08.12.2004 - 3 Beschluss des Rates der Stadt Aachen über die G...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 3
- Sitzung:
-
Sitzung des Rates der Stadt Aachen
- Gremium:
- Rat der Stadt Aachen
- Datum:
- Mi., 08.12.2004
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 16:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 01 - Fachbereich Bürger*innendialog und Verwaltungsleitung
Beratung
Der Vorsitzende des Wahlprüfungsausschusses, Ratsherr Schabram, teilt mit, dass der Ausschuss hierüber beraten und festgestellt habe, dass keine Einsprüche gegen die Wahl vom 26.09.2004 eingegangen seien und dem Rat der Stadt daher einstimmig die Feststellung der Gültigkeit der Wahl empfohlen werde.
Beschluss:
Der Rat der Stadt Aachen beschließt nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss und auf dessen Vorschlag gem. §§ 40, 46a, 46b Kommunalwahlgesetz (KWahlG) in Verbindung mit §§ 66, 70, 75a Kommunalwahlordnung (KWahlO) einstimmig wie folgt:
I. Wahl des Oberbürgermeisters der Stadt Aachen am 26.09.2004
1. Der Rat der Stadt Aachen stellt fest, dass keine Einsprüche im Sinne des § 39 KWahlG gegen die Gültigkeit der Wahl des Oberbürgermeisters der Stadt Aachen am 26.09.2004 erhoben worden sind.
2. Der Rat der Stadt Aachen stellt fest, dass keiner der in § 40 Abs. 1 Buchstaben a bis c KWahlG genannten Fälle vorliegt. Er erklärt die Wahl des Oberbürgermeister der Stadt Aachen am 26.09.2004 gem. §§ 40 Abs. 1 Buchstabe d, 46b KWahlG für gültig.
II. Wahl des Rates der Stadt Aachen am 26.09.2004
1. Der Rat der Stadt Aachen stellt fest, dass keine Einsprüche im Sinne des § 39 KWahlG gegen die Gültigkeit der Wahl des Rates der Stadt Aachen am 26.09.2004 erhoben worden sind.
2. Der Rat der Stadt Aachen stellt fest, dass keiner der in § 40 Abs. 1 Buchstaben a bis c KWahlG genannten Fälle vorliegt. Er erklärt die Wahl des Rates der Stadt Aachen am 26.09.2004 gem. § 40 Abs. 1 Buchstabe d KWahlG für gültig.
III. Wahl der Bezirksvertretungen der Aachener Stadtbezirke am 26.09.2004
1. Der Rat der Stadt Aachen stellt fest, dass keine Einsprüche im Sinne des § 39 KWahlG gegen die Gültigkeit der Wahl der Bezirksvertretungen der Aachener Stadtbezirke am 26.09.2004 erhoben worden sind.
2. Der Rat der Stadt Aachen stellt fest, dass keiner der in § 40 Abs. 1 Buchstaben a bis c KWahlG genannten Fälle vorliegt. Er erklärt die Wahl der Bezirksvertretungen der Aachener Stadtbezirke am 26.09.2004 gem. §§ 40 Abs. für gültig.