16.06.2020 - 10 Geplante Einführung Mieterschutzverordnung NRW
Grunddaten
- TOP:
- Ö 10
- Gremium:
- Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss
- Datum:
- Di., 16.06.2020
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 17:00
- Anlass:
- Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- FB 56 - Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beratung
Zu Beginn der Beratung äußerte Frau Begolli ihr Unverständnis über das Gutachten und die Entscheidung der Landesregierung. Ihre Fraktion habe die Vorlage mit Fassungslosigkeit zur Kenntnis nehmen müssen. Es sei aus ihrer Sicht unverständlich, dass nicht mal die Kompetenz der Fachverwaltung vor Ort abgefragt wurde. Dieses Gutachten werde die Menschen noch teuer zu stehen kommen.
Aus der Vorlage könne man entnehmen, dass die Verwaltung bereits im April von dem Gutachten Kenntnis erlangt habe. Sie hätte erwartet, dass zumindest in der Sitzung am 05.05.2020 die Politik über den Sachstand informiert werde. Dies sei bedauerlicherweise nicht passiert.
Für Herrn Kuckelkorn stelle die Verordnung eine Vermieterschutzverordnung dar, die nun Vermieter in die Lage versetze, vor allem bei Neuvermietungen Mieterhöhungen vornehmen zu können.
Auch Herr Baal sagte, dass er die Empörung teile. Es wäre hilfreich gewesen, die Politik rechtzeitig zu informieren. Das Gutachten sei aus seiner Sicht falsch. Der Fehler müsse nun aus der Welt geschaffen werden. Aachen habe genauso einen erhöhten Wohnungsbedarf wie Münster oder Bonn.
Dennoch betonte er, dass die Bürger nun nicht rechts- oder schutzlos seien. Zum Glück habe Aachen einen qualifizierten Mietspiegel. Dieser beschreibe die genauen Grenzen.
Herr Dr. Breuer schloss sich den Meinungen an. Für ihn stelle sich auch die Frage, was beispielsweise mit der Wohnraumschutzsatzung passiere. Diese gelte schließlich nur bei einer angespannten Wohnungsmarktlage. Aus seiner Sicht füge sich der Beschluss der Landesregierung in die allgemeine Linie ein. Die Aufgabe der Spielbanken, der Umgang mit landeseigenen Grundstücken etc. seien weitere Beispiele. Diese Situation sei ein weiteres Indiz dafür, städtischen Wohnungsbau zu betreiben.
Herr Moselage sagte, dass aus seiner Sicht die geschilderten Ängste nicht begründet seien. § 558 BGB regele schließlich ganz klar die Grenzen der Mieterhöhung. Diese sei nur möglich bis zur ortsüblichen Vergleichshöhe. Daher sei der qualifizierte Mietspiegel in diesem Zusammenhang ein sehr gutes Instrument, welches die Mieter schütze. Den Menschen nun Angst zu machen, sei nicht erforderlich.
Der Ausschussvorsitzende teilte diese Meinung nicht vollständig. Er stellte klar, dass diese Regelung bei Neuvermietungen in dieser Form nicht gelten würde. Außerdem würden die Mietererhöhungen bei Neuvermietungen indirekt durch spätere Erhebungen wieder Einfluss auf die Höhe des qualifizierten Mietspiegels nehmen.
Herr Frankenberger sagte, dass die Regelungen zu den Mieterhöhungen in den §§ 558 ff. BGB geregelt sei. Allerdings gelte die 20 %-Regel nicht bei Neuvermietungen. Hier gelte nur die Rechtsprechung zum Thema Mietwucher.
Prof. Dr. Sicking erklärte, dass man die Stellungnahme zum Thema im April abgegeben habe. Man habe jedoch unterschätzt, dass die abgegebene Stellungnahme überhaupt nicht berücksichtigt wurde und nun diese Auswirkungen mit sich bringen würde. Man sei nun im direkten Austausch mit dem Städtetag, welcher sich für die Kommunen bei der Landesregierung einsetze.
Auch Herr Dr. Otten unterstrich die Wichtigkeit des qualifizierten Mietspiegels, welcher die Menschen vor stark steigenden Mieten schütze. Die Eingangsmiete könne zwar erhöht werden, aber man habe anschließend so gut wie keinen Spielraum mehr, die Mieten zu erhöhen. Er sei daher sehr glücklich, dieses Instrument in Aachen zu besitzen.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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726,6 kB
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