11.01.2023 - 8 Bewohnerparken Ost-Viertel (Stolberger Straße);...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Beratung

Herr Dr. Otten stimmt dem Vorschlag der Verwaltung zu. Bezogen auf Ziffer 12 e) des Beschlussvorschlags – Hauptwohnsitzler*innen, die ein CarSharing Fahrzeug nutzen und die Mitgliedschaft zu der Organisation nachweisen – bittet er die Verwaltung, zu prüfen, ob diese Regelung auf Mietfahrzeuge ausgeweitet werden kann. Evtl. könnte dies mal eingeklagt werden.

 

Herr Ferrari weist zu Ziffer 11 des Beschlussvorschlags – Die Gebühr für die Erteilung eines Bewohnerparkausweises wird auf 30,00 € festgesetzt – auf einen anderslautenden Ratsbeschluss hin. Bezogen auf die bezirklichen Straßen würde die Bezirksvertretung heute eine Gebühr von 30,00 € beschließen, der Mobilitätsausschuss morgen würde anders beschließen.

 

Zu der Frage, ob ggf. auch die Regelung zu Ziffer 5 – Preis für ein Tagesticket – geändert werden müsse, schließt sich eine Diskussion an.

 

Frau Strehle erläutert, dass bei Änderung der Gebührenstruktur des Bewohnerparkens die Gebühren

in allen Zonen in einem Sammelbeschluss angepasst werden müssen. 

 

Herr Deloie regt folgende Beschlussformulierung zu Ziffer 11 an:

 

Die Gebühr für die Erteilung eines Bewohnerparkausweises wird auf die aktuell gültige Höhe für Bewohnerparkausweise festgesetzt.

 

Herr Moselage teilt zu dem Vorschlag von Herrn Deloie mit, es müsste noch das Wort „jeweils“ ergänzt werden, so dass der Beschlussvorschlag wie folgt laute:

 

Die Gebühr für die Erteilung eines Bewohnerparkausweises wird auf die jeweils aktuell gültige Höhe für Bewohnerparkausweise festgesetzt.

 

Herr Ferrari teilt mit, wenn der Beschluss rechtlich so nicht möglich sei, müsste dies später geändert werden und lässt wie folgt abstimmen:

 

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Beschluss:

 

Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt für die in ihrer Zuständigkeit liegenden Straßen:

  1. Die im beigefügten Plan (Anlage 2) dargestellten Bereiche als Bewohnerparkzonen „Ost 1“ und „Ost 3“ mit Bewohnerparkausweis für Bewohner*innen einzurichten, den dargestellten Bereich der Zone „V“ als Zonenerweiterung zuzuführen und die Gebietsgrenzen entsprechend dem beigefügten Plan festzulegen.

 

  1. In den BewohnerparkbereichenOst 1“ und „Ost 3“ sowie der Zonenerweiterung „V“ alle im öffentlichen Straßenraum vorhandenen Parkstände mit Parkscheinnutzungspflicht zu belegen, mit Ausnahme von Parkplätzen, die als Behindertenparkplätze oder zum Liefern und Laden ausgeschildert sind. Die Bewohner*innen mit Bewohnerparkausweis "Ost 1“, „Ost 3“ oder „V“ werden innerhalb der jeweiligen Zone von der vorgegebenen Parkgebühr befreit.

 

  1. Die Straßen innerhalb der Zonen „Ost 1“ und „Ost 3“ werden gemäß der Plandarstellung in den Anlagen 5 und 7 beschildert.

 

  1. Die Gebührenpflicht an Parkscheinautomaten wird auf die Zeit von montags bis freitags von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr und samstags von 09.00 Uhr bis 14.00 Uhr festgesetzt.

 

  1. In der Zone „Ost 1“ wird ein Tagesticket für 8 € eingerichtet, in der Zone „Ost 3“ für 6€.
  2. Die Höhe der Parkgebühren richtet sich nach der Parkgebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung. Auf eine Begrenzung der Höchstparkdauer wird zugunsten von Besucher*innen und Kund*innen verzichtet.

 

  1. Die Sonderparkberechtigung gilt von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr.

 

  1. Die Einrichtung der Bewohnerparkzonen „Ost 1“ und „Ost 3“ sowie der Zonenerweiterung „V“ soll schnellstmöglich erfolgen.

 

  1. Die Einführung wird durch einen Informationsflyer für Bürger*innen begleitet.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, die personellen und organisatorischen Voraussetzungen zur Überwachung des ruhenden Verkehrs zu schaffen. Dazu erhält der Personal- und Verwaltungsausschuss eine gesonderte Vorlage.

 

  1. Die Gebühr für die Erteilung eines Bewohnerparkausweises wird auf die jeweils aktuell gültige Höhe für Bewohnerparkausweise festgesetzt.

 

  1. Dem Rat wird empfohlen, die Sonderparkberechtigung für:

a) Hauptwohnsitzler*innen, die mit einem auf den Hauptwohnsitz in Aachen zugelassenem Kfz fahren (Kennzeichenmitnahme möglich)

b) Hauptwohnsitzler*innen, die ein Firmenfahrzeug nutzen (für Firmenfahrzeuge ist die dauerhafte dienstliche und private Nutzung lohnsteuerwirksam nachzuweisen).

c) Hauptwohnsitzler*innen, die an einer Hoch- oder Fachhochschule immatrikuliert sind und denen ein Kfz nicht nur vorübergehend von Familienangehörigen zur Verfügung gestellt wird

d)  Hauptwohnsitzler*innen, die eine Ausbildung machen, ein ÖV Azubi-Abo nachweisen und denen ein Kfz nicht nur vorübergehend von Familienangehörigen zur Verfügung gestellt wird

e) Hauptwohnsitzler*innen, die ein CarSharing-Fahrzeug nutzen und die Mitgliedschaft zu der Organisation nachweisen

zu beschließen.

f) Darüber hinaus erhalten Familienangehörige und nahestehende Personen, die eine nachweislich häuslich pflegebedürftige Person unterstützen, die ihren Hauptwohnsitz in einer Bewohnerparkzone hat eine Ausnahmegenehmigung. Diese bezieht sich auf den Wohnsitz der pflegebedürftigen Person.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

Einstimmig

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: http://ratsinfo.aachen.de/bi/to020?SILFDNR=5000&TOLFDNR=117165&selfaction=print