18.10.2005 - 7 Nachtrag zum Abwasserbeseitigungskonzept 2001 -...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beratung

 

Zur Vorlage fragte Herr Alt Küppers, nach welchen Kriterien entschieden werde, wann eine Anschlusspflicht für den Kanalnetzbetreiber bestehe ( Zumutbarkeit? Finanzielle Grenze? ) und ob der Einzelne ein Wahlrecht zum Anschluss habe.

 

Für die Verwaltung nimmt Herr Wiezorek aus Sicht des Fachbereichs Umwelt zu dieser Frage kurz Stellung und erläutert, dass die Frage der Zumutbarkeit in Abhängigkeit von den Kosten gesehen werden müsse. Grundsätzlich sei es so, dass die abwasserbeseitigungspflichtigen Kanalnetzbetreiber alle Kleinsiedlungsgebiete bis zu 10.000 Einwohnern bis spätestens zum 31.12.2005 mit einer Kanalisation ausstatten müssten, wenn der Aufwand für die Kanalisierung wirtschaftlich vertretbar sei. In der Rechtsprechung und Fachliteratur gehe man von bis zu 25.000,- Euro pro anzuschließendem Objekt als vertretbar aus, müsse kanalmäßig erschlossen werden. Eine Wahlmöglichkeit habe man dabei nicht.

 

Auf weitere Nachfrage von Herrn Alt-Küpers erläutert Herr Wiezorek, dass man wie richtig ausgeführt, durchaus zwei Fälle beobachten könne, nämlich einmal, dass die Kosten bei der Ermittlung der Frage der Zumutbarkeit für die öffentliche Hand sehr hoch seien oder eben die Belastung des einzelnen Bürgers, wenn beispielsweise der Weg zum Kanalanschluss sehr lang sei. Immer habe man jedoch die Verhältnismäßigkeit und Frage der Zumutbarkeit für die Stadt in Abhängigkeit von den Kosten zu beurteilen.

 

Auf die darüber hinaus gestellte Nachfrage von Herrn Alt-Küpers zu konkreten Zahlen im Bezug auf die Auflistungen zur Vorlage, welche Kleinsiedlungsgebiete mit einer öffentlichen Abwasseranlage versehen werden sollen und bei welchen Bereichen lediglich die Entwässerung der Grundstücke dauerhaft mittels privater Kleinkläranlage erfolgen solle, erläutert Herr Wiezorek, dass er konkrete Zahlen in dieser Sitzung nicht vorlegen könne, aber gerne bereit sei, diese zu eruieren und gegebenenfalls über das Protokoll bis zur nächsten Sitzung nachzureichen (siehe Anlage).

 

Zur Nachfrage einer bestehenden Wahlmöglichkeit erläutert Herr Wiezorek nochmals, dass alle laut Gesetz im Innenbereich grundsätzlich verpflichtet seien, Kleinklärgruben abzuschaffen. Da eine Wahlmöglichkeit hier nicht bestehe, erfolge auch keine Anhörung der betroffenen Bürger.

 

Herr Heuts dankt der Verwaltung zunächst für die Aufstellung, welche Kleinsiedlungsgebiete mit einer öffentlichen Abwasseranlage versehen werden sollen und welche zum Teil die Entwässerung mittels privater Kleinkläranlagen durchführen können. Er merkt jedoch an, dass man überlegen sollte, für die Straßen, die später angeschlossen werden sollen, angemessene Übergangsfristen zu regeln. Außerdem verweist Herr Heuts auf das Prüf- und Entwicklungsinstitut für Abwassertechnik an der RWTH Aachen, welches für die Prüfung von Kleinkläranlagen nach europäischer und deutscher Norm zuständig sei. An dieser Stelle betont er, dass heutige Kleinkläranlagen technisch auf aktuellem Stand und mit hochwertigen und qualitativ guter Abwassertechnik ausgestattet seien.

Seiner Auffassung nach solle man die Kleinkläranlagen nicht verteufeln, da diese aufgrund der regelmäßigen und ständigen Kontrollen qualitative Abwassersysteme bieten würden, die durchaus mit der Membrantechnik in einer Kläranlage gemessen werden könnten. Man solle daher erwägen, möglichst viele solcher Kleinkläranlagen zu erhalten.

 

Herr Wiezorek führt dazu nochmals aus, dass aus Sicht des Fachbereich Umwelt die umweltrechtlichen Belange entscheidend seien und man fachlich kein Problem damit habe, viele Kleinkläranlagen zu erhalten. Allerdings, so müsse er hier nochmals klar betonen, binde hier der Gesetzgeber der Verwaltung die Hände. Der Gesetzgeber in NRW favorisiert den Anschluss an die kommunalen Kläranlagen aufgrund wasserwirtschaftlicher und damit umweltschützender Belange.

Hinsichtlich der vorgeschlagenen Übergangsfristen erläutert Herr Wiezorek, dass die Vorlage eigentlich schon eine Ausnahme zu einer bestehenden gesetzlichen Regelung sei. Nach den gesetzlichen Vorschriften müssten abwasserbeseitigungspflichtige Kanalnetzbetreiber bis spätestens zum 31.12.2005 alle Kleinsiedlungsgebiete bis 10.000 Einwohner mit einer Kanalisation ausstatten. Im Prinzip müsse bis zu diesem Zeitpunkt entweder angeschlossen oder saniert werden. Mit dem in der Vorlage dargestellten Konzept für die Bezirksregierung Köln begehre man im Prinzip bereits eine Ausnahme von der Vorschrift, die Umsetzung bis zum 31.12.2005 herbeizuführen.

 

Hinsichtlich der Ausführungen von Herrn Wiezorek, dass der Gesetzgeber unterstelle, bzw. davon ausgehe, dass eine Verunreinigung des Abwassers in einer Kleinkläranlage nicht ausgeschlossen bzw. gewährleistet werden könne, weist Herr Heuts nochmals darauf hin, dass die Kleinkläranlagen drei mal pro Jahr kontrolliert und geprüft würden und ständig Ursachen nachgeforscht würden, hinsichtlich einer möglichen Verunreinigung des Wassers. Darüber hinaus würden Kleinkläranlagen in Nordrhein-Westfalen auch weiterhin gefördert.

 

Herr Prof. Dr. Kettern weist darauf hin, dass er aus der Vorlage lese, dass die Untere Wasserbehörde für die privaten Kleinkläranlagen, die dem Stand der Technik entsprechen würden und ein entsprechendes Prüfzeichen nachweisen könnten, auf Antrag des Kanalnetzbetreibers hin, die Abwasserbeseitigungspflicht vom Kanalnetzbetreiber auf den jeweiligen Grundstückseigentümer übertragen könnte. Die Anschlusspflicht bestehe seiner Auffassung nach lediglich in den Teilen, die nicht dem Außenbereich angehören würden. Ausnahmen seien in diesen Fällen nur dann möglich, wenn ein Anschluss nach Prüfung von Zumutbarkeit und Kosten nicht verhältnismäßig wäre.

 

Der Umweltausschuss fasst einstimmig folgenden Beschluss:

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Dokument nicht im Bestand.
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Anlagen zur Vorlage

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Anlagen

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