31.08.2005 - 10 Vennbahnweg, Markierung eines Mittelstreifens;A...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Beratung

Die CDU-BF ist mit dem Beschlussvorschlag der Verwaltung nicht einverstanden und weist auf § 2 Abs. 4 der StVO hin, wonach dort nicht konkret aufgeführt ist, dass eine Ordnungslinie nicht zulässig sei. Sie ist der Überzeugung, dass mit einer Mittellinie eine Beruhigung der verschiedenen Verkehre erreicht werden kann; zu Versuchszwecken könnte zunächst eine Probe- oder Teststrecke abmarkiert werden.

 

Auch Herr Gosten findet einen Mittelstreifen gut und setzt sich für eine Teststrecke ein. Er regt an, auch in den Stadtbezirken Brand und Eilendorf die Meinungen einzuholen.

 

Nachdem sich auch die SPD-BF für eine versuchsweise Markierung ausspricht, stellt die CDU-BF dar, dass Hauptproblem auf der Vennbahntrasse stellen die Skater dar, die in der Breite mehr Platz beanspruchen als die Radfahrer. Aufgrund der starken und unterschiedlichen Nutzung dieses Weges kann durch die Markierung eine Ordnung der Verkehre herbeigeführt werden. In anderen Gegenden der Bundesrepublik wurden auf ähnlichen Radwegen solche Ordnungslinien geschaffen, diese werden auch von den Benutzern akzeptiert und eingehalten. Oder gibt es in anderen Bundesländern andere Verwaltungsvorschriften zur StVO? Sie beantragt daher, eine solche Mittellinie versuchsweise auf einer Teststrecke vorzusehen.

 

Die Grüne-BF ist der Auffassung, die Vennbahntrasse ist zu schmal für derartige Lösungen. Hier muss an das Verständnis der Benutzer appelliert werden.

 

Frau Claßen weist auf die Verwaltungsvorschriften zu § 2 Abs. 4 StVO hin, wonach gemeinsame Fuß- und Radwege außerorts in der Regel über eine lichte Breite von 2,00 m verfügen sollen. Diese Mindestbreite würde beim Auftragen eines Mittelstreifens deutlich unterschritten. Ein entsprechender Ermessensspielraum ist nicht gegeben, so dass demnach die Einrichtung eines Mittelstreifens nicht möglich ist.

 

Herr Büchel schlägt vor, das Rechtsamt um Prüfung der Rechtmäßigkeit einer solchen Mittellinie zu bitten.

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Beschluss:

Die Bezirksvertretung beschließt einstimmig, das Rechtsamt mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Mittelstreifens auf der Vennbahntrasse zu beauftragen.

 

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: http://ratsinfo.aachen.de/bi/to020?SILFDNR=251&TOLFDNR=6548&selfaction=print