22.10.2008 - 4 Ausländerrecht- Erteilung von Niederlassung- Bl...

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
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Beratung

Herr Kutzera, Teamleiter der Ausländerabteilung des Sozialamtes und Frau Schiffers, Teamleiterin der Einbürgerungsabteilung des Ausländeramtes berichteten und beantworteten die Fragen der Migrationsratsmitglieder, zu den nachfolgenden Themen:

 

Erteilung von Niederlassungserlaubnis:

Einem Ausländer  ist die Niederlassungserlaubnis (früher unbefristete Aufenthaltserlaubnis) zu erteilen, wenn

  1. er seit fünf Jahren Aufenthaltserlaubnis besitzt,
  2. sein Lebensunterhalt gesichert ist,
  3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung geleistet hat,
  4. er im Besitze einer Arbeitserlaubnis ist,
  5. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
  6. er über ausreichenden Wohnraum verfügt..
     

Anerkannte Asylberechtigte erhalten nach drei Jahren einen unbefristeten Aufenthaltstitel in Form einer Niederlassungserlaubnis, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung  nicht entfallen sind.

Personen, bei denen Abschiebungshindernisse vorliegen, eine befristete  Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn ihre Ausreise in einen anderen Staat nicht möglich oder zumutbar ist. Der Bezug von Sozialhilfe steht der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht mehr entgegen. Es  besteht die Möglichkeit des Arbeitsmarktzugangs und des Familiennachzugs bei Vorliegen bestimmter humanitärer Gründe. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist nach sieben Jahren möglich.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              

 

Bleiberechtsregelung:

Hierzu gibt Herr Kutzera an, dass im Jahre  2008 / Stand 20.10.2008

-                      182               Personen einen Asylantrag gestellt haben

-                      78               Personen  haben bereits bekommen

-                      22               Personen wurden Anträge abgelehnt

     -       19Anträge wurden zurückgestellt

     -       53 anhängige Anträge, die noch nicht erledigt sind

 

Der Gesetztgeber hat eine sogenannte Altfallregelung für langjährig geduldete  Flüchtlinge geschaffen. Sie bekommen ein Aufenthaltsrecht, wenn sie sich zum Stichtag 01.Juli 2007 seit mindestens acht Jahren ( Alleinstehende) oder sechs Jahren (Familien mit minderjährigen Kindern)  in Deutschland aufhalten und ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten, nicht straffällig geworden sind und Deutsch sprechen können. Sie erhalten  eine Aufenthaltserlaubnis und bekommen bis Ende 2009 Zeit .

 

Frau Hostettler teilte mit, dass die ARGE und „Café  Zuflucht“ bei der Arbeitssuche behilflich sind.

 

 

Einbürgerung:

Frau Schiffers führte aus, dass deutsche Staatsangehörige nach dem Geburtsortsprinzip mit Optionspflicht sich mit Erreichen der Volljährigkeit, spätestens jedoch bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres,  erklären müssen, ob die deutsche Staatsangehörigkeit  erhalten bleiben soll.  Die deutsche Staatsangehörigkeit geht automatisch per Gesetz verloren, wenn jemand auf Antrag eine ausländische Staatsangehörigkeit annimmt ( z.B. durch Einbürgerung). Es sei denn, er hat zuvor eine schriftliche Genehmigung der zuständigen deutschen Behörde erhalten, die ihm die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit erlaubt.

Die beigefügte Anlagen zur gesetzlichen Regelung sind der Niederschrift beigefügt worden .

 

 

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Anlagen