17.06.2020 - 4 Einrichtung der Bewohnerparkzone "Kullen" (Kullen)

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beratung

 

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Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Aachen nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt einstimmig:

1. Sonderparkberechtigt werden:

a) Hauptwohnsitzler, die mit einem auf den Hauptwohnsitz in Aachen zugelassenem Kfz fahren (Kennzeichenmitnahme möglich).

b) Hauptwohnsitzler, die ein Firmenfahrzeug nutzen. Für Firmenfahrzeuge ist die dauerhafte dienstliche und private Nutzung lohnsteuerwirksam nachzuweisen.

c) Hauptwohnsitzler, die an einer Hoch- oder Fachhochschule immatrikuliert sind und denen ein Kfz nicht nur vorübergehend von Familienangehörigen zur Verfügung gestellt wird.

d)  Hauptwohnsitzler, die eine Ausbildung machen, ein ÖV Azubi-Abo nachweisen und denen ein Kfz nicht nur vorübergehend von Familienangehörigen zur Verfügung gestellt wird.

e) Hauptwohnsitzler, die ein CarSharing-Fahrzeug nutzen und die Mitgliedschaft zu der Organisation nachweisen.

f) Familienangehörige und nahestehende Personen, die eine nachweislich häuslich pflegebedürftige Person unterstützen, die ihren Hauptwohnsitz in einer Bewohnerparkzone hat. Die Ausnahmegenehmigung bezieht sich auf den Wohnsitz der pflegebedürftigen Person.

 

2. Die Verwaltungsgebühr für die Erteilung eines Bewohnerparkausweises wird auf 30,00 € festgesetzt.

 

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: http://ratsinfo.aachen.de/bi/to020?SILFDNR=4229&TOLFDNR=99604&selfaction=print