03.12.2014 - 2 Fragestunde für Einwohnerinnen und Einwohner
Grunddaten
- TOP:
- Ö 2
- Datum:
- Mi., 03.12.2014
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 17:00
- Anlass:
- Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beratung
a)Schriftliche Fragen liegen nicht vor.
b)Mündliche Fragen:
Frage von Frau D. K. aus Aachen an die Verwaltung (als Anlage beigefügt):
Ich habe den Mitgliedern der Bezirksvertretung eine Vorlage zur derzeitig geplanten Mittelinsel am Nerscheider Weg vorgelegt, die den bisherigen Verlauf von der Antragstellung bis zur Planung schildert.
Wie kann es sein, dass derselbe Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen eine Lage, die 2008 aus Sicherheitsgründen verworfen wurde, 2014 als Lage für die Mittelinsel als sicher genug einstuft und festgelegt wurde? Wie kann es sein, dass für die Lage der Mittelinsel die Eingangssituation der neuen Kita wichtiger ist als die optimale Sicherheit der Nutzer der Mittelinsel?
Frau Claßen sagt eine schriftliche Beantwortung zu.
Frage von Herrn U. P. aus Aachen an die Verwaltung:
In der Vorlage zu TOP 5 „Bebauungsplan Nr. 812 und Änderung Nr. 123 des Flächennutzungsplanes der Stadt Aachen 1980“ ist auf Seite 19 aufgeführt, dass die Wintershall Holding GmbH über eine öffentlich-rechtliche Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen im gesamten Stadtgebiet verfügt. Wird davon im Plangebiet Gebrauch gemacht?
Frau Hildersperger antwortet, dass die Wintershall Holding GmbH sich in NRW ein allgemeines Schürfrecht hat einräumen lassen. Sie hat daher das Recht in solche Planverfahren mit einbezogen zu werden. Das bedeutet aber nicht, dass ohne weiteres gebohrt und geschürft werden darf; hierzu bedarf es einer weiteren Genehmigung. Die Firma wurde der Verwaltung von offizieller Stelle, und zwar dem Bergamt bei der Bezirksregierung Arnsberg als zu beteiligenden Träger öffentlicher Belange benannt. Es ist allerdings mit großer Wahrscheinlichkeit nicht damit zu rechnen, dass die Firma im Plangebiet von Ihrem Recht Gebrauch machen wird.
Frage von Herrn H. G. aus Aachen an die Verwaltung:
Ich wohne neben der geplanten Straße in das künftige Neubaugebiet Kornelimünster-West, die im rechten Winkel von der Schleckheimer Straße abgehen wird. Ich halte den Höhenunterschied zwischen meinem Grundstück und der geplanten Zufahrtsstraße für zu groß und diese befindet sich m. E. zu nah am meinem Wohnhaus. Wie groß ist der Grünstreifen zwischen dem Wohnhaus und der geplanten Zufahrtsstraße?
Unter Hinweis auf die diesbezüglich bereits vorliegende Eingabe im Beteiligungsverfahren antwortet Frau Hildersperger, dass dies bereits mit der Abteilung Straßenplanung besprochen wurde. Das Längsprofil ist mit 5 % Gefälle als normal anzusehen. Z. B. sind für Behindertenrampen bis zu 6 % Gefälle zulässig. Der Grünstreifen wird 4 m breit sein und das Gefälle kann auf 4 % gesenkt werden, was einem Höhenunterschied von 50 cm auf einer Länge von 4 m entspricht. Der Grünstreifen regelt den Höhenunterschied, der dadurch kaum auffallen wird.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,8 MB
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