14.09.2021 - 7 Verwendung von Ersatzgeld

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
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Beratung

Frau Thiem weist zunächst darauf hin, dass die der Vorlage beigefügte Liste einen Fehler beinhalte. Versehentlich seien bei den Ausgaben im Jahr 2020 bei „Kooperation Landschaftsschutz mit Projektträger“ die Materialkosten in Höhe von 1.364,22 € nicht erfasst worden, so dass sich die Ausgaben von in Höhe von 50.000,00 € um 1.364,22 € auf 51.364,22 € erhöhen. Eine geänderte Liste wird an alle Anwesenden verteilt. Anschließend erläutert Frau Thiem die Vorlage kurz.

 

Aus den Reihen des Beirates kommt die Bitte auf, den Begriff des Ersatzgeldes kurz zu erläutern. Herr Wiezorek führt aus, dass der Begriff des Ersatzgeldes in § 15 Abs. 6 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) beschrieben werde. Danach müsse bei Zulassung eines naturschutzfachlichen Eingriffes, welcher nicht in Form einer Realkompensation ausgeglichen oder ersetzt werden könne, vom Verursacher des Eingriffs Ersatz in Geld (Ersatzgeld) geleistet werden. Diese Ersatzgeldzahlung sei zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden. Das Ersatzgeld sei an die Stadt Aachen zu entrichten und spätestens nach vier Jahren dort einzusetzen, ansonsten sei es an die zuständige höhere Naturschutzbehörde weiterzuleiten (s. § 41 Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW)).

 

Herr Dr. Güttes fügt an, dass er davon ausgegangen sei, dass das Ersatzgeld unmittelbar nach Vereinnahmung wieder für bestimmte Maßnahmen verausgabt werde und man so jedem Eingriff eine bestimmte Maßnahme zuordnen könne. Herr Wiezorek erwidert, dass dies der Optimalfall wäre, jedoch in der Realität nicht umsetzbar sei. Es sei sehr schwierig, Flächen zur Umsetzung von Ersatzgeldmaßnahmen zu gewinnen. Bei privaten Flächen komme noch hinzu, dass eine rechtliche Sicherung der Maßnahme erfolgen müsse.

 

Herr Mayr regt an, den Naturschutzbeirat nicht nur nachträglich über die Verwendung des Ersatzgeldes zu informieren, sondern diesen bereits vorher in die Planung zu involvieren.

Er erkundigt sich in Bezug auf die Kooperation Landschaftsschutz mit einem Projektträger danach, wie die Qualifizierung der Mitarbeiter und die Auswahl der Projekte erfolge und wie die ökologische Sinnhaftigkeit und Ausführung kontrolliert werde. Aus seiner Sicht handele es sich beispielsweise bei der Entfernung des Riesenbärenklaus eher um ein gesundheitliches als um ein ökologisches Problem. Er regt an, die Entfernung des Drüsigen Springkrauts und des Japanischen Knöterichs zu intensivieren.

Ebenfalls möchte Herr Mayr wissen, ob durch das Ersatzgeld eine Finanzierung von Rangern möglich sei, die Kontrollen in den Schutzgebieten vornehmen könnten. Dies würde er durchaus als aufwertende Naturschutzmaßnahme betrachten. Er verweist in diesem Zusammenhang auf den Kreis Düren, der im Naturschutzgebiet und Natura-2000-Gebiet Dover Heide zwei Ranger auf 450,00€-Basis eingestellt habe. Diese führen Aufklärungsarbeit bei Besuchenden durch, mit dem Ergebnis, dass die Verbote besser eingehalten würden (bspw. auf Wegen zu bleiben, Hunde an der Leine zu führen, Heideflächen mit Bodenbrütern nicht zu betreten, keine Pilze zu pflücken usw.). (Anmerkung: Seitens der unteren Naturschutzbehörde wurde Rücksprache mit dem für die Verausgabung des Ersatzgeldes zuständigen Sachbearbeiters des Kreises Düren genommen. Dieser teilt mit, dass es nicht richtig sei, dass zwei Ranger eingestellt worden seien. Ein Naturschutzbeauftragter kontrolliere vermehrt die Schutzgebiete und leiste teilweise auch Aufklärungsarbeit. Er erhalte dafür eine erhöhte Aufwandsentschädigung, welche jedoch nicht aus Ersatzgeldern finanziert werde).

 

Herr Dr. Koch erkundigt sich danach, ob durch das Ersatzgeld eine Entlastung des städtischen Haushaltes erfolge. Herr Wiezorek führt dazu aus, dass es sich beim Ersatzgeld um Mittel handele, die dazu verwendet werden müssen, den Naturschutz voranzutreiben. So könnten aufwertende Maßnahmen für den Naturschutz durch das Ersatzgeld umgesetzt werden, auch wenn der städtische Haushalt noch nicht genehmigt sei. Die Möglichkeit, das Ersatzgeld zur Entlastung des städtischen Haushaltes zu verwenden, bestehe nicht. Die Verwendung des Ersatzgeldes werde sehr genau durch die höhere Naturschutzbehörde überprüft.

 

Herr Formen kritisiert, dass Waldumbau teilweise durch Ersatzgeld finanziert worden sei und so doch eine Entlastung des städtischen Haushaltes stattgefunden habe. Dazu gibt Herr Wiezorek bekannt, dass sich dabei nicht um Ersatzgeld nach dem Bundesnaturschutzgesetz, sondern nach dem Baugesetzbuch handele.

Herr Formen sieht es darüber hinaus als kritisch an, dass das Ersatzgeld auch für Personalkosten verwendet werden könne. Er erkundigt sich nach der aktuellen Höhe des Ersatzgeldes. Frau Thiem erklärt, dass derzeit ca. 400.000,00 € zur Verfügung stünden. Aus verschiedensten Gründen (personelle Aufstellung, Flächenakquirierung) sei es sehr schwierig, das Ersatzgeld zu verausgaben.

Her Wiezorek weist an dieser Stelle nochmals darauf hin, dass seitens der höheren Naturschutzbehörde nur Maßnahmen akzeptiert würden, die aus naturschutzfachlicher Sicht aufwertend sind. Er sei für Anregungen im Hinblick auf die Verausgabung des Ersatzgeldes sehr dankbar, weist jedoch darauf hin, dass eine rechtliche Sicherung der Maßnahmen erfolgen müsse.

 

Herr Dr. Aletsee weist darauf hin, dass Ersatzgeld auch für die Finanzierung der NABU-Naturschutzstation und somit auch für Personalkosten verwendet würde. Dass eine rechtliche Sicherung von Naturschutzmaßnahmen erforderlich sei, sei ihm bisher nicht bekannt gewesen.

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Beschluss:

Der Naturschutzbeirat nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.


 

 

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: http://ratsinfo.aachen.de/bi/to020?SILFDNR=4524&TOLFDNR=107703&selfaction=print