des Supermarktes gut aufgenommen werden. Die Jülicher Straße hat als 4-streifige Hauptverkehrsstraße aufgrund der Verkehrsbelastung und der hohen Frequentierung durch den ÖPNV eine besondere Bedeutung im gesamten Straßennetz. In zumutbarer Entfernung befindet sich eine Lichtsignalanlage, so dass ein ausreichender Schutz für den Fußgänger gegeben ist.

Die Gesamtbetrachtung lässt die Ausnahme von der Einrichtung von Tempo 30 zu.    

 

h)                  Krefelder Straße, Kita

Die Krefelder Straße ist eine Bundesstraße. Die Einrichtung verfügt nicht über einen direkten Zugang zur Krefelder Straße, vielmehr erfolgt der Zugang zur Einrichtung über den Parkplatz des Supermarktes, der wiederum über eine Stichstraße von der Krefelder Straße aus zu erreichen ist. Der Parkplatz des Supermarktes kann Ziel- und Quellverkehr aufnehmen. In unmittelbarer Nähe befinden sich eine Lichtsignalanlage und eine Brückenquerung.

Die Gesamtbetrachtung lässt die Ausnahme von der Einrichtung von Tempo 30 zu.    

 

i)                       Lintertstraße 148, Kita

Die Einrichtung befindet sich in diesem Bereich außerorts und wird von dem Erlass nicht erfasst.

 

j)                    Lütticher Straße 320, Kita

Die Einrichtung befindet sich in diesem Bereich außerorts und wird von dem Erlass nicht erfasst.

 

k)                   Lütticher Straße 50 a, Kita

Die Lütticher Straße ist eine Bundesstraße. Die Kita liegt am Verbindungsweg zwischen Morillenhang und Lütticher Straße und verfügt nicht über einen direkten Zugang zur Lütticher Straße. Die verkehrliche Erschließung erfolgt über den Morillenhang, der bereits in einer Tempo-30 Zone liegt. Es besteht kein Erfordernis, die Geschwindigkeit auf der Lütticher Straße zu reduzieren.

 

l)                    Neuköllner Straße 15 und 17, Berufskolleg

Das Berufskolleg befindet sich in diesem Bereich außerorts und wird von dem Erlass nicht erfasst.

 

m)                Passstraße 123, Kita

Die Passstraße ist eine Vorfahrtsstraße (VZ 306). Die Einrichtung hat keinen direkten Zugang zur Passstraße sondern liegt vielmehr im Stadtpark. Der Zugang erfolgt über parallel verlaufende Gehwege durch den Park.

Die Gesamtbetrachtung lässt die Ausnahme von der Einrichtung von Tempo 30 zu.    

 

n)                  Saarstraße 66, Grundschule

Die Saarstraße ist eine Bundesstraße. Entsprechend dem aktuellen Schulwegplan hat die Grundschule ihren Eingang in der Bergstraße, die bereits Teil einer Tempo-30 Zone ist. Der Bereich unmittelbar an der Saarstraße gilt nicht als empfohlener Schulweg, insofern besteht kein Erfordernis, die Geschwindigkeit auf der Saarstraße zu reduzieren. Die Gesamtbetrachtung lässt die Ausnahme von der Einrichtung von Tempo 30 zu.

 

o)                  Sandkaulstraße 12, jetzt Heinzenstraße 19, Realschule/Gesamtschule

Die Gesamtschule hat keinen direkten Zugang über die Sandkaulstraße, vielmehr liegen die Eingänge in der Heinzenstraße und in der Rochusstraße, die beide bereits Teil einer Tempo-30 Zone sind. Insofern besteht kein Erfordernis, die Geschwindigkeit auf der Sandkaulstraße zu reduzieren. Die Gesamtbetrachtung lässt die Ausnahme von der Einrichtung von Tempo 30 zu.

 

p)                  Siegelallee 2 a, Kita

Die Siegelallee ist eine Landesstraße. Die Einrichtung verfügt zwar über einen Zugang an der Siegelallee, allerdings ist dieser von der Landesstraße durch einen Grünstreifen getrennt. Eine direkte Zuwegung ist demnach zu verneinen.  Der Zugang erfolgt tatsächlich über die Louis-Beissel-Straße, die Teil einer Tempo-30 Zone ist. Insofern besteht kein Erfordernis, die Geschwindigkeit auf der Siegelallee zu reduzieren. Die Gesamtbetrachtung lässt die Ausnahme von der Einrichtung von Tempo 30 zu.

 

q)                  Süsterfeldstraße 99, Kita

Das Gebäude der Kita in der Süsterfeldstraße wurde zwischenzeitlich bereits abgerissen. Der Neubau der Kita entsteht auf dem Gelände „Guter Freund“, das dann Teil einer Tempo-30 Zone wird. Insofern besteht kein Erfordernis, die Geschwindigkeit auf der Süsterfeldstraße zu reduzieren.

 

r)                    Vaalser Straße 153, Kita

Die Vaalser Straße ist eine Bundesstraße. Die Kita verfügt nicht über einen direkten Zugang zur Vaalser Straße, vielmehr liegt die Kita in einem Wohnhausbereich in 3. Reihe. Der Ziel- und Quellverkehr wird von der Zuwegung und dem nahegelegenen Parkplatz aufgenommen. In Höhe der Kita befindet sich eine Lichtsignalanlage, die ausreichenden Schutz bietet. Die Gesamtbetrachtung lässt die Ausnahme von der Einrichtung von Tempo 30 zu.

