20.05.2015 - 19.1 a)Erweiterung der Bewohnerparkzone 'Z' (Zollern...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 19.1
- Gremium:
- Rat der Stadt Aachen
- Datum:
- Mi., 20.05.2015
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 17:00
- Anlass:
- Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beratung
Der Oberbürgermeister verweist eingangs auf die Tischvorlage.
Ratsherr Ferrari berichtet als Vorsitzender des Mobilitätsausschusses, dass dieser sowie die Bezirksvertretung Aachen-Mitte ausführlich über den Tagesordnungspunkt diskutiert haben und zwei Änderungen gewünscht hatten, die nun in der Ergänzungsvorlage enthalten seien.
Zum einen habe es einen Fehler bei der Erstellung der Vorlage dahingehend gegeben, dass jeder Hauptwohnsitzler parkberechtigt sein sollte, gemeint seien aber lediglich die Anwohner gewesen.
Ferner sollte bei der Nachtragsgebührenordnung lediglich Parkzone V Berücksichtigung finden.
Unter Berücksichtigung dieser Änderungen haben beide Ausschüsse den Beschlussvorschlag einstimmig angenommen.
Ratsfrau Breuer, CDU-Fraktion, erklärt das Entstehen der Parkzonen und dankt abschließend der Verwaltung sowie den vielen engagierten Bürgern als auch den Kolleginnen und Kollegen aller Fraktionen für die gute und konstruktive Zusammenarbeit.
Beschluss:
Der Rat der Stadt nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt einstimmig:
1.Sonderparkberechtigt werden unter Beibehaltung der bisher in Aachen praktizierten Regelung nur Bewohner, die in der Bewohnerparkzone V bzw. Z ihren Hauptwohnsitz haben und
a)ein mit auf den Hauptwohnsitz in Aachen zugelassenes Kfz haben oder
b)ein Firmenfahrzeug nutzen (für das die dauerhafte dienstliche und private Nutzung lohnsteuerwirksam nachgewiesen wird) oder
c)an einer Aachener Hoch- oder Fachhochschule immatrikuliert sind und denen ein Fahrzeug nicht nur vorübergehend von den Eltern zur Verfügung gestellt wird oder
d)ein deutlich erkennbares Fahrzeug einer Car-Sharing-Organisation fahren, sofern eine entsprechende Mitgliedschaft in dieser Organisation nachgewiesen werden kann,
2.die Gebühr zur Erteilung eines Bewohnerparkausweises auf 30,00 € festzusetzen und
3.den dritten Nachtrag zur Parkgebührenordnung.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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637,8 kB
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