25.11.2014 - 9 Dienstanweisung zur Übertragung von Ermächtigun...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Beratung

Ratsherr Prof. Dr. Kronenberg erfragt, nach welchen Kriterien die laut Dienstanweisung an die Kämmerin delegierte Entscheidung, welche Ermächtigungsübertragungen dem Rat zur Kenntnis vorgelegt werden, erfolge.

 

Frau Grehling gibt an, dass sie hier die Wertgrenze für Investitionen in Höhe von 150.000 € gem. § 8 der Haushaltssatzung i.V.m. § 14 GemHVO analog anwende.

 

Ratsherr Pilgram stellt klar, dass die Politik gefordert sei, sich über den Maßnahmenverlauf auch unterjährig zu erkundigen.

 

Frau Grehling weist darauf hin, dass auch im Zusammenhang mit Ermächtigungsübertragungen gesetzliche Bedingungen zu beachten seien. So könne ein Maßnahmenbeginn nicht politisch festgelegt werden, sondern unterliege der Anforderung nach nachvollziehbaren Kriterien. Sofern absehbar sei, dass keine Ermächtigungsübertragung, z.B. aufgrund des fehlenden Maßnahmenbeginns erfolgen könne, sei eine Neueinplanung im kommenden Haushaltsplan notwendig.

Zudem ergänzt sie, dass derzeit etwa 60-70 % des Investitionsvolumens umgesetzt werden könne. Dies entspräche zwar durchaus den allgemeinen Erwartungswerten, belaste aber insbesondere die Nettokreditlinie im Rahmen der Haushaltsplanung.

 

Ratsherr Prof. Dr. Kronenberg stellt klar, dass Regelungen im Zusammenspiel von Politik und Verwaltung notwendig seien. Er habe in diesem Zusammenhang Vertrauen in die Verwaltung, dass die Prüfungen rechtmäßig erfolgen würden. Zudem vertraue er den Fachausschüssen, dass sich diese über die jeweiligen Projekte und Maßnahmen auch unterjährig erkundigen.

 

Auf Antrag von Ratsherrn Prof. Dr. Kronenberg beschließt der Finanzausschuss einstimmig, die Dienstanweisung wie folgt zu ändern:

„Der Rat der Stadt überträgt im Rahmen seines Budgetrechts der Kämmerin / dem Kämmerer, das Entscheidungsrecht, welche Ermächtigungsübertragungen unterhalb der Wertgrenze gem. § 8 der Haushaltssatzung i.V.m. § 14 GemHVO dem Rat der Stadt vor dem Jahresabschluss zur Kenntnisnahme vorgelegt werden. Ermächtigungsübertragungen oberhalb dieser Wertgrenze sind dem Rat der Stadt Aachen in seiner nächsten Sitzung vorzulegen.“

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Beschluss:

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen einstimmig, der vorliegenden Dienstanweisung zur Übertragung von Ermächtigungen im Rahmen des Jahresabschlusses nach § 22 Gemeindehaushaltsverordnung NW (GemHVO) unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderung der Dienstanweisung zuzustimmen.

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Anlagen zur Vorlage