26.04.2022 - 6 Ausbau Vennbahnweghier: mündlicher Bericht der...

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Beratung

Frau Bümmerstede erinnert an dieser Stelle daran, dass der Tagesordnungspunkt gemäß dem Antrag des Herrn Prof. Dr. Wagner um „Einschätzung der Rechtslage“ ergänzt worden sei.

Sie erläutert anhand einer Power-Point-Präsentation (ist der Niederschrift als Anlage beigefügt) nochmals ausführlich, dass es sich beim Vennbahnweg um einen linienhaft gewidmeten Geh- und Radweg und somit um eine Verkehrsfläche handele. Dadurch, dass die Widmung linienhaft erfolgt sei, umfasse diese nicht nur den Geh- und Radweg selbst, sondern auch Flächen rechts und links des Weges. Verkehrsflächen blieben ausweislich des Landschaftsplans der Stadt Aachen von dessen Festsetzungen unberührt.

Frau Bümmerstede führt weiterhin aus, dass es sich bei der Widmung um eine planungsrechtliche Frage handele, zu der die untere Naturschutzbehörde keine weiteren Angaben machen könne. Sie räumt jedoch die Möglichkeit ein, eventuell noch offene Fragen zu dem Thema durch das Rechtsamt der Stadt Aachen klären zu lassen.

 

Frau Bümmerstede führt weiterhin aus, dass die Verwaltung den Auftrag erhalten habe, zu überprüfen, inwieweit eine Beleuchtung des Vennbahnweges im Bereich zwischen Kornelimünster und Aachen-Arkaden möglich sei (s. die der Niederschrift beigefügte Präsentation).

Herr von Frantzius erkundigt sich danach, wer festlegt, was „bedarfsgerecht“ sei und was es bedeute. Aus seiner Sicht rechtfertige sich der Sicherheitsaspekt lediglich im besiedelten Kernraum und nicht im Außenbereich.

Herr Slevogt weist darauf hin, dass eine Lichtfarbe von 3.000 K nicht mehr dem Stand der Technik entspreche und höchstens zwischen 1.600 und 2.000 K betrage dürfe (Amberfarbe).

Auch Herr Mayr ist der Auffassung, dass eine Beleuchtung nur im besiedelten Bereich erfolge dürfe, so dass diese den Berufspendlern und Schüler*innen zu Gute komme.

Herr Prof. Dr. Wagner kommt an dieser Stelle nochmals auf die rechtliche Lage zu sprechen und weist darauf hin, dass er nicht in Frage gestellt habe, dass der Vennbahnweg als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet sei. Er befürchte jedoch, dass beim Ausbau auch Flächen in Anspruch genommen werden, die außerhalb des gewidmeten Weges liegen und insofern von den Festsetzungen des Landschaftsplans berührt wären. Er bittet insofern um Vorlage des Sachverhaltes an die höhere Naturschutzbehörde mit der Bitte um juristische Prüfung. Herr Meiners weist nochmals darauf hin, dass durch die linienhafte und nicht parzellenhaft Widmung des Weges die Verkehrsfläche breiter sei, als der derzeit sichtbare Weg und ein Ausbau des Vennbahnweges in diesem Rahmen möglich sei, ohne dass es einer Befreiung bedürfe.

Herr Dr. Güttes fügt an, dass artenschutzrechtliche Belange über die Grenze der Verkehrsfläche hinaus zu betrachten seien. Dazu gibt Herr von Frantzius bekannt, dass artenschutzrechtliche Belange immer zu prüfen seien.

Herr Slevogt erkundigt sich danach, ob der Ausbau mit einer wassergebundenen Decke möglich sei. Laut Auskunft der Verwaltung stelle dies keine Alternative dar.

Herr Prof. Dr. Wagner stellt nochmals ausdrücklich klar, dass er darauf bestehe, dass beim Ausbau des Vennbahnweges keine Flächen außerhalb der gewidmeten Verkehrsfläche in Anspruch genommen werden.

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