03.11.2010 - 22 Bebauungsplan Nr. 908 - Kornelimünsterweg / Fuc...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beratung

Frau Ohlmann erläutert das Urteil des OVG Münster. Frau Conradt erbittet die Ausführung für das Protokoll.

 

Hierzu teilt Herr Bezirksbürgermeister Ferrari mit, dass das Thema auf der Tagesordnung der nächsten Sitzung steht.

 

 

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Beschluss:

 

Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Offenlage zur Kenntnis.

Sie empfiehlt dem Planungsausschuss, als Ergebnis der Offenlage den Bebauungsplan und die schriftlichen Festsetzungen wie folgt zu ändern bzw. zu ergänzen:

 

·         Anpassung der Festsetzungen der Mindestgrundstücksgröße für die Grundstücke Fuchserde 20a bis 26, 36a bis 38 und 40 bis 42a, Hasenfeld 2 bis 2c, 6 bis 8 und 40/42, Kornelimünsterweg 20a bis 24 und 42 bis 50 sowie Monschauer Straße 26 bis 36 und 43 bis 53 an die bestehenden Grundstücksgrößen

·         Erhöhung der Höchstzahl der Wohneinheiten je Gebäude für die Grundstücke Birkengrund 9, Fuchserde 6 und 10, Hasenfeld 4a, 4b, 8 und 31, Kornelimünsterweg 12 und 20 sowie Monschauer Straße 38a, 42 und 44 auf die Zahl der bestehenden Wohnungen

·         Änderung der Festsetzungen der Bauweise für die Grundstücke Fuchserde 20a bis 30, 40 bis 42a, 43 und 45 sowie Hasenfeld 40/42 unter Berücksichtigung des Bestands

·         Vergrößerung bzw. Änderung der überbaubaren Flächen auf den Grundstücken Dachsbau 21, Fuchserde 1 bis 11, 31 und 49, Hasenfeld 2a bis 2c, 44 und 49 sowie Kornelimünsterweg 2, 4a, 6 und 24a/26

·         Entfernung der „Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ aus dem Rechtsplan

·         Kennzeichnung des Gebäudes Monschauer Straße 44 als denkmalwertes Gebäude sowie zweier Bäume als Naturdenkmäler (nachrichtliche Übernahmen)

·         Änderung / Ergänzung der schriftlichen Festsetzungen:

 

Ergänzung der Schriftlichen Festsetzungen durch den Abschnitt:

 

7.   Schutz, Pflege und Entwicklung von Naturgütern und Landschaft

              Bauliche Anlagen sind in einem Abstand von weniger als 5,0 m zur Böschungsoberkante des Fließgewässers am westlichen Rand des Verfahrensbereichs (Gillesbach) nicht zulässig. Hiervon ausgenommen sind die überbaubaren Grundstücksflächen.

 

Ersetzen des Abschnitts

 

4.              Terrassenüberdachungen und Wintergärten

              Außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind Terrassenüberdachungen und Wintergärten, die fest mit dem Gebäude verbunden sind, über die rückwärtigen und seitlichen Baugrenzen hinaus bis zu einer Tiefe von 5,0 m und bis zu einer Größe von insgesamt 30 m² je Grundstück zulässig.

 

durch

 

4.              Überschreitung der Baugrenzen

4.1              Außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind Terrassenüberdachungen und Wintergärten, die fest mit dem Hauptgebäude verbunden sind, über die seitlichen und rückwärtigen Baugrenzen hinaus bis zu einer Größe von 30 qm je Grundstück ausnahmsweise zulässig, sofern sonstige Vorschriften dem nicht entgegenstehen.

4.2              Zur nachträglichen Durchführung von Dämmmaßnahmen an Bestandsgebäuden ist eine auf das hierzu notwendige Maß beschränkte Überschreitung der Baugrenzen zulässig.

 

sowie des Abschnitts

 

5.1              Stellplätze, Garagen und Carports sind in den Vorgärten, die an die zeichnerisch festgesetzten Straßenverkehrsflächen angrenzen, außerhalb der überbaubaren Flächen nicht zulässig. Hiervon ausgenommen sind die Vorgärten, die an die Verkehrsfläche Monschauer Straße sowie an den Kornelimünsterweg angrenzen.

 

durch

 

5.1              Stellplätze, Garagen und Carports sind in einem Abstand von weniger als 5,0 m zu den zeichnerisch festgesetzten Verkehrsflächen

·                       Hasenfeld

·         Dachsbau

·         Eichhörnchenweg

·         Birkengrund

·         Fuchserde nördlich der Straße Hasenfeld

              außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nicht zulässig.

 

Außerdem empfiehlt die Bezirksvertretung, den so geänderten Bebauungsplan Nr. 908 – Kornelimünsterweg / Fuchserde - gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB erneut öffentlich auszulegen.

Darüber hinaus empfiehlt sie, dass Anregungen nur zu den geänderten und den ergänzten Teilen vorgebracht werden können, und dass die öffentliche Auslegung auf zwei Wochen verkürzt wird.

 

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Abstimmungsergebnis:

Zwei Gegenstimmen, mehrheitlich

 

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Anlagen zur Vorlage