27.02.2008 - 11 Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 782 - Friedho...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 11
- Datum:
- Mi., 27.02.2008
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 17:00
- Anlass:
- Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Beratung
Die SPD-BF macht deutlich, dem Beschlussvorschlag nicht zustimmen zu können, weil der künftige Bedarf an Bestattungsmöglichkeiten auf dem Friedhof Lichtenbusch nicht bekannt ist und die Möglichkeiten ortsnaher Bestattungen auf jeden Fall dauerhaft erhalten bleiben müssen.
Herr Daniels legt den derzeitigen Bestand an Reihen-, Wahlgräbern bzw. Urnengräbern dar. Demnach sind auch zukünftig - ohne Erweiterung des Friedhofs - ausreichende Bestattungsmöglichkeiten auf diesem Friedhof vorhanden.
Skeptisch sieht dies die CDU-BF. Sie möchte sichergestellt wissen, dass in Zukunft ortsnahe Beisetzungen langfristig möglich sind. Dies auch im Hinblick auf die bereits vorhandene und künftige Neubebauung in Lichtenbusch. Sie möchte daher jetzt keinen Beschluss fassen, sondern sich nach Abwägung aller Belange zu einem späteren Zeitpunkt damit auseinandersetzen.
Herr Gosten möchte mehr Information zur demografischen Entwicklung in Lichtenbusch.
Nachdem Frau Claßen nochmals betont, dass aufgrund des vorhandenen Bestandes an Gräbern auf diesem Friedhof auch langfristig die Möglichkeit der ortsnahen Bestattung für den Ortsteil Lichtenbusch gesichert ist, beantragt die SPD-BF eine Vertagung der Beratung.
Beschluss:
Die Bezirksvertretung beschließt einstimmig, die Beratung über die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 782 - Friedhofserweiterung Lichtenbusch – zu vertagen und beauftragt die Verwaltung, anhand konkreter Fakten und Zahlen sicherzustellen, dass auch in Zukunft ortsnahe Bestattungen auf dem Friedhof Lichtenbusch sichergestellt sind.
Sie empfiehlt deshalb dem Planungsausschuss die Einleitung des Aufhebungsverfahrens gem. § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauGB, die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB zu vertagen.
Anlagen zur Vorlage
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