12.08.2008 - 6 Satzung über Werbeanlagen im Stadtgebiet Aachen...

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Beratung

Herr Fauck präsentiert den Satzungsentwurf mittels Lichtbilderpräsentation. Ziel der Satzung sei die Erhaltung und Wiederherstellung der Stadtbildqualität in den Stadtbezirken. Zum Schutz des Stadtbildes im Bereich der von  Einzelhandel geprägten Straßen sollen an Werbeanlagen zukünftig gestalterische Anforderungen gestellt werden. Die Erfahrung mit den bestehenden Satzungen zeige, dass qualitätsvolle Werbung zwar nicht immer gewährleistet werde, aber insgesamt eine höhere Gestaltungs- und Materialqualität und ein besseres Stadtbild erreicht werden könne. Wildwuchs solle verhindert werden. Anhand von verschiedenen Bildaufnahmen erläutert er diverse Gestaltungsbeispiele. Der für den Stadtbezirk Aachen-Eilendorf geltende Gestaltungsbereich erfasse lediglich die Straßen

Von-Coels-Straße (Anfang bis 343 bzw. 348), Steinstraße, Severinusplatz, Brückstraße (Anfang bis Karlstraße) und Severinstraße (Anfang bis Hansmannstraße).

 

Herr Verheyen (CDU) regt an, den Geltungsbereich der Satzung im Stadtbezirk Aachen-Elendorf zu  vergrößern und die Straßen Josefstraße, Freunder Straße, Heckstraße und Nirmer Straße mit aufzunehmen.

 

Herr Anhold (SPD) möchte wissen, ob bei Geschäftsaufgaben die Werbetafeln an ihrem Standort verbleiben können oder abgebaut werden müssen, und was ist mit der Neuenhofstraße?

 

Herr Fauck entgegnet, dass nach § 5 Abs. 4 der neuen Satzung Werbeanlagen, die nicht mehr ihrer Zweckbindung dienen und die dazugehörige Stätte der Leistung aufgegeben wurde, zu entfernen seien. Die Neuenhofstraße sei in der bereits beschlossenen Satzung über Werbeanlagen im Bereich der Hauptausfallstraßen und in Gewerbegebieten erfasst.

 

Die Frage von Herrn Römer (CDU), ob bereits bestehende Anlagen Bestandsschutz genießen, wird von Herrn Bayer bejaht.

 

Herr Kirschvink (CDU) möchte wissen, ob die Satzung auch für mobile Werbeträger gelte. Er denke dabei an die ASEAG-Busse, die übersät mit  Werbeflächen und für die Fahrgäste unzumutbar seien. Als Fahrgast fühle man sich wie in einem Käfig mit wenig Ausblick. Er sorge sich um das Erscheinungsbild der ASEAG.

 

Auch Herrn Schäfer (SPD) stören einige Reklameflächen im Außenbereich. Er frage sich, ob man etwas dagegen tun kann?

 

Herr Fauck entgegnet, dass die Verwaltung nicht alle Reklameflächen erfasst habe. Beschwerden verfolge die Verwaltung, und wenn die Anlage nicht genehmigt sei, gelte dass neue Regelwerk. Betreffend die ASEAG verweise er darauf, dass die städtischen Vertreter im Aufsichtsrat des Busunternehmens  ihren Einfluss geltend machen und die unerwünschte Werbung verbannen können.

 

Herr Verheyen (CDU) fragt, ob die mobile Anhänger- bzw. PKW-Werbung an den innerörtlichen Straßen, beispielsweise  auf der Von-Coels-Straße  gegenüber der Freunder Straße oder BAB Brücke, untersagt werden könne?

 

Herr Beyer antwortet, dass die Verwaltung dem Aufsteller nachweisen müsse, dass sein Anhänger bzw. Fahrzeug ausschließlich zu Werbezwecken abgestellt worden sei. Wenn der Werbezweck eindeutig nachweisbar sei, könne die Verwaltung die Sondernutzungssatzung anwenden. Ansonsten sei das Straßenverkehrsrecht bindend.                                                                           

 

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Beschluss:

Die Bezirksvertretung Aachen-Eilendorf empfiehlt dem Rat der Stadt den Entwurf der Satzung über Werbeanlagen im Stadtgebiet Aachen

(Außenbezirke) als Satzung zu beschließen.

Ferner empfiehlt sie, dass die Josefstraße, Freunder Straße, Heckstraße und Nirmer Straße in den Geltungsbereich der Satzung mit aufgenommen werden sollen.

Der Beschluss erfolgt einstimmig.

 

 

 

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: http://ratsinfo.aachen.de/bi/to020?SILFDNR=1775&TOLFDNR=27305&selfaction=print