16.02.2005 - 3 Bebauung Am Alten Bahndamm in Laurensberg - Beb...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 3
- Gremium:
- Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg
- Datum:
- Mi., 16.02.2005
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 17:30
- Anlass:
- Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beratung
Herr Ullmann erläuterte anhand der Pläne die derzeitige
Situation des Hauses 17 – 19, für das im Bebauungsplan eine dreigeschossige
Bebauung festgesetzt sei, trotzdem von der Optik her es natürlich wie vier
Etagen wirke, wobei das Dachgeschoss kein Vollgeschoss sei. Diese Art der
Umsetzung der Festsetzung würde nunmehr auch auf dem Nachbargrundstück
verwirklicht, wobei die Festsetzung hier vier Vollgeschosse vorsehe, aber nach
der Optik es durch das aufgesetzte Staffelgeschoss wie fünf Etagen wirke.
Er stellte dann anhand der Pläne dar, dass bei der
Festsetzung einer 30 %igen Vorgabe der Dachneigung sogar noch eine
Rechtsverpflichtung bestanden hätte, das Haus insgesamt höher zu bauen. Von
dieser Festsetzung sei eine Befreiung erteilt worden, wodurch insgesamt die
Optik des städtebaulichen Erscheinungsbildes deutlich verbessert werde und
insgesamt dieses Objekt das Gebäude Am Alten Bahndamm 17 – 19 lediglich um
etwas mehr als zwei Meter von der höchsten Dachkante aus gemessen übersteige.
Er erläuterte ausführlich die Inhalte des Bebauungsplanes
und die gefundenen Übereinstimmungen zum derzeitig geplanten Bauvorhaben, wobei
er anhand der entsprechenden Pläne und Ansichten das Bauvorhaben kurz
vorstellte und darauf hinwies, dass alle Bebauungsplanvorgaben exakt
eingehalten worden wären.
Herr Hein ergänzte als Investor, dass der Abstand zum Nachbargebäude 16 m beträgt und damit deutlich über den Vorgaben des Bebauungsplanes liegt. Es gebe keine schmalseitigen Privilegien des Baus, das heißt, dass die Baufenstergrenzen überschritten würden.
Er wies darauf hin, dass das Baufenster insgesamt nicht ganz ausgefüllt und die Gesamtplanung die Vorgabe nicht bis auf den letzten Quadratmeter ausnutzen würde, was auch dadurch deutlich wird, dass die Staffelgeschossfläche nur ²/3 anstatt der möglichen ¾ Dachfläche in Anspruch nehme.
Für ihn war es verständlich, dass seitens der Nachbarn sicherlich Fragen und Beschwerden kommen würden, von daher habe er auch jetzt den offensiveren Informationsweg unterstützt. Allerdings merkte er darauf an, sollte sich durch eine mögliche Änderung des Bebauungsplanes eine Baumassenreduzierung ergeben, müsse er sicherlich mit Schadenersatzforderungen gegen die Stadt aufwarten, da bereits eine Menge Geld im Vorfeld in dieses Projekt investiert worden sei.
Bezirksvertreter Mattes war für die CDU-Fraktion froh, dass aufgrund seines frühzeitigen informellen Hinweises die Angelegenheit jetzt doch komplett im öffentlichen Teil beraten werden könne und dankte der Verwaltung, dass sie dies möglich gemacht habe.
Er wies darauf hin, dass die politischen Gremien in einigen Fällen Probleme mit alten Bebauungsplänen hätte. Heute würde man daher viel stärker die Frage der Firsthöhenbegrenzung regeln.
Im vorliegenden Fall zeige sich aber, dass der Bebauungsplan eindeutig eingehalten würde; er empfand es als beruhigend, dass sich aufgrund der Darstellungen einige Mißverständnisse zerstreuen ließen und wies abschließend darauf hin, dass man froh sei, durch die Befreiung von der Festsetzung der Dachneigung ein nicht solch hohes Bauwerk zu bekommen.
Bezirksvertreter Knörzer erinnerte sich für die Fraktion „Bündnis 90/Die Grünen“ daran, vor einiger Zeit noch vor dem letzten Laurensberger Feuchtbiotop gesessen zu haben. Er empfand es als einigermaßen merkwürdig, dass erst nach der Aufstellung des Bebauungsplanes ein Klimagutachten erstellt worden wäre. Dies würde man heute sicherlich nicht mehr so durchführen. Auch empfand er es als äußerst nachteilig, dass der Baukörper optisch erweitert würde und dadurch ein Klimahemmnis darstelle. Wenn man bis an die absolute Grenze des Baufensters ginge, wäre auch durch die anderen Bauten die Klimaschneise Am Alten Bahndamm schon beeinträchtigt.
Bezirksvertreter Hamann-Hensell wies für die SPD-Fraktion darauf hin, dass der Bebauungsplan lange vor der Zeit der jetzigen Bezirksvertretung beschlossen worden sei und jetzt nichts mehr - ohne Schadenersatzansprüche zu provozieren - zu ändern sei. Er folgte Bezirksvertreter Mattes in der inhaltlichen Bewertung, führte aus, dass das Bauvorhaben ebenfalls auch im Planungsausschuss vorgestellt worden ist und regte an, ggf. für mögliche Veränderungen den Architektenbeirat noch zu beteiligen.
Auf die Fragen von Bezirksvertreterin Schmitt-Promny und den Bezirksvertretern Clasen, Knörzer, Mattes, Hamann-Hensell gingen Herr Ullmann und Herr Kriesel wie folgt ein:
- Die
Rechtsprechung hinsichtlich der Dachneigung und dort, wo das Dach aufsetzt, sei
eindeutig. Im vorliegenden Fall müsse das Dach auf das Staffelgeschoss
aufgesetzt werden, und bei einer 30°-Neigung würde das Bauwerk erheblich höher
als derzeit. Von daher wurde auch zugunsten der Nachbarschaft und der
städtebaulichen Gesichtspunkte die Befreiung von der Festsetzung erteilt, so
dass einerseits die Firsthöhe um etwa 2,40 m über dem maximalen höchsten
Dachpunkt des Nachbargebäudes liegen, andererseits optisch dies zudem noch
entscheidend niedriger wirken würde.
- Die
Stadt bzw. die Nachbarn haben keine rechtlichen Möglichkeiten, den
Bebauungsplan zu ändern, ohne Schadenersatzansprüche zu provozieren. Die Stadt
muss die Genehmigung erteilen, auch deswegen, weil es einen Vertrauensschutz
bei einem rechtskräftigen Bebauungsplan für die Investoren gebe, dass nach den
festgesetzten Vorgaben auch geplant werden könne.
- Der
5 m Abstand, die geringste Entfernung zur Bachkante, ist die Ecke des
Baukörpers, Balkone befinden sich innerhalb des vorgesehenen Baufensters und
überschreiten diese Fläche nicht.
- Ein
Bebauungsplan hat kein Verfallsdatum. Er gilt so lange, wie er nicht in einem
förmlichen Aufhebungsverfahren geändert wird.
- Die
dem jetzt geplanten Bauvorhaben gegenüber liegende Seite ist mit einer
zweigeschossigen Festsetzung in offener Bauweise vorgesehen, so dass hier nur
Einzel- bzw. Doppelhäuser in Fortsetzung der bereits bestehenden Gebäude
errichtet werden können.