24.01.2013 - 9 Radverkehrsampeln und Radverkehrsanlagen, mündl...

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Beratung

Für die Verwaltung berichtet Herr U. Müller ausführlich über die Entwicklung der Radverkehrsanlagen im Stadtgebiet. Darüber hinaus geht er auf die wesentlichen verkehrsbezogenen Elemente der Straßenverkehrsordnung ein. Demnach solle der Radverkehr grundsätzlich auf der Fahrbahn abgewickelt werden, was sich jedoch auch auf die Signalisierung des Verkehrs auswirke. Anders als früher müssten Radfahrer die Lichtzeichen des Kfz-Verkehrs und nicht mehr die Signale für Fußgänger beachten. Daher würden zunehmend Radfahrersignale in Knotenpunktsignalisierungen eingesetzt. Grundlage dafür seien neben der StVO die Richtlinien für Lichtsignalanlagen an Straßen (RiLSA 2010). Einsatzbereiche für Radfahrersignale seien insbesondere gegeben bei gemeinsamer Fahrstreifenbenutzung von ÖPNV und Radfahrern. Auch bei nutzungspflichtigen Radverkehrsanlagen oder separaten Radwegen komme eine gesonderte Signalisierung in Frage. Bei Mischverkehr sei dies jedoch nicht zulässig.

Im weiteren Verlauf seines Vortrags geht Herr U. Müller auf Beispiele für Radverkehrssignalisierungen ein. Außerdem erläutert er die Änderungen am Schutzstreifen in der Zollernstraße und stellt die Fortsetzung der Radverkehrsanlage in der Wilhelmstraße über den Kaiserplatz in die Heinrichsallee im kommenden Frühjahr in Aussicht.

 

Auf die Frage des Herrn A. Müller von der Fraktion Die Linke eingehend, erläutert Herr U. Müller detailliert die Radverkehrsführung am Kaiserplatz. Dort werde der Radfahrer am Fahrbahnrand in der Wilhelmstraße in den Knoten geführt. Um einen konfliktfreien Vorlauf für den starken Rechtsabbieger in den Adalbertsteinweg zu gewährleisten, sei dort der Radverkehr gesondert signalisiert worden. Insgesamt lasse sich durch die getroffene Regelung der Verkehr leistungsgerecht im Knoten abwickeln.

 

Aufgrund eines Hinweises des Herrn Jahn, dass die Schutzstreifen für den Radverkehr nur in Ausnahmefällen überfahren werden dürften, erläutert Herr U. Müller den Unterschied zwischen Radfahrstreifen und Schutzstreifen. Tatsächlich dürfe der Schutzstreifen vom Kraftfahrzeugverkehr bei Bedarf mitbenutzt werden.

 

Der Vorsitzende bittet darum, den Bericht der Verwaltung als Anlage zum Protokoll im Ratsinformationssystem zugängig zu machen.

 

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Anlagen

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