20.06.2006 - 5 Erhalt von Baumartigen Hecken in Aachen-Eilendo...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 5
- Gremium:
- Bezirksvertretung Aachen-Eilendorf
- Datum:
- Di., 20.06.2006
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- Öffentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Empfehlungsvorlage (inaktiv)
- Federführend:
- B 2 - Bezirksamt Aachen-Eilendorf
Beratung
Herr Verheyen (CDU) erläutert den Antrag seiner Fraktion. Er findet es äußerst bedenklich, dass erst vor wenigen Monaten – und nur durch frühzeitige Hinweise aus der Bevölkerung - die Hecke am Weißdornweg gerettet werden konnte. Die Niederlegung der Hecke auf der linken Straßenseite des Gringelsbaches sei dagegen leider zu spät angezeigt worden. Für ihn stelle sich nunmehr die Frage: „Wie kann man den heutigen Bestand von erhaltungswürdigen Hecken schützen?“ Insbesondere interessiere ihn, ob die noch stehende Baumreihe auf der rechten Straßenseite des Gringelsbaches erhalten werden kann. Er plädiert dafür, Hecken grundsätzlich zu schützen. Daher möchte er, dass zum Beispiel über Veränderungssperren für die Bebauung derartiger Grundstücke nachgedacht wird.
Herr Meiners erklärt, dass nach Hecken im Außen-
und Innenbereich unterschieden werden muß. Die Zerstörung von Hecken im
Außenbereich sei grundsätzlich nicht zulässig. Rechtsgrundlage hierfür seien
das Landschaftsgesetz NRW und der Landschaftsplan der Stadt Aachen. Im
Innenbereich seien die Hecken nicht geschützt, es sei denn, die Gehölze liegen
in einem Bebauungsplan und sind als solche gekennzeichnet und festgesetzt. Nur
dann schreibt der Bebauungsplan verbindliche Schutzmaßnahmen vor. Liegen diese
Hecken auf einer im Bebauungsplan eingezeichneten Baufläche, haben die
Grundstückseigentümer einen Rechtsanspruch darauf, diese Fläche auch bebauen zu
dürfen. Die Rodung der Hecke sei dann unvermeidlich. So auch zum Teil im
Neubaugebiet Breitbenden. Die Hecke im Neubaugebiet Breitbenden liege im
innerörtlichen Bebauungsplangebiet und sei nicht als schutzbedürftig
eingezeichnet und festgesetzt worden, weil auf dieser öffentlichen Grünfläche
ein Kinderspielplatz und ein Regenrückhaltebecken entstehen sollen. Durch
unterlassene Pflegemaßnahmen sei die Hecke auseinandergewachsen. Das Abholzen
der Hecke konnte weitgehendst verhindert werden, weil sich Anwohner des
Weißdornweges beim Umweltamt der Stadt Aachen frühzeitig meldeten. Durch
Erschließungsmaßnahmen (Bau eines Regenrückhaltebeckens, Straßenverlauf und
Kanalbauarbeiten) müssen nur ca. 30% der Hecke zur Rodung freigegeben werden.
Die Resthecke werde auf eine Höhe von 2,50m zurückgeschnitten.
Herr Römer (ABL) fragt, ob dem Umweltamt bekannt ist, dass die Bezirksvertretung Aachen-Eilendorf
am 15.01.2005 einstimmig unter TOP 7 beschlossen hat, die Hecke möglichst zu erhalten?
Herr Meiners verneint die Frage.
Herr Schäfer (SPD) bemerkt, dass der Bebauungsplan 805 vor Jahren beschlossen und die Hecke nicht als schutzbedürftig angezeigt worden sei. Bei heutigem Kenntnisstand hätte man den Bestand dieser Hecke selbstverständlich durch Schutzmaßnahmen sichergestellt.
Für Herrn Meiners ist die Struktur der Hecke auf der öffentlichen Grünfläche erhaltenswert. Nach Bau des Regenrückhaltebeckens und des Kinderspielplatzes seien Nachbesserungen möglich.
Herr Römer (ABL) begrüßt die Aufrichtigkeit in den Antworten von Herrn Meiners. Er moniert, dass dem Umweltamt der Beschluß der Bezirksvertretung Aachen-Eilendorf vom 18.01.2005 nicht bekannt sei.
Herr Verheyen (CDU) fragt, ob es planungsrechtliche Möglichkeiten gibt, um gleichgelagerte Fälle zu verhindern.
