23.08.2022 - 6 Fachbereichsbeteiligung bei Vorkaufsrechtenmünd...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6
- Gremium:
- Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss
- Datum:
- Di., 23.08.2022
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 17:00
- Anlass:
- Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
Beratung
Herr Plum informierte, dass er das Thema auf die Tagesordnung gesetzt habe. Im Kern gehe es ihm um die langen Bearbeitungszeiten beim FB 61, welche sich in dem Satz im Anschreiben an die Fraktionen „Trotz mehrmaliger Aufforderung hat der Fachbereich 61 bis heute leider keine Stellungnahme aus städtebaulicher Sicht abgegeben.“ widerspiegele. Er möchte, dass die Politik ein einheitliches und zeitlich angemessenes Verfahren empfiehlt.
Herr Moselage bemängelte, dass mit dem Anschreiben an die Fraktionen weder der Kaufvertrag, noch der Kaufpreis mitgeteilt würden. Vertraulichkeit sehe er nicht als Begründung dafür. Das Verwaltungsgericht Aachen habe die Beratung eines Vorkaufsrechtes im nichtöffentlichen Teil bei der Stadt Monschau für rechtswidrig erklärt. Die Prüfung und Entscheidung der Fraktionen zum Vorkaufsrecht hinge vom Kaufpreis ab.
Herr Baal wies darauf hin, dass das Anschreiben nicht den Beschluss des Wohnungs- und Liegenschaftsausschusses ersetze und es gehe nicht darum, zu einem günstigen Preis an Grundstücke zu gelangen. Vielmehr erfolge ein Ankauf nur, wenn die städtebaulichen Gründe stark ausgeprägt seien und der Käufer dem nicht gerecht werden könne.
Herr Kemperdick bestätige dies. Er unterrichtete, die Kaufpreise würden deswegen nicht mitgeteilt, weil der Kaufvertrag bei Antragstellung meistens nicht beigefügt sei. Dieser liege erst vor, wenn er von der Stadt angefordert werde. Sobald die Verwaltung der Politik vorschlage, ein Vorkaufsrecht auszuüben, werden auch immer der Kaufpreis sowie Käufer und Verkäufer sowie eventuelle Besonderheiten des Kaufvertrages genannt.
Empfehlung:
Der FB 23 wird gebeten, innerhalb des verwaltungsinternen Prüflaufs künftig dem FB 61 eine Frist von zwei Wochen zu setzen, innerhalb derer eine Stellungnahme zu möglichen städtebaulichen Missständen vorgelegt werden muss. Sofern keine Stellungnahme oder ein Antrag auf Fristverlängerung im Einzelfall vorliegt, gilt dies als Zustimmung zum Vorkaufsrechtsverzicht seitens FB 61.