11.04.2018 - 11 Bewohnerparken "V" (Viktoriaallee) und "Z" (Zol...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Beratung

 Herr Deloie geht auf die Verwaltungsvorlage ein und fragt, ob ein Ausweis je Fahrzeug wirklich

gebraucht werde, warum eine Sonderparkberechtigung für alle Studenten vorgesehen sei und nicht

eine Beschränkung auf Studenten der Aachener Hochschulen vorgenommen werde und bemängelt,

dass Auszubildende ein Monatsticket des öffentlichen Verkehrs nachweisen müssten. Hierin sieht er

ein Problem der Gleichbehandlung und schlägt vor, den entsprechenden Zusatz im Beschlussentwurf

zu streichen.

 

Herr Klopstein fragt, ob ein einzelnes Monatsticket für einen Jahresausweis mit

Sonderparkberechtigung ausreichend sei.

 

Herr Dr. Otten bezieht sich auf Punkt f) der Vorlage, wonach Familienangehörige, die pflegebedürftige

Personen unterstützen, ebenfalls sonderparkberechtigt seien.

Frau Ernst antwortet, dass vor allem ein Bedarf bestehe, kurzzeitige Pflegemaßnahmen abzudecken und hierfür ärztliche Atteste vorgelegt werden müssten.

 

Nach weiteren Wortmeldungen von Herrn Dr. Otten, Herrn Keller, Herrn Moselage, Herrn Klopstein, Herrn Deloie und Herrn Hasse lässt Frau Bezirksbürgermeisterin Conradt über einen um verschiedene Vorschläge der Vorgenannten ergänzten bzw. abgeänderten Beschlussvorschlag abstimmen.

 

 

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Beschluss:

 

Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt die Ausführungen der Verwaltung über die positive Wirkung der Einführung der Bewohnerparkzone „V“ und „Z“ zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat die Ausweitung des Personenkreises, der einen Bewohnerparkausweis erhält, versuchsweise für ein Jahr im Bereich Frankenberger Viertel (Zone “V“ und „Z“). Anschließend ist zu prüfen, welche Auswirkungen durch den angepassten Personenkreis entstehen und ob dieser auf alle Zonen im Stadtgebiet übertragen werden kann.

 

Sonderparkberechtigt werden:

a)Hauptwohnsitzler mit auf den Hauptwohnsitz in Aachen zugelassenem Kfz (Kennzeichenmitnahme möglich).

b)Hauptwohnsitzler, die ein Firmenfahrzeug nutzen. Für Firmenfahrzeuge ist die dauerhafte dienstliche und private Nutzung lohnsteuerwirksam nachzuweisen.

c)Hauptwohnsitzler, die an einer Hoch- oder Fachhochschule immatrikuliert sind und denen ein Fahrzeug nicht nur vorübergehend von Familienangehörigen zur Verfügung gestellt wird.

d) Hauptwohnsitzler, die eine Ausbildung machen und denen ein Fahrzeug nicht nur vorübergehend von Familienangehörigen zur Verfügung gestellt wird.

e)Hauptwohnsitzler, die ein CarSharing-Fahrzeug nutzen und die Mitgliedschaft zu der Organisation nachweisen.

f) Familienangehörige und nahe stehende Personen, die eine nachweislich häuslich, pflegebedürftige Person unterstützen, die ihren Hauptwohnsitz in einer Bewohnerparkzone hat. Der Bewohnerparkausweis bezieht sich auf den Wohnsitz der pflegebedürftigen Person.

 

Jeder Berechtigte erhält nur einen Bewohnerparkausweis für ein Kraftfahrzeug, außer in den unter Buchstabe f) genannten Fällen.

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Abstimmungsergebnis:

Einstimmig

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: http://ratsinfo.aachen.de/bi/to020?SILFDNR=3886&TOLFDNR=86514&selfaction=print