Herr Meiners antwortet, dass der Fachbereich nur reagieren kann, wenn sich die Bürger rechtzeitig melden. Für ihn ist es ein Mangel, dass das Bauordnungsamt den Fachbereich nicht über Baumaßnahmen bzw. die Aufschließung eines Baugebietes informiert. Dadurch gerate man stets ins Hintertreffen. Er wird mit der zuständigen Fachverwaltung diese Schwachstelle besprechen.
Herr Bezirksvorsteher Dondorf äußert sein Unverständnis darüber, dass der Beschluss der Bezirksvertretung Aachen-Eilendorf vom 18.1.2005 beim Fachbereich Umwelt nicht angekommen ist.
Er bedankt sich nochmals bei den aufmerksamen Bürgern des Weißdornweges.
Herr Römer (ABL) möchte von Herrn Ziemons wissen, wie mit den Beschlüssen der Bezirksvertretung Aachen-Eilendorf umgegangen wird.
Herr Ziemons ist absolut sicher, dass dem Fachbereich Umwelt die entsprechenden Auszüge aus den Sitzungsniederschriften zugegangen sind.
Herr Schäfer (SPD) sieht ein Kommunikationsproblem innerhalb der Verwaltung. Er plädiert dafür, dass der Fachbereich Umwelt bei der Aufschließung eines Neubaugebietes verstärkt mit einbezogen wird. Auch stelle er fest, dass einige Bebauungspläne nicht mehr aktuell seien. Aus heutiger Sicht seien viele Feststellungen, die man damals getroffen habe, sicherlich überdenkenswert. Er fragt, ob es rechtlich möglich ist, die Grundstückseigentümer zur Pflege von Hecken anzuhalten?
Herr Meiners erwidert, dass es kein Pflegegebot für Hecken auf privaten Flächen gibt. Erfahrungsgemäß kann er aber sagen, dass die Eigentümer von baureifen Grundstücken verstärkt darauf achten, dass aus ihren Hecken keine Bäume werden und dadurch unter die Baumschutzsatzung der Stadt Aachen fallen.
Herr Drautmann berichtet über die Fällaktion im
Gringelsbach. Danach wurde dem Fachbereich Umwelt die Bauakte erst am
19.01.2006 zur Prüfung vorgelegt. Bei der zeitnahen Überprüfung des
Baugrundstückes habe man festgestellt, dass eine reihenartige Baumanpflanzung
radikal zurückgeschnitten wurde. Auch waren zwei Eschen gefällt worden, die
sich laut Festsetzung des Bebauungsplanes außerhalb der zulässigen überbaubaren
Fläche befanden. Für die Abholzung der beiden Eschen wurden eine
Ausgleichsmaßnahme in Form einer Ersatzpflanzung von drei neuen Eschen oder
eine Ausgleichszahlung von 1.050 Euro gefordert. Bezüglich der beiden Eschen
wurde gemäß der §§ 3, 7 und 9 der
Baumschutzsatzung ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Bauherrn beim
Ordnungsamt der Stadt Aachen eingeleitet. Bei der heckenartigen Anpflanzung (Hainbuchenbestand)
unterlagen aufgrund des Stammumfanges sieben Hainbuchen der Baumschutzsatzung.
Im Bebauungsplan 728 sei die Reihenanpflanzung als zu erhaltende „Hecke“
festgesetzt. Der gesamte Hainbuchenbestand wurde radikal zurückgeschnitten. An
Vergleichsbäumen in der unmittelbaren Nachbarschaft war erkennbar, dass der
betroffene Baumbestand in der Vergangenheit nie heckenpflegerisch beschnitten
wurde. Bei entsprechender vorheriger Antragstellung wäre aufgrund der Nähe zum
Wohnhaus bei zwei Hainbuchen eine Ausnahmegenehmigung zur Einkürzung der Baumkronen
erteilt worden. Die restlichen 5 Bäume befanden sich teilweise außerhalb der im
Bebauungsplan 728 festgesetzten überbaubaren Fläche. Da sich dieser Baumbestand
nicht in unmittelbarer Nähe des beantragten Wohnhauses befand und die geplante
bauliche Nutzung des Grundstückes nicht beeinträchtigte, wäre auch bei
vorheriger, ordnungsgemäßer Antragstellung im Rahmen der Baumschutzsatzung
keine Ausnahmegenehmigung zum Einkürzen erteilt worden. Somit handelt es sich
grundsätzlich bei der ungenehmigten Kroneneinkürzung um einen Verstoß gegen die
Bestimmungen der Baumschutzsatzung. Da allerdings die Reihenanpflanzung in den
Festsetzungen des Bebauungsplanes 728 als „Hecke“ festgesetzt wurde, vertritt
der Fachbereich Umwelt die Auffassung, dass in diesem Fall kein Verstoß gegen
die Bestimmungen der Baumschutzsatzung vorliegt, sondern es sich um einen
sogenannten „Verbotsirrtum“ handelt, der in diesem Falle damit begründet
wird, dass sich der
Grundstückseigentümer bezüglich des Rückschnittes beim Fachbereich Umwelt
erkundigt habe, „zu welcher Jahreszeit er Hecken zurückschneiden darf.“ Dort
habe er die Auskunft erhalten, dass gemäß dem Landschaftsgesetz NRW von Oktober
bis März Hecken bis auf den Stock zurückgeschnitten werden dürfen.
