20.01.2011 - 9 Gestaltungssatzung 'Alter Tivoli';hier: Satzun...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Beratung

Herr Plum fragt bezugnehmend auf § 4 Abs. 1 der Satzung, ob unter dem Begriff der spiegelnden, glänzenden Materialien auch Solarzellen gemeint sind, d. h. ob damit nun Solaranlagen ausgeschlossen würden. Unter Hinweis auf §§ 4 und 5 fragt er an, ob es wirklich gewollt ist, dass solche Einzelheiten festgesetzt werden, die die Freiheit des Einzelnen beschneiden und neue Gestaltungsideen ausschließe.

 

Frau Ohlmann erläutert für die Verwaltung, dass durch die Gestaltungssatzung zwar nicht eine Uniformität, aber doch eine gewisse Einheitlichkeit beabsichtigt sei. Das Gebiet solle nach außen hin etwas darstellen. So wolle man beispielsweise hässliche Fertiggaragen ausschließen. Zu § 4 (1) teilt sie mit, es gebe inzwischen auch matte, nicht glänzende Photovoltaikanlagen; allerdings sei für dieses Gebiet der Anschluss an das Fernwärmenetz vorgesehen. Eine Einzäunung nach § 6 (2) könne zugelassen werden, wenn sie mit einer Begrünung verbunden sei.

 

Herr Rau sieht für dieses Gebiet die Notwendigkeit, Regeln aufzustellen. Auch Frau Schlick hält eine Steuerung an dieser Stelle für sinnvoll.

 

Herr Haase stellt in Frage, ob die Vorschriften dieser Satzung in dieser Form durchsetzbar seien. Für Herrn Dr. Vossen, Herrn Schaffrath und Herrn Servos gehen die Regelungen in dieser Satzung zu weit. Herr Servos macht eine Zustimmung davon abhängig, noch Änderungen in den §§ 5 und 6 vorzunehmen. Außerdem kritisiert er, dass nur Laubgehölze erlaubt seien.

 

Frau Breuer stellt fest, auch bisher seien in Gestaltungssatzungen immer Details festgesetzt worden. Den Ausschluss hoher Zäune sehe sie positiv. Es ermögliche eine offene Gestaltung mit viel Grün, was sicherlich auch potenziellen Käufern gefallen werde.

 

An der weiteren Diskussion beteiligen sich Herr A. Müller, Herr Pathe, Herr Plum und Frau Ohlmann.

 

Die Satzung soll in geänderter Form beschlossen werden. In § 6 Absatz 2 soll ein Passus gestrichen werden, ein anderer ergänzt werden (fett). Der geänderte Text lautet:

An den seitlichen und rückwärtigen Grundstücksgrenzen sind Einfriedungen aus nicht farblich gestalteten Holzzäunen und Maschendrahtzäunen mit einer Höhe von max. 1,50 m, Maschendraht- und Stabgitterzäune in Verbindung mit Hecken mit einer Höhe von max. 1,80 m sowie Hecken mit einer Höhe von max. 1,80 m zulässig. Betonzäune und –wände sowie Holelementzäune sind unzulässig.

 

Es ergeht der folgende

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Beschluss:

Der Planungsausschuss empfiehlt dem Rat, aufgrund § 86 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 in Ver­bindung mit § 65 Abs. 1 Nr. 33 bis 36 der Bauordnung NRW in Verbindung mit § 7 der Ge­meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die als Anlage beigefügte Gestaltungs­satzung “Alter Tivoli” zu beschließen. Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.

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Abstimmungsergebnis:

mehrheitlich bei 6 Gegenstimmen und 1 Enthaltung

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Anlagen zur Vorlage