21.10.2015 - 12 Vergabe der öffentlichen Personenverkehrsdienst...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beratung

 

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Beschluss:

Der Rat der Stadt nimmt den Bericht zur Kenntnis und beschließt einstimmig:

 

1.

Die Stadt Aachen vergibt öffentliche Personenverkehrsdienste auf dem Gebiet der Stadt Aachen und der StädteRegion Aachen (ohne Stadt Aachen) gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 direkt an die ASEAG als interner Betreiber mit Wirkung zum 10.12.2017.

 

Die Direktvergabe mit einer Laufzeit von zehn Jahren ab dem 10.12.2017 umfasst die im Entwurf eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (öDA) aufgeführten Linienverkehre mit Bussen und sonstigen Kraftfahrzeugen im Aachener Verkehrsverbund einschließlich ausbrechender Verkehre in die Gebiete benachbarter Aufgabenträger und die Niederlande und Belgien.

 

Der ASEAG wird ein ausschließliches Recht zum Schutz der direkt vergebenen Linienverkehre gewährt.

 

2.

Für die Ausgestaltung der direkt vergebenen öffentlichen Personenverkehrsdienste ist der im nichtöffentlichen Sitzungsteil vorgelegte Entwurf eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags maßgeblich.

 

3.

Die bestehende Betrauung der ASEAG vom 21.11.2007 wird zum Fahrplanwechsel mit Ablauf des 09.12.2017 aufgehoben.

 

4.

Der Oberbürgermeister wird beauftragt und ermächtigt,

-          die Direktvergabe nach Ziff. 1 dieses Beschlussentwurfs im EU-Amtsblatt gemäß Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 zu veröffentlichen und

-          den öffentlichen Dienstleistungsauftrag frühestens nach Ablauf der Jahresfrist seit Veröffentlichung in Form einer gesellschaftsrechtlichen Weisung zu erteilen.

 

5.

Die Beschlüsse zu den Nummern 1 bis 4 stehen unter dem Vorbehalt, dass die steuerliche Unschädlichkeit der Direktvergabe durch eine verbindliche Auskunft des Finanzamtes bestätigt wird.

 

6.

Der Vergabe von Linienverkehren mit ihrer im Nahverkehrsplan der Stadt (2. Fortschreibung 2015) aufgenommen Bedienungsfunktion durch benachbarte Aufgabenträger, die auf das Gebiet der Stadt Aachen führen, wird zugestimmt. Diese Zustimmung wird auch für die StädteRegion Aachen für Linienverkehre mit erteilt, die auf das Gebiet der StädteRegion Aachen (ohne Stadt Aachen) führen.

 

7.

Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, Änderungen des öffentlichen Dienstleistungsauftrags vorzunehmen, die redaktionelle oder unwesentliche Korrekturen sind oder durch dritte Behörden (Bezirksregierung, Finanzamt) veranlasst werden.