10.10.2017 - 3 Mitteilungen und Berichte: öffentlicher Teil

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Beratung

Frau Grehling berichtet, dass die Gewerbesteuersollstellungen weiterhin über dem Haushaltsansatz lägen. Zu beachten sei jedoch, dass noch Rückzahlungen in Millionenhöhe zu erwarten seien, zu denen die vom Finanzamt zu erstellenden Messbescheide noch nicht vorlägen. Dies sei angesichts der deshalb auch weiterlaufenden Verzinsung ärgerlich. Man stehe aber in Abstimmung mit dem Finanzamt.

Im Übrigen verweist sie hinsichtlich der Ertragslage auf die Haushaltsrede, die sie am 18.10.2017 anlässlich der Einbringung des Haushaltsplanentwurfs 2018 halten werde.

 

Sie weist weiter darauf hin, dass die in der letzten Sitzung des Finanzausschusses mitgeteilte drohende Belastung aufgrund der Erhöhung der Krankenhausumlage im Jahr 2017 nicht einträte. Nach Beschluss des Haushalts- und Finanzausschusses des Landes NRW solle die zusätzliche Belastung der Kommunen in Höhe von insgesamt 100 Mio. Euro erst im Jahr 2018 wirksam werden. Für die Folgejahre ab 2019 sei unklar, ob die zusätzliche Belastung von rund 1,4 Mio. Euro weiter bestehe. Sie hoffe, dass die zusätzliche Belastung, die immerhin rund 50 % der bisherigen Umlage von rund 2,9 Mio. Euro ausmache, an anderer Stelle – z.B. im Wege der Einbindung in das GFG – kompensiert werde.

 

Zuletzt berichtet sie, dass die Satzung der in den vergangenen Jahren im Zuge der Haushaltskonsolidierung eingeführten Wettbürosteuer überarbeitet werden müsse. Das BVerwG habe mittlerweile zwar die grundsätzliche Zulässigkeit bestätigt (insbesondere läge keine Doppelbesteuerung vor), aber den auch in Aachen angewandten Bemessungsmaßstab „Veranstaltungsfläche“ bemängelt. Aus diesem Grund werde vorgeschlagen, die Satzung aus Gründen der Rechtssicherheit dahingehend zu ändern, dass der Wetteinsatz als Bemessungsgrundlage herangezogen werde. Eine entsprechende Ratsvorlage werde derzeit erstellt.

Dies führe zwar einerseits zu einem steigenden Steuerertrag, im gleichen Zuge aber auch zu bürokratischem Mehraufwand, da die Erhebung des Wetteinsatzes als Bemessungsgrundlage aufwendiger sei als die Erhebung der Veranstaltungsfläche.

Die hiesigen Kläger gegen die Wettbürosteuer seien hierüber informiert.

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