16.12.2009 - 18 108. Änderung des Flächennutzungsplanes 1980 de...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beratung

Ratsfrau Schlick, CDU-Fraktion, erklärt ihre Befangenheit zu diesem Tagesordnungspunkt und nimmt nicht an der Abstimmung teil.

 

Ratsherr Müller, Vorsitzender der Fraktion die Linke, bittet den Rat der Stadt erneut, von einem Beschluss abzusehen. Es seien genügend Argumente gegen die Zerstörung des Rabentals sowie Alternativen vorhanden. Darüber hinaus sei das Gebäude des Physikinstituts durch Erschütterungen, die sich im Nanobereich bewegten, gefährdet.

Man wisse, dass dieses Vorhaben sehr komplex und kompliziert sei. Daher bittet er den Rat der Stadt, den Tagesordnungspunkt zu einer erneuten Beratung in den Ausschuss zurück zu geben. Im Falle einer Abstimmung werde die Fraktion gegen diese Vorlage stimmen.

 

Ratsherr Baal, Fraktionsvorsitzender der CDU, weist darauf hin, dass das Rabental Hochschulerweiterungsgebiet und weder Naturschutz- noch Landschaftsschutzbereich sei. In dieser Eigenschaft habe die Hochschule das Recht, das Gebiet jederzeit für eigene Interessen zu bebauen.

Der Bebauungsplan sei eine hervorragende Leistung, mit dem man mit der Hochschulerweiterung sowohl die Ansiedlung von Unternehmen als auch die dauerhafte Erhaltung von Grünflächen erreicht habe.

Er könne zwar die Kritik an der vorgeschlagenen Verkehrserschließung nachvollziehen, trage diese allerdings, gerade vor dem Aspekt der Schaffung von 3000-5000 Arbeitsplätzen, nicht mit. Hiermit sei auch die Mehrbelastung in Abwägung zu den erzielten Ergebnissen für die Anwohner tragbar.

Im Ergebnis habe man alle vorhandenen Varianten, auch die von den Einwohnern in der Fragestunde genannten, geprüft und erachte das Ergebnis als verhältnismäßig. Deshalb stimme die CDU-Fraktion dem Antrag zu.

Anknüpfend an Ratsherrn Baal führen Ratsherr Rau, Fraktionsvorsitzender der Grünen, Ratsherr Plum, SPD-Fraktion und Ratsherr Helg, FDP-Fraktion aus, dass es selten ein Bebauungsplanverfahren gegeben habe, dass in dieser Intensität betrieben und diskutiert wurde und dessen Ergebnis so herausragend sei und kündigen an, den Beschluss mittragen zu wollen.

 

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Beschluss:

Der Rat der Stadt Aachen nimmt den Bericht zum Bebauungsplan Nr. 915 sowie zur Änderung Nr. 108 des Flächennutzungsplanes zur Kenntnis.

Bei 5 Gegenstimmen beschließt er mehrheitlich, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Schriftlichen Festsetzungen gemäß § 4 a Abs. 3 in Anwendung des § 13 BauGB wie folgt vereinfacht zu ändern bzw. zu ergänzen:

-              Unter 1. Art der baulichen Nutzung:

              -              Festsetzung des Gebietszwecks

“Das Sondergebiet Hochschule und Institute für Forschung und Entwicklung dient der Unterbringung von Hochschuleinrichtungen und Einrichtungen der Forschung und Entwicklung sowie Dienstleistungs- und Gewerbebetrieben im Bereich For­schung und Entwicklung, die nachweislich mit Hochschulen kooperieren.”

              -              zulässige und ausnahmsweise zulässige Nutzungen:

                            -              Büro- und Verwaltungsgebäude werden aus dem Katalog der zulässigen Nutzungen in den Sondergebieten mit der Bezeichnung SO 1 bis SO 5 gestrichen.

                            -              Schank- und Speisewirtschaften werden in den Sondergebieten mit der Be­zeichnung SO 3 bis SO 5 nicht mehr als zulässige, sondern als ausnahmsweise zulässige Nutzung festgesetzt.

