26.08.2020 - 37 Coronaerleichterungen bei Pacht- und Erbpachtza...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Beratung

Der Oberbürgermeister weist auf einen Ergänzungsvorschlag der Verwaltung hin, dass nicht nur die Kompensation pandemiebedingter Schäden durch andere Fördermittel aus öffentlichen Haushalten, sondern auch von anderer Stelle dargelegt werden sollte. Von daher werde es den Einschub geben: „und/oder aus Mitteln anderer Institutionen“. Sodann weist er auf einen weiteren Ergänzungsvorschlag der Fraktionen von CDU und SPD hin, dass neben den eingetragenen Vereinen der Einschub „oder vergleichbare Körperschaften“ ergänzt werden sollte.

 

Ratsherr Pilgram (Grüne) kritisiert, dass die Angelegenheit nicht in Ausschüssen vorbehandelt wurde und die Darstellung der finanziellen Auswirkungen für die Stadt fehlten. Er bittet, in den Beschlussentwurf aufzunehmen, dass nicht die Verwaltung über den Erlass von Pachten und Erbbauzinsen entscheide, sondern der zuständige Ausschuss.

 

Der Oberbürgermeister verweist darauf, dass man zur analogen Anwendung der Pandemiebewältigung für Vereine eine ähnliche Hilfe leisten wollte, wie sie der Kulturausschuss für Kulturinitiativen hinsichtlich der städtischen Räume beschlossen habe.

 

Frau Stadtdirektorin Grehling betont, dass die pandemiebedingten Schäden seitens der Vereine in den Unterlagen griffig, stimmig und prüfbar sein müssten. Es gehe um ehrenamtliche Unterstützung und Hilfen für die, es schwerer haben, in entsprechenden Zuschusssituationen Unterstützung zu bekommen.

 

Ratsherr Baal (CDU) weist darauf hin, dass mit dem Begriff der vergleichbaren Körperschaften gemeinnützige Einrichtungen gemeint seien, die nicht in der Rechtsform des eingetragenen Vereins geführt werden, in der Wahrnehmung aber als solcher auftreten. In dieser Art und Weise soll eine Gleichbehandlung garantiert werden. Nicht gemeint seien gewerblich tätige Körperschaften oder Unternehmen, da dies ein anderer Themenbereich sei, der nicht unter diesem Punkt abzuhandeln wäