21.10.2015 - 7 Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses ...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7
- Gremium:
- Rat der Stadt Aachen
- Datum:
- Mi., 21.10.2015
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 17:00
- Anlass:
- Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beratung
Ratsherr Pilgram erklärt als Vorsitzender des Rechnungsprüfungsausschusses, dass dieser dem Rat der Stadt einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk zum Prüfbericht zum Jahresabschluss 2013 erteile. Darüber hinaus habe man den Jahresabschluss mit dem Ergebnis festgestellt, die nicht mehr vorhandene Ausgleichsrücklage mit der allgemeinen Rücklage zu verrechnen und dem Oberbürgermeister für das Haushaltsjahr 2013 die Entlastung erteilt. Die Umstellung auf das NKF habe für die Verwaltung einige Schwierigkeiten mit sich gebracht, die diese aber engagiert und kompetent gelöst habe.
Zwar sei die Haushaltsentwicklung im Jahr 2013 defizitär gewesen, auch wenn es eine Ergebnisverbesserung von 20 Millionen Euro gegeben habe. Dieses Defizit sei dann aus der allgemeinen Rücklage auszugleichen gewesen. Insofern sei klar, dass auch die folgenden Haushaltsjahre nicht mit einem Plus enden werden. Hieraus ergebe sich sowohl für die Verwaltung wie auch für die Politik die Verantwortung, sich um eine entsprechende Konsolidierung zu bemühen.
Der Oberbürgermeister erklärt, dass die Stadt sich zum Ziel gesetzt habe, bereits bei der nächsten Haushaltseinbringung die Jahresabschlüsse für die Jahre 2014 und 2015 vorlegen zu können.
Beschluss:
Der Rat der Stadt beschließt bei einer Enthaltung einstimmig wie folgt:
- Der Rat nimmt das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses der Stadt Aachen zum 31.12.2013 durch den Rechnungsprüfungsausschuss zur Kenntnis. Er schließt sich dem Beschluss des Rechnungsprüfungsausschuss an.
- Der Rat der Stadt stellt den Jahresabschluss der Stadt Aachen zum 31.12.2013 fest und beschließt das Ergebnis mit der Ausgleichsrücklage und der allgemeinen Rücklage zu verrechnen.
- Der Rat der Stadt Aachen beschließt hinsichtlich des Jahresabschlusses zum 31.12.2013 dem Oberbürgermeister gem § 96 Abs. 1 GO NRW Entlastung zu erteilen.