                            -              Beherbergungsbetriebe werden in den Sondergebieten mit der Bezeichnung SO 4 nicht mehr als zulässige, sondern als ausnahmsweise zulässige Nutzung festgesetzt.

                            -              Dienstwohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal, die dem Plangebiet zugeordnet sind, werden in den Sondergebieten mit der Bezeichnung SO 1 bis SO 5 als ausnahmsweise zulässige Nutzungen festgesetzt.

                            -              Die Festsetzungen zu den ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsbetrieben in den Sondergebieten SO 3 bis SO 5 werden durch das Wort “jeweils” ergänzt.

                            -              Vergnügungsstätten sind im gesamten Sondergebiet unzulässig.”

-              Unter 3. Überbaubare Flächen innerhalb der Sondergebiete mit der Bezeichnung SO 2 und 3:

Entsprechend der geänderten Festsetzung im Rechtsplan werden die Schriftlichen Festsetzungen angepasst:

              -              “An den Baulinien ist ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäuden oder Gebäudeteilen unzulässig. Ein Zurücktreten der Gebäude von den mit - A - gekennzeichneten Bau­linien ist auf maximal 30 % der Länge dieser Baulinie und bis zu einer Tiefe von 5 m zulässig.“

-              Unter 6. Örtliche Bauvorschriften:

              -              Unter Punkt 6.1.7 wird der 2. Absatz zur ausnahmsweisen Zulässigkeit von Digitalbildanlagen gestrichen.

              -              Die Festsetzungen werden ergänzt um den Punkt 6.3 Einfriedungen:

“Einfriedungen in Form von Zäunen sind innerhalb der Sondergebiete mit der Bezeichnung SO 1 bis SO 6 unzulässig.”

-              Unter 9. Flächen zur Anpflanzung:

              -              Die Festsetzungen zu den Öffentlichen Grünflächen wurden gestrichen.

              -              Entsprechend werden auch die sieben Artenlisten für die Öffentlichen Grünflächen gestrichen.

 

Er beschließt, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange den Rechtsplan gemäß § 4 a Abs. 3 in Anwendung des § 13 BauGB wie folgt vereinfacht zu ändern:

-              Die Flächen für die Abwasserbeseitigung östlich der Haupterschließungsstraße werden um 3 m verbreitert.

-              In den Sondergebieten mit der Bezeichnung SO 3 und SO 4 werden (mit Ausnahme des nördlichen Sondergebietes mit der Bezeichnung SO 3) die Festsetzungen der Gebäudehöhe an die dem Rechtsplan zugrunde liegende Straßenplanung angepasst.

-              Entlang der Öffentlichen Verkehrsflächen wird die Festsetzung “Baugrenze” durch die Festsetzung “Baulinie mit der Bezeichnung A” ersetzt.

-              Die Einschränkung der Zulässigkeit von Werbeanlagen wird aus Umweltgründen ausgedehnt auf das südöstliche Sondergebiet mit der Bezeichnung SO 2.

-              Entsprechend der Änderung der Schriftlichen Festsetzungen werden die Festsetzungen innerhalb der Öffentlichen Grünflächen angepasst.

-              Die überbaubare Fläche im Südwesten des Plangebietes wird reduziert.

 

Außerdem beschließt er nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange sämtliche Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden zur frühzeitigen Beteiligung sowie zur Offenlage, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen.

 

Er beschließt den so geänderten Bebauungsplan Nr. 915 - Seffenter Weg / Melaten (Hochschulerweiterung) – für den Planbereich im Stadtbezirk Aachen-Laurensberg im Bereich zwischen Seffenter Weg, Septfontainesweg, Willkomsweg, Rabentalweg, Pariser Ring, Forckenbeckstraße, Otto-Blumenthal-Straße und Steinbachstraße gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung und die Begründung hierzu.

 

Des Weiteren beschließt er die Änderung Nr. 108 des Flächennutzungsplanes 1980.

 

 

 

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: http://ratsinfo.aachen.de/bi/to020?SILFDNR=2025&TOLFDNR=35610&selfaction=print