21.11.2012 - 12.1 Einrichtung der Bewohnerparkzone 'N' (Nizzaalle...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beratung

(Hierzu war zur Sitzung eine Tischvorlage verteilt worden.)

 

Der Oberbürgermeister verweist auf die Tischvorlage und den hiermit eingereichten, geänderten Beschlussentwurf.

 

Ratsherr Helg erklärt als Vorsitzender der FDP-Fraktion, dass diese dem Beschlussvorschlag zustimmen werde. Zwar begrüße er die verwaltungsseitige Änderung des ursprünglichen Punktes 10 d, wolle aber trotzdem fragen, ob mit der Aussage, dass mit der bundeseinheitlichen Regelung das behördliche Ermessen gebunden werde mit einer Ermessensreduzierung gegen Null gleichzusetzen sei. Anderenfalls seien als Folge hieraus weitere Gruppen, wie bspw. Dauermieter eines Mietfahrzeuges eines privaten Mietwagenunternehmens oder allgemein regelmäßige Entleiher von Familienfahrzeugen, wie beispielsweise Auszubildende einzubeziehen.

 

Beigeordnete Nacken erklärt, dass die Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung absolut abschließend bindend sei und keinen Spielraum mehr zulasse.

 

Ratsfrau Moselage, FDP-Fraktion, erläutert, dass laut der Verwaltungsvorschrift vom Grundsatz a) Halter, b) dauerhafte Nutzung und nur in begründeten Einzelfällen eine Ausnahme gemacht werden könne. Entsprechend sei bei Carsharing-Unternehmen zu verfahren. Eine generelle Ausstellung an Bewohner, die Carsharing-Kfz nutzen, sei nach der Verwaltungsvorschrift nicht vorgesehen und daher rechtswidrig. Ihrer Ansicht nach könne die Verwaltung hiervon nicht abweichen. Aus diesem Grunde werde sie dem Beschlussvorschlag nicht zustimmen.

 

Beigeordnete Nacken führt aus, dass es sich hier nicht um eine generelle Gestattung handele und insofern jeder Anwohner, der ein Carsharing-System nutze, eine Genehmigung beantragen und 30 Euro pro Jahr zahlen müsse. Im Übrigen gebe es wenige Nutzer, die das Fahrzeug über Nacht im betroffenen Bereich parken.

 

Ratsfrau Moselage, FDP-Fraktion, wiederholt ihre Auslegung der Verwaltungsvorschrift und gibt an, dass die Vorlage ihrer Ansicht nach rechtswidrig sei.

 

Ratsfrau Crumbach-Trommler, FDP-Fraktion, erklärt, dem Beschlussvorschlag ebenfalls nicht zustimmen zu wollen und begründet dies mit dem erhöhten Parkaufkommen durch den Interboden-Komplex, der in der Weyhestraße entstehe. Durch die Einrichtung der Bewohnerparkzone erhöhe man den Parkdruck in diesem Gebiet erheblich.

 

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Beschluss:

Der Rat der Stadt Aachen nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt bei vier Gegenstimmen mehrheitlich:

 

1.              Sonderparkberechtigt werden:

a)              Hauptwohnsitzler mit auf den Hauptwohnsitz in Aachen zugelassenem Kfz.

b)              Hauptwohnsitzler, die ein Firmenfahrzeug nutzen. Für Firmenfahrzeuge ist die dauerhafte dienstliche und private Nutzung lohnsteuerwirksam nachzuweisen.

c)              Hauptwohnsitzler, die an einer Aachener Hoch- oder Fachhochschule immatrikuliert sind und denen ein Fahrzeug nicht nur vorübergehend von den Eltern zur Verfügung gestellt wird.

d)     Hauptwohnsitzler, die Mitglied einer Car-Sharing-Organisation sind, für Fahrzeuge dieser Organisation.

 

2.              Die Gebühr für die Erteilung eines Bewohnerparkausweises auf 30,00 € festzusetzen.