24.01.2018 - 4 Beschluss über das Hinzuziehen von Einwohnern z...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beratung

Für die Beratung und Entscheidung von Einsprüchen im Wahlprüfungsverfahren bestehe für den Einspruchsführer kein originäres Rederecht, so der Ausschussvorsitzende. Dieses könne jedoch in analoger Anwendung des § 26 Abs. 12 der Geschäftsordnung für den Rat, die Bezirksvertretungen und die Ratsausschüsse durch einen entsprechenden Beschluss des Wahlprüfungsausschusses eingeräumt werden, wofür die Vorlage unter Tagesordnungspunkt 4 diene.

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Beschluss:

Der Wahlprüfungsausschuss beschließt gemäß § 26 Abs. 12 der Geschäftsordnung für den Rat und die Bezirksvertretungen und die Ratsausschüsse der Stadt Aachen vor Beginn des Tagesordnungspunktes 5 und vor Eintreten in die Diskussion einstimmig, dem Einspruchsführer Gelegenheit zu geben, seinen schriftlich eingelegten Einspruch mündlich zu begründen.