10.12.2008 - 20 Rehmviertel;hier: Einrichtung der Bewohnerpark...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beratung

(Hierzu war zur Sitzung eine ergänzende Tischvorlage verteilt worden.)

 

Beigeordnete Nacken verweist auf die ergänzend unterbreitete Tischvorlage und teilt mit, dass auch diese Eingaben nicht neu seien und mit in den Abwägungsprozess einbezogen wurden.

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Beschluss:

Der Rat der Stadt Aachen nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt einstimmig:

1.  Im Bewohnerparkbereich "O" werden alle im öffentlichen Straßenraum vorhandenen Parkstände mit Parkscheinbenutzungspflicht belegt, mit Ausnahme von Parkplätzen, die als Behindertenparkplätze oder zum Liefern und Laden ausgeschildert sind. Die Bewohner mit Bewohnerparkausweis "O" werden von der vorgegebenen Parkgebühr und der Höchstparkdauer befreit.

     Die Straßen

     - Aretzstraße (zwischen Adalbertsteinweg und Hein-Janssen-Straße)

     - Maxstraße

     - Oberstraße

     - Ottostraße

     - Rehmplatz

     - Rudolfstraße

     - Scheibenstraße

     - Sigmundstraße (zwischen Rudolfstraße und Hein-Janssen-Straße)

     - Steinkaulstraße und

     - Wenzelstraße

       werden als Bewohnerparkzone ausgeschildert.

       Die Parkstände auf der Heinrichsallee, Jülicher Straße (zwischen Ottostraße und Hein-Janssen-Straße) und Hein-Janssen-Straße werden mit Positivbeschilderung (StVO Z.314) versehen.

2.  Die Bedienpflichtzeiten an Parkscheinautomaten und die Höhe der Parkgebühren werden entsprechend der bestehenden Grundsatzregelung festgelegt. Auf die Einführung einer Höchstparkdauer wird zugunsten von Besuchern und Kunden innerhalb des Viertels verzichtet.

3.       Sonderparkberechtigt werden:

     a)     Hauptwohnsitzler mit auf den Hauptwohnsitz zugelassenem Kfz mit AC-Kennzeichen,

     b)   Hauptwohnsitzler, die ein Firmenfahrzeug nutzen. Für Firmenfahrzeuge ist die dauerhafte dienstliche und private Nutzung lohnsteuerwirksam nachzuweisen.

     c)     Hauptwohnsitzler, die an einer Aachener Hoch- oder Fachhochschule immatrikuliert sind und denen

          ein Fahrzeug nicht nur vorübergehend von den Eltern zur Verfügung gestellt wird

4.  Die Sonderparkberechtigung gilt von 0:00 Uhr bis 24:00.

5.  Die Gebühr für die Erteilung des Bewohnerparkausweises beträgt 30,00 €.

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Anlagen zur Vorlage

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Anlagen