08.04.2008 - 7 Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Aachenhier: ...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
Reduzieren

Beratung

Der stellvertretende Betriebsleiter, Herr Maier, erläutert die Vorlage ergänzend dahingehend, dass wegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Bezug auf das Vorsortieren des Abfalls eine Änderung der Abfallwirtschaftssatzung notwendig sei. In der Hauptsache jedoch handele es sich bei den Änderungen um redaktionelle Änderungen und sprachliche Präzisierungen, die in Absprache mit Frau Dr. Bollwerk vom Fachbereich Recht der Stadt Aachen vorgenommen worden seien.

Früher sei es so gewesen, dass der Besitzer keinen Abfall aus den Tonnen entfernen durfte, heute ist es zugelassen, jedoch mit der Einschränkung, dass dieses Vorsortieren auf dem Grundstück des Abfallbesitzers durchgeführt werden müsse und nicht etwa, wie bereits geschehen, beim Entsorger. Dieser Auflage wird insbesondere der neue § 18 Abs. 5 gerecht. 

Ratsfrau Kuck findet die Vorsortierung vom Grundsatz her sinnvoll und auch ökologisch vernünftig, auch käme dies dem Gleichheitsgrundsatz zwischen Bewohnern von Mehrfamilienhäusern und Eigenheimbesitzern näher.

 

Reduzieren

Beschluss:

Der Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen einstimmig, den XVIII. Nachtrag der Abfallwirtschaftssatzung vom 10.12.1992 zu beschließen.

 

 

 

Reduzieren

Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: http://ratsinfo.aachen.de/bi/to020?SILFDNR=1719&TOLFDNR=25255&selfaction=print