Herr Schäfer (SPD) will wissen, was mit der Hecke
bzw. Baumreihe geschieht, die auf der rechten Seite des Gringelsbaches steht.
Auch diese Pflanzung sei über die Jahre nicht gepflegt worden und jetzt in
einem schützenswerten Zustand. Leider sei der Status der Anpflanzung nicht im Bebauungsplan
als schützenswert ausgewiesen und befinde sich außerdem im überplanten Bereich
des Grundstückes. Er vermutet, dass der Grundstückseigentümer ein Recht auf die
im Bebauungsplan ausgewiesene
bebaubare Fläche habe. Andernfalls sei die Stadt Aachen möglicherweise
entschädigungspflichtig.
Herr Verheyen (CDU) hält fest, dass mehrere Bäume nicht gefällt werden durften. Er glaubt, dass ein listiger Bauherr oder Architekt die Fachverwaltung hinters Licht führen kann, wenn er sich telefonisch nach den Modalitäten für eine Heckenrodung erkundigt. Einen Verbotsirrtum hält er somit für jederzeit wiederholbar. Er ist dafür, den Umweltsünder zu bestrafen, damit es keine Wiederholungsfälle bzw. Nachahmer gibt.
Herr Drautmann erklärt, dass in Streitfällen die Gerichte oft zu Gunsten des Bürgers entscheiden. Vielfach seien auch nur die im Bebauungsplan festgeschriebenen kleinen Grundstücksparzellierungen der Grund dafür, dass man schützenswerte Anpflanzungen nicht retten kann.
Herr Bezirksvorsteher Dondorf fragt, ob der Bauherr bzw. Architekt verpflichtet ist, die schützenswerten Anpflanzungen im Bauantrag darzustellen, und ob im vorliegenden Fall die Verantwortlichen die „Hecke“ bzw. die Bäume im Bauantrag eingezeichnet haben?
Herr Drautmann antwortet, dass der Antragsteller zu dieser Darstellung verpflichtet ist. Im Falle Gringelsbach sei die Anpflanzung im Bauantrag nicht eindeutig als schützenswert dargestellt worden.
Herr Meiners äußert, dass auch er es für eine große Spitzfindigkeit hält, wenn sich Bauherren etc. beim Fachbereich Umweltamt ohne Ortsangabe und unter dem Vorwand, eine Hecke zurückschneiden zu wollen eine Auskunft erfragen und hiernach in eigener Entscheidung eine radikale Einkürzung vornehmen.
Herr Römer (ABL) bemerkt, dass die Fachverwaltung sich aus der Problematik herausredet.
Für die Zukunft sollte die Verwaltung mit telefonischen Auskünften behutsamer umgehen und Ortsangaben immer erfragen.
Beschluss:
Die Bezirksvertretung Aachen-Eilendorf faßt einstimmig den Empfehlungsbeschluss, dass die Verwaltung einen internen Verfahrensablauf festlegen möge, der sicherstellt, dass der Fachbereich Umwelt bei allen Bauanträgen beteiligt und somit rechtzeitig in die Lage versetzt wird prüfen zu können, ob auf dem jeweiligen Baugrundstück Hecken und Bäume zu schützen sind. Zudem möchte die Bezirksvertretung Aachen-Eilendorf über alle im Bezirk vorhandenen, schützenswerten Anpflanzungen unterrichtet werden.