18.08.2022 - 9 Umgang mit Mikroapartments

Beschluss:
geändert beschlossen
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Beratung

Herr Plum berichtet, dass der Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss einen erweiterten Beschluss gefasst habe, mit dem die Festsetzung der Quote von in der Regel 20% für Mikroapartments in vorhabenbezogenen Bebauungsplänen nicht nur auf Grundlage der Gesamtwohnfläche des Vorhabens sondern auch  der Anzahl von Wohnungen möglich sein soll. Zur Anwendung soll dabei jeweils die Variante kommen, die eine geringere Anzahl an Mikroapartments zulässt. Diese Beschlusserweiterung beantrage die SPD-Fraktion auch für den Planungsausschuss.

 

Für die Fraktion Die Linke betont Herr Beus die Bedeutung der Regulierung von Mikroapartments für das soziale Gefüge in den Quartieren, aber auch in der Gesamtstadt. Angesichts der Tatsache, dass in Aachen mehr als die Hälfte der Haushalte Ein-Personen-Haushalte seien, müsse man alle geeigneten Instrumente nutzen, um einen Wohnungsmix zu schaffen, der auch Familien und Wohngemeinschaften Möglichkeiten biete. Dem Beschlussvorschlag in der vom Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss erweiterten Fassung werde man daher zustimmen.

 

Der Ausschuss fasst den folgenden

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Beschluss:

Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, mit dem Ziel der gezielten Steuerung des Neubaus von Mikroapartments, zu beschließen:

 

  1. in Bereichen ohne Bebauungsplan im Wege der Beratung auf den für das jeweilige Quartier sinnvollen Wohnungsmix einzuwirken. Die Errichtung von Mikroapartments gemäß Aachener Definition bleibt hier grundsätzlich zulässig. Die Verwaltung wird beauftragt, bei Bedarf steuernde Aufstellungsbeschlüsse für einen Bebauungsplan zu veranlassen.
  2. die Anwendung der Steuerungsmöglichkeiten durch einen sektoralen Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung unter den in der Vorlage beschriebenen Rahmenbedingungen zu prüfen,
  3. in Angebotsbebauungsplänen zukünftig Festsetzungen zur Steuerung des Wohnungsmix zu treffen. Der Wohnungsmix ist dabei auf das jeweilige Plangebiet abzustimmen und soll unter Würdigung des jeweiligen Bauvorhabens den sozialen Strukturen des Quartiers entsprechen. Auf die Planrechtschaffung für Mikroapartments gemäß Aachener Definition wird grundsätzlich verzichtet.
  4. in vorhabenbezogenen Bebauungsplänen Festsetzungen zur Steuerung des Wohnungsmix zu treffen. Der Wohnungsmix soll dabei unter Würdigung des jeweiligen Bauvorhabens eine den sozialen Strukturen des Quartiers entsprechen. Die Planrechtschaffung für Mikroapartments gemäß Aachener Definition ist in angemessener Quote, in der Regel maximal 20% je Gesamtwohnfläche des Vorhabens oder maximal 20 % der Anzahl von Wohnungen möglich. Zur Anwendung kommen soll die Variante, die eine geringere Anzahl an Mikroapartments zulässt. Steuernde und konkretisierende Regelungen werden im Durchführungsvertrag vereinbart.
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Abstimmungsergebnis:

einstimmig

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