18.03.2021 - 20 Bewohnerparken "M" (Habsburgerallee);hier: Ein...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Beratung

Dies ist der erste TOP, der nicht online besprochen wurde.

 

Herr Nießen stellt einen erweiterten Beschlussvorschlag der Fraktion Grüne vor.

12 Monate nach der Einrichtung der Bewohnerparkzone wird die Stellplatzauslastung erneut erhoben, so dass der MoA die Möglichkeit hat, darüber zu entscheiden, entsprechen dem Grundsatzbeschluss "Freie Wege für freie Bürger" zum Gehwegparken vom 09.08.1990, im Bereich der Bewohnerparkzone "M" das Gehwegparken soweit möglich abzuschaffen.

 

Die Frage des Herrn Hoffmann, ob das Bewohnerparken auch für M + BU gemacht werden könne, beantwortet Herr Müller. Dies sei nach geltendem Recht nicht möglich. Diese Frage sei immer wieder Stein des Anstoßes. Der Gesetzgeber erlaube das nicht; die Zonen müssten eindeutig gekennzeichnet sein. 

 

Eine weitere Frage des Herrn Hofmann zur Evaluation beantwortet Frau Wenzel. Es gehe darum, in 12 Monaten eine Evaluation durchzuführen und dem Ausschuss vorzulegen.

 

Frau Breuer möchte den Beschlussentwurf im Hinblick auf das Parken konkretisieren.

 

Frau Wenzel schlägt eine veränderte Beschlussergänzung vor:

Die Verwaltung soll evaluieren und dem Ausschuss zur Entscheidung vorlegen, ob das Parken so beschlossen werden soll, so dass der Ausschuss die Möglichkeit hat, entsprechend dem Grundsatzbeschluss vom 09.08.1990 zu entscheiden.

 

Für Herrn Blum ist es wichtig, den Beschluss so zu formulieren, dass der Ausschuss nach der Evaluierung die Möglichkeit hat, noch einmal eine Entscheidung zu treffen.

 

Es ergeht der folgende

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Beschluss:

Der Mobilitätsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt - vorbehaltlich der Genehmigung des Haushaltes 2021 - für die in seiner Zuständigkeit liegenden Straßen:

  1. Den im beigefügten Plan (Anlage 2) dargestellten Bereich als Bewohnerparkzone "M" mit Bewohnerparkausweis für Bewohner*innen einzurichten, die Zonenerweiterung „BU3“ der Zone „M“ zuzuführen und die Gebietsgrenzen entsprechend dem beigefügten Plan festzulegen.
  2. Im Bewohnerparkbereich „M“ alle im öffentlichen Straßenraum vorhandenen Parkstände mit Parkscheinnutzungspflicht zu belegen, mit Ausnahme von Parkplätzen, die als Behindertenparkplätze oder zum Liefern und Laden ausgeschildert sind. Die Bewohner*innen mit Bewohnerparkausweis "M" werden von der vorgegebenen Parkgebühr befreit.
  3. Die folgenden Straßen werden als Bewohnerparkzone "M" mit dem Zeichen 290 StVO und dem Zusatz "mit Parkschein frei" ausgeschildert:
  • Arndtstraße
  • Eynattener Straße (zw. Bahnlinie und Kamperstraße)
  • Goethestraße (zw. Hohenstaufenallee und Schillerstraße)
  • Habsburgerallee mit der Anliegerfahrbahn
  • Kamper Straße
  • Maria-Theresia-Allee (zw. Habsburgerallee und Im Brockenfeld) 
  • Schillerstraße
  • Weißhausstraße (Anliegerfahrbahn)
  • Wiesenstraße

Die Parkstände auf der

  • Hohenstaufenallee (zw. Schillerstraße und Bahnlinie) und
  • Mariabrunnstraße (zw. Bahnlinie und Hohenstaufenallee)

werden mit der Positivbeschilderung StVO Zeichen 314 mit Zusatz "Zone "M" mit Parkschein" gekennzeichnet.

  1. Die Gebührenpflicht an Parkscheinautomaten wird auf die Zeit von montags bis freitags von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr und samstags von 09.00 Uhr bis 14.00 Uhr festgesetzt.
  2. Die Höhe der Parkgebühren richtet sich nach der Parkgebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung.  Auf eine Begrenzung der Höchstparkdauer wird zugunsten von Besucher*innen und Kunden*innen verzichtet.
  3. Die Sonderparkberechtigung gilt von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr.
  4. Die Einrichtung der Bewohnerparkzone "M" soll schnellstmöglich erfolgen.
  5. Die Einführung wird durch einen Informationsflyer für Bürger*innen begleitet.
  6. Die Verwaltung wird beauftragt, die personellen und organisatorischen Voraussetzungen zur Überwachung der ruhenden Verkehrs zu schaffen. Dazu erhält der Personal- und Verwaltungsausschuss eine gesonderte Vorlage.
  7. Die Gebühr für die Erteilung eines Bewohnerparkausweises wird auf 30,00 € festgesetzt.
  8. Dem Rat wird empfohlen, die Sonderparkberechtigung für:

a) Hauptwohnsitzler, die mit einem auf den Hauptwohnsitz in Aachen zugelassenem Kfz fahren (Kennzeichenmitnahme möglich)

b) Hauptwohnsitzler, die ein Firmenfahrzeug nutzen. Für Firmenfahrzeuge ist die dauerhafte dienstliche und private Nutzung lohnsteuerwirksam nachzuweisen

c) Hauptwohnsitzler, die an einer Hoch- oder Fachhochschule immatrikuliert sind und denen ein Kfz nicht nur vorübergehend von Familienangehörigen zur Verfügung gestellt wird

d)  Hauptwohnsitzler, die eine Ausbildung machen, ein ÖV Azubi-Abo nachweisen und denen ein Kfz nicht nur vorübergehend von Familienangehörigen zur Verfügung gestellt wird

e) Hauptwohnsitzler, die ein CarSharing-Fahrzeug nutzen und die Mitgliedschaft zu der Organisation nachweisen

zu beschließen.

f) Darüber hinaus erhalten Familienangehörige und nahestehende Personen, die eine nachweislich häuslich pflegebedürftige Person unterstützen, die ihren Hauptwohnsitz in einer Bewohnerparkzone hat eine Ausnahmegenehmigung. Diese bezieht sich auf den Wohnsitz der pflegebedürftigen Person.

 

12 Monate nach der Einrichtung der Bewohnerparkzone wird die Stellplatzauslastung erneut erhoben, so dass der Mobilitätsausschuss die Möglichkeit hat, darüber zu entscheiden, entsprechend dem Grundsatzbeschluss "Freie Wege für freie Bürger" zum Gehwegparken vom 09.08.1990 im Bereich der Bewohnerparkzone "M" das Gehwegparken soweit möglich abzuschaffen.

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Abstimmungsergebnis:

mehrheitlich bei 6 Gegenstimmen

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: http://ratsinfo.aachen.de/bi/to020?SILFDNR=4511&TOLFDNR=104484&selfaction=print