24.08.2022 - 9 Umgang mit Mikroapartments

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beratung

Die Oberbürgermeisterin hält fest, dass der Planungsausschuss hierzu in seiner Sitzung am 18.08.2022 geändert beschlossen habe. Der geänderte Beschlussvorschlag liege allen vor.

 

Bürgermeister Plum (SPD) weist in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Wohn- und Liegenschaftsausschusses darauf hin, dass der Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss das Thema sehr umfangreich diskutiert und ein Beschluss gefasst geworden sei. Der Planungsausschuss habe diesen sodann übernommen.

 

Die Oberbürgermeisterin bedankt sich für die Richtigstellung.

 

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Beschluss:

Der Rat der Stadt Aachen nimmt den Bericht der Verwaltung einstimmig zur Kenntnis und beschließt einstimmig, mit dem Ziel der gezielten Steuerung des Neubaus von Mikroapartments:

 

  1. in Bereichen ohne Bebauungsplan im Wege der Beratung auf den für das jeweilige Quartier sinnvollen Wohnungsmix einzuwirken. Die Errichtung von Mikroapartments gemäß Aachener Definition bleibt hier grundsätzlich zulässig. Die Verwaltung wird beauftragt, bei Bedarf steuernde Aufstellungsbeschlüsse für einen Bebauungsplan zu veranlassen.
  2. die Anwendung der Steuerungsmöglichkeiten durch einen sektoralen Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung unter den in der Vorlage beschriebenen Rahmenbedingungen zu prüfen,
  3. in Angebotsbebauungsplänen zukünftig Festsetzungen zur Steuerung des Wohnungsmix zu treffen. Der Wohnungsmix ist dabei auf das jeweilige Plangebiet abzustimmen und soll unter Würdigung des jeweiligen Bauvorhabens den sozialen Strukturen des Quartiers entsprechen. Auf die Planrechtschaffung für Mikroapartments gemäß Aachener Definition wird grundsätzlich verzichtet.
  4. in vorhabenbezogenen Bebauungsplänen Festsetzungen zur Steuerung des Wohnungsmix zu treffen. Der Wohnungsmix soll dabei unter Würdigung des jeweiligen Bauvorhabens eine den sozialen Strukturen des Quartiers entsprechen. Die Planrechtschaffung für Mikroapartments gemäß Aachener Definition ist in angemessener Quote, in der Regel maximal 20% je Gesamtwohnfläche des Vorhabens, möglich. Steuernde und konkretisierende Regelungen werden im Durchführungsvertrag vereinbart.

 

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