12.08.2008 - 6 Satzung über Werbeanlagen im Stadtgebiet Aachen...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6
- Gremium:
- Bezirksvertretung Aachen-Eilendorf
- Datum:
- Di., 12.08.2008
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- Öffentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Empfehlungsvorlage (inaktiv)
- Federführend:
- FB 60 - Vertrags-, Vergabe- und Fördermittelmanagement
Beratung
Herr Fauck präsentiert den Satzungsentwurf mittels
Lichtbilderpräsentation. Ziel der Satzung sei die Erhaltung und
Wiederherstellung der Stadtbildqualität in den Stadtbezirken. Zum Schutz des
Stadtbildes im Bereich der von
Einzelhandel geprägten Straßen sollen an Werbeanlagen zukünftig
gestalterische Anforderungen gestellt werden. Die Erfahrung mit den bestehenden
Satzungen zeige, dass qualitätsvolle Werbung zwar nicht immer gewährleistet
werde, aber insgesamt eine höhere Gestaltungs- und Materialqualität und ein
besseres Stadtbild erreicht werden könne. Wildwuchs solle verhindert werden.
Anhand von verschiedenen Bildaufnahmen erläutert er diverse Gestaltungsbeispiele.
Der für den Stadtbezirk Aachen-Eilendorf geltende Gestaltungsbereich erfasse
lediglich die Straßen
Von-Coels-Straße (Anfang bis 343 bzw. 348), Steinstraße,
Severinusplatz, Brückstraße (Anfang bis Karlstraße) und Severinstraße (Anfang
bis Hansmannstraße).
Herr Verheyen (CDU) regt an, den Geltungsbereich der
Satzung im Stadtbezirk Aachen-Elendorf zu
vergrößern und die Straßen Josefstraße, Freunder Straße, Heckstraße und
Nirmer Straße mit aufzunehmen.
Herr Anhold (SPD) möchte wissen, ob bei
Geschäftsaufgaben die Werbetafeln an ihrem Standort verbleiben können oder
abgebaut werden müssen, und was ist mit der Neuenhofstraße?
Herr Fauck entgegnet, dass nach § 5 Abs. 4 der neuen
Satzung Werbeanlagen, die nicht mehr ihrer Zweckbindung dienen und die
dazugehörige Stätte der Leistung aufgegeben wurde, zu entfernen seien. Die
Neuenhofstraße sei in der bereits beschlossenen Satzung über Werbeanlagen im
Bereich der Hauptausfallstraßen und in Gewerbegebieten erfasst.
Die Frage von Herrn Römer (CDU), ob bereits bestehende
Anlagen Bestandsschutz genießen, wird von Herrn Bayer bejaht.
Herr Kirschvink (CDU) möchte wissen, ob die Satzung auch
für mobile Werbeträger gelte. Er denke dabei an die ASEAG-Busse, die übersät
mit Werbeflächen und für die
Fahrgäste unzumutbar seien. Als Fahrgast fühle man sich wie in einem Käfig mit
wenig Ausblick. Er sorge sich um das Erscheinungsbild der ASEAG.
Auch Herrn Schäfer (SPD) stören einige Reklameflächen im
Außenbereich. Er frage sich, ob man etwas dagegen tun kann?
Herr Fauck entgegnet, dass die Verwaltung nicht alle
Reklameflächen erfasst habe. Beschwerden verfolge die Verwaltung, und wenn die
Anlage nicht genehmigt sei, gelte dass neue Regelwerk. Betreffend die ASEAG
verweise er darauf, dass die städtischen Vertreter im Aufsichtsrat des
Busunternehmens ihren Einfluss
geltend machen und die unerwünschte Werbung verbannen können.
Herr Verheyen (CDU) fragt, ob die mobile Anhänger- bzw.
PKW-Werbung an den innerörtlichen Straßen, beispielsweise auf der Von-Coels-Straße gegenüber der Freunder Straße oder BAB
Brücke, untersagt werden könne?
Herr Beyer antwortet, dass die Verwaltung dem Aufsteller
nachweisen müsse, dass sein Anhänger bzw. Fahrzeug ausschließlich zu
Werbezwecken abgestellt worden sei. Wenn der Werbezweck eindeutig nachweisbar
sei, könne die Verwaltung die Sondernutzungssatzung anwenden. Ansonsten sei das
Straßenverkehrsrecht bindend.
Beschluss:
Die Bezirksvertretung
Aachen-Eilendorf empfiehlt dem Rat der Stadt den Entwurf der Satzung über
Werbeanlagen im Stadtgebiet Aachen
(Außenbezirke) als Satzung zu
beschließen.
Ferner empfiehlt sie, dass die
Josefstraße, Freunder Straße, Heckstraße und Nirmer Straße in den
Geltungsbereich der Satzung mit aufgenommen werden sollen.
Der Beschluss erfolgt
einstimmig.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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