28.05.2020 - 18 Einrichtung der Bewohnerparkzone "Kullen" (Kullen)

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beratung

Herr Müller berichtet zusammenfassend und teilt mit, dass die BV Laurensberg den Empfehlungsbeschluss gemäß Vorlage gefasst hat.

 

Es ergeht der folgende  

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Beschluss:

Der Mobilitätsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Planung und zur Bürgerbeteiligung der Bewohnerparkzone „Kullen“ zur Kenntnis und beschließt für die in seiner Zuständigkeit liegenden Straßen die Einrichtung der Bewohnerparkzone „Kullen“ wie folgt:

 

1. Der im beigefügten Plan (Anlage 2) dargestellte Bereich wird als Bewohnerparkzone "Kullen" eingerichtet und die Gebietsgrenzen entsprechend dem beigefügten Plan festgelegt.

 

2. In der Bewohnerparkzone werden alle im öffentlichen Straßenraum vorhandenen Parkstände mit Parkscheinbenutzungspflicht belegt, mit Ausnahme von Parkplätzen, die als Behindertenparkplätze oder zum Liefern und Laden ausgeschildert sind.

 

3. Die Bewohner mit Bewohnerparkausweis "Kullen" werden von der vorgegebenen Parkgebühr befreit.

 

4. Folgende Straßen werden als Bewohnerparkzone „Kullen“ mit dem Zeichen 290 StVO mit dem Zusatz „mit Parkschein frei“ ausgeschildert:

  • Hans-Böckler-Allee (Hausnr. 2-82 und Hausnr. 1-109),
  • Kullenhofstraße (Hausnr. 2-52),
  • Kullenhofwinkel,
  • Neuenhofer Weg (Hausnr. 22 und Hausnr. 3-29),
  • Philipp-Neri-Weg,
  • Reutershagweg,
  • Reutershagwinkel,
  • Schurzelter Straße (Hausnr. 460-570 und Hausnr. 461-571),
  • Steinbergweg bis Kullenhofstraße,
  • Vaalser Straße (Hausnr. 410-476)

 

     und eine Positivbeschilderung mit dem Zeichen 314 StVO mit Zusatz „Zone Kullen mit Parkschein“ auf dem Steinbergweg zwischen Kullenhofstraße und Pauwelsstraße aufgestellt.

 

5. Die Höhe der Parkgebühren richtet sich nach der Parkgebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung.

 

6.  Die Gebührenpflicht an Parkscheinautomaten wird auf die Zeit von Mo – Fr von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr festgesetzt. Zudem wird auf die Einführung einer Höchstparkdauer zugunsten von Besuchern innerhalb des Viertels verzichtet.

 

7. Die Sonderparkberechtigung gilt von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr.

 

8. Die Bewohnerparkzone "Kullen" ist schnellstmöglich einzurichten.

 

9. Die Einführung ist durch einen Informationsflyer zu begleiten.

 

10. Sonderparkberechtigt werden:

a) Hauptwohnsitzler, die mit einem auf den Hauptwohnsitz in Aachen zugelassenem Kfz fahren (Kennzeichenmitnahme möglich).

b) Hauptwohnsitzler, die ein Firmenfahrzeug nutzen. Für Firmenfahrzeuge ist die dauerhafte dienstliche und private Nutzung lohnsteuerwirksam nachzuweisen.

c) Hauptwohnsitzler, die an einer Hoch- oder Fachhochschule immatrikuliert sind und denen ein Kfz nicht nur vorübergehend von Familienangehörigen zur Verfügung gestellt wird.

d)  Hauptwohnsitzler, die eine Ausbildung machen, ein ÖV Azubi-Abo nachweisen und denen ein Kfz nicht nur vorübergehend von Familienangehörigen zur Verfügung gestellt wird.

e) Hauptwohnsitzler, die ein CarSharing-Fahrzeug nutzen und die Mitgliedschaft zu der Organisation nachweisen.

f) Familienangehörige und nahestehende Personen, die eine nachweislich häuslich pflegebedürftige Person unterstützen, die ihren Hauptwohnsitz in einer Bewohnerparkzone hat. Die Ausnahmegenehmigung bezieht sich auf den Wohnsitz der pflegebedürftigen Person.

 

11. Die Verwaltungsgebühr für die Erteilung eines Bewohnerparkausweises wird auf 30,00 € festgesetzt.

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Abstimmungsergebnis:

einstimmig

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: http://ratsinfo.aachen.de/bi/to020?SILFDNR=4260&TOLFDNR=99123&selfaction=print