13.03.2019 - 12 Neuaufstellung des Flächennutzungsplans Aachen*...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Beratung

Herr Schaffert und Frau Fischer, FB 61 führen in die Neugestaltung des Flächennutzungsplans Aachen*2030 ein. Der Planungsausschuss der Stadt Aachen hat die Verwaltung in seiner Sitzung am 12.6.2008 beauftragt, die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Stadt Aachen durch ein externes Büro vorzubereiten. Neben den veränderten Rahmenbedingungen, neuen gesetzlichen Grundlagen und Vorgaben haben sich auch die voraussehbaren Bedürfnisse einer städtebaulichen Entwicklung für die Stadt Aachen geändert. Somit ergab sich die Notwendigkeit, die nach der beabsichtigten städtebaulichen Nutzung sich ergebende Art der Bodennutzung in den Grundzügen neu darzustellen. Das Planungsbüro BKR wurde mit der Erarbeitung eines Vorentwurfes beauftragt. Aufgrund der am 24.03.2017 beschlossenen Novelle des Baugesetzbuchs (BauGB) und im Zuge dessen auch angepassten anderen maßgeblichen Vorschriften musste eine substantielle inhaltliche Überarbeitung des Vorentwurfs des Flächennutzungsplans vorgenommen werden. Eine der wesentlichen Änderungen lag in der Einführung einer neue Gebietskategorie, die es ermöglicht, in bereits bestehenden verdichteten, nutzungsgemischten Bereichen wie z.B. dem Frankenberger Viertel ein so genanntes „Urbanes Gebiet (MU)“ festzusetzen. Im Jahr 2018 wurde der Aufstellungsbeschluss für die Neuaufstellung des Landschaftsplans der Stadt Aachen gefasst. Mit der frühzeitigen Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger im IV Quartal 2018 am Landschaftsplan liegt für geplante Naturschutzgebiete (§ 23 BNatSchG), Naturdenkmale (§ 28 BNatSchG) und geschützte Landschaftsbestandteile (§ 29 BNatSchG) ab dem Zeitpunkt der Beteiligung bis zum Inkrafttreten des Landschaftsplans als Satzung, längstens drei Jahre, gemäß § 48 LNatSchG NRW eine Veränderungssperre vor. Da mit der Neuaufstellung des Landschaftsplans auch die Grenzen der Natur- und Landschaftsschutzgebiete neu festgesetzt werden, sind die bislang rechtskräftigen NSG und LSG nachrichtlich nicht mehr in die Planzeichnung des FNP übernommen worden. Aus dieser Veränderungsphase resultiert nun der vorliegende FNP-Entwurf einschließlich der Entwurfsbegründung und des Umweltberichts.

 

Frau Kranefeld, vom Planungsbüro BKR geht im Anschluss anhand einer Präsentation auf die verschiedenen Änderungen des FNP im gesamten Stadtgebiet sowie deren Neukonzeption ein. Dabei wird zwischen der Ausweisung von Wohnbebauung und Gewerbe unterschieden und ein Quervergleich mit dem alten FNP vollzogen.

 

Abschließend wurden die Flächen benannt, die den Stadtbezirk Aachen-Eilendorf direkt betreffen und einzeln zur Abstimmung gestellt. Vorab dankte die Bezirksvertretung der Verwaltung für die gute Vorbereitung sowie die anschauliche Darstellung des neuen Flächennutzungsplanes.

 

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Beschluss:

 

1) EL-GE-04 Deltourserb Ost

Abstimmungsergebnis: Die Bezirksvertretung spricht sich einstimmig für die Rücknahme des Vorschlages der Verwaltung aus und möchte die Fläche in seiner bisherigen Form als landwirtschaftliche Nutzung beibehalten und keine gewerbliche Fläche ausweisen.

2)EL-GE-08 Fringsgraben Variante 2

Abstimmungsergebnis: Die Bezirksvertretung spricht sich einstimmig für die Rücknahme des Vorschlages der Verwaltung aus und möchte keine Ausweisung als gewerbliche Fläche.

3)EL-MI-01 Deltourserb West Variante 4

Abstimmungsergebnis: Die Bezirksvertretung spricht sich einstimmig für den Vorschlag der Verwaltung aus und bittet um Ausweisung als gemischtes Gebiet.

4)EL-WO-01 Herrenbergstraße

Abstimmungsergebnis: Die Bezirksvertretung spricht sich einstimmig für den Vorschlag der Verwaltung aus, das Gebiet als Fläche für Wohnbebauung auszuweisen.

5)EL-WO-03 Hahnweg Variante 2

Abstimmungsergebnis: Die Bezirksvertretung spricht sich mehrheitlich, bei einer Gegenstimme für den Vorschlag der Verwaltung aus, das Gebiet als Fläche für Wohnbebauung auszuweisen.

 

Die Bezirksvertretung Aachen-Eilendorf nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.1 BauGB und der Behörden gemäß § 4 Abs.1 BauGB zur Kenntnis. Sie empfiehlt einstimmig dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange sowie der dargestellten Abstimmungsergebnisse, die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden zur frühzeitigen Beteiligung, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen.

 

Des Weiteren empfiehlt sie einstimmig dem Planungsausschuss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung und gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die öffentliche Auslegung des Flächennutzungsplans Aachen*2030 in der vorgelegten Fassung für die Dauer von fünf Wochen zu beschließen.

 

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