01.12.2004 - 7 Änderung Nr. 18 des Landschaftsplanes 1980 der ...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7
- Gremium:
- Planungsausschuss
- Datum:
- Mi., 01.12.2004
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Anhörung
- Federführend:
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss:
Der Planungsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Er empfiehlt dem Rat der Stadt folgenden Beitrittsbeschluss zu den in der Genehmigung der Bezirksregierung Köln vom 28.07.2004 unter Berücksichtigung der sich aus den Auflagen ergebenden Änderungen und Ergänzungen der Textlichen Darstellungen und Texlichen Festsetzungen mit Erläuterungsbericht zu fassen:
Seite 9: Folgender Text ist einzufügen
„Unberührt bleibt die bestimmungsgemäß ausgeübte militärische Nutzung gemäß § 63 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) mit Ausnahme des Verbotes a.) unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes nach § 48c Abs. 4 Landschaftsgesetz NRW (LG NRW).“
Seite 10: Verbote Brander Wald
Buchstabe g.), als eigenständige Unberührtheitsklausel ist wie folgt aufzunehmen:
Unberührt bleibt
von diesen Bestimmungen der von § 62 LG erfasste und geregelte Biotopschutz.
Seite 3: Aufhebung des LB 34 im NSG
Der Klammerinhalt der textlichen Festsetzung unter N 12 / LB 34 Brander Wald „(soll im NSG aufgehoben werden)“ ist zu ändern in „(ist im NSG aufgehoben)“.
Seite 8: Gebietsspezifische Festsetzungen Ziff. 3.2.1.2
a.) Im 2. Absatz ist der Halbsatz „soll in der Festsetzungskarte M 1:5000 dargestellt werden“ zu ändern in „wird in der Festsetzungskarte 1:5000 dargestellt“.
b.)Buchstabe a.) soll folgenden Wortlaut erhalten:
„Zur Wahrung, Wiederherstellung und langfristigen Sicherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Art. 4 Abs. 4 i.V. mit Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 92/43 EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) vom 21.05.1992 (DE 5203-310, Reg. Nr. des Brander Waldes) sowie der Anhänge I und II der FFH-RL. (Hier ist der Absatz einzufügen:)
Hierbei handelt es sich als wildlebende Tierart Gelbbauchunke (Code-Nr. 1193) von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang II der FFH-RL um die (hier Absatz einfügen)
i.Gelbbauchunke (Code Nr. 1193) (hier Absatz einfügen).
Im Gebiet werden darüber hinaus folgende natürliche Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß FFH-RL geschützt: (hier Absatz einfügen)
1.Borstgrasrasen (Code Nr. 6230), prioritärer Lebensraum
2.Erlen-, Eschen- und Weichholzauenwälder (Code Nr. 91 EO),
prioritärer Lebensraum
3.Schwermetallrasen (Code Nr. 6130),
Seite 11: Aufhebungen
Das Wort „sollen“ ist in das Wort „sind“ zu ändern.
Seite 10: Verbote/Unberührtheit Brander Wald
Der 5. Und 6. Spiegelstrich ist zu streichen.
Seite 11 Buchstabe a.):
Änderung des Wortes Frostbehörde in Forstbehörde
Seite 11 Buchstabe a.):
Änderung des Wortes Wald- und Naturschutzgebiet in „Naturschutzgebiet im Wald“.
Seite 11 Buchstabe a.):
Änderung des Wortes „Standarderhebungsbogen“ in „Standarddatenbogen“.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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