 

s)                   Vaalser Straße 259, Kita

Die Kita ist zwischenzeitlich zur Weißhausstraße verzogen. Die Kita liegt dort zwar auf dem eingezäunten Gelände des Aachener Südparks und es gibt auch genügend Parkplätze, die den Ziel- und Quellverkehr aufnehmen können. Es bestehen aber Planungen, den Eingangsbereich zu verlegen, so dass ein direkter Zugang zur Weißhausstraße entstehen wird. Da in der Weißhausstraße ab der  Eisenbahnbrücke bis zur Einmündung Maria-Theresia-Allee bereits eine Tempo-30 Zone besteht, wird im Vorgriff auf die Eingangsverlegung die Tempo-30 Zone für die gesamte Weißhausstraße ab Einmündung Eupener Straße erweitert. 

 

t)        Von-Coels-Straße 162, Förderschule

Die Von-Coels-Straße ist eine Landesstraße. Die Förderschule liegt nicht direkt an der Von-Coels-Straße sondern in zweiter Reihe und ist nur über ein verschlossenes Tor erreichbar. Der Schülertransport wird von einem Busunternehmen übernommen, so dass die Kinder tatsächlich nicht die Von-Coels-Straße alleine erreichen. Die Gesamtbetrachtung lässt die Ausnahme von der Einrichtung von Tempo 30 zu.

 

u)                  Wilhelmstraße 22, (Kita)  und 49-51 (Kita)

Die Wilhelmstraße ist eine Bundesstraße. Beide Einrichtungen haben einen direkten Zugang zur Wilhelmstraße, aufgrund der Verkehrsraumaufteilung (in beide Fahrtrichtungen: Gehweg, Parkstreifen, 4 Fahrspuren, Parkstreifen, Gehweg) ist nicht davon auszugehen, dass ein Queren der Straße zwischen den beiden in zumutbarer Entfernung  vorhandenen Lichtsignalanlagen an der Lothringer Straße oder der Martin-Luther-Straße erfolgt. Darüber hinaus hat die Wilhelmstraße als 4-streifige Hauptverkehrsstraße aufgrund der Verkehrsbelastung von 38.041 Fahrzeugen innerhalb von 24 Stunden und der hohen Frequentierung durch den ÖPNV eine besondere Bedeutung im gesamten Straßennetz. Die Gesamtbetrachtung lässt die Ausnahme von der Einrichtung von Tempo 30 zu.     

 

v)                   Apolloniaweg 12, Kita

Die Kita wurde im Antrag der CDU Fraktion und den Bezirksvertretern der FDP in der Bezirksvertretung Eilendorf irrtümlich der Adresse Heckstraße zugeordnet. Tatsächlich aber befindet sich der Eingang der Kita im Apolloniaweg, der bereits in einer Tempo-30 Zone liegt. Es besteht insofern kein Erfordernis, die Geschwindigkeit in der Heckstraße zu reduzieren. Darüber hinaus befindet sich in der Heckstraße in unmittelbarer Nähe ein FGÜ.

 

Kosten und Finanzierung:

Für die Beschilderung ist mit Gesamtkosten von ca. 4.000,- € zu rechnen.

Unter PSP-Element 5-120102-900-07900-300-1 "Beschilderung -J-" sind vorbehaltlich der Rechtskraft des Haushaltes jährliche Mittel in Höhe von 20.000 € eingeplant. Die Umsetzung der Maßnahme erfolgt möglichst zeitnah.

 

 

Fazit:

Nach Prüfung der Rechtslage und Auswertung der jeweiligen Stellungnahmen soll an den unter Buchstabe A aufgeführten Einrichtungen eine streckenbezogene Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h angeordnet werden. Die Stolberger Str. im Abschnitt zw. Einmündung Breslauer Str. und Elassstraße, die Nebenfahrbahn der Lothringer Straße sowie die Weißhausstraße im Abschnitt zw. Eupener Straße und Eisenbahnbrücke sollen in die bestehenden Tempo-30 Zonen integriert werden.


 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

vorbehaltlich der Rechtskraft des Haushalts 2018

 

JA

NEIN

 

 

x

 

 

 

PSP-Element 5-120102-900-07900-300-1 Beschilderung –J-

Investive Auswirkungen

Ansatz

2018

Fortgeschriebe­ner Ansatz 2018

Ansatz 2019 ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 2019 ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

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Auszahlungen

20.000

20.000

60.000

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Ergebnis

20.000

20.000

60.000

60.000

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

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0

 

 

Deckung ist gegeben

Deckung ist gegeben

 

PSP-Element 4-120102-970-4 Beschilderung

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

2018

Fortgeschriebe­ner Ansatz 2018

Ansatz 2019 ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 2019 ff.

Folgekos-ten (alt)

Folgekos-ten (neu)

Ertrag

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Personal-/

Sachaufwand

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Abschreibungen

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Ergebnis

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- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben

Deckung ist gegeben

 

 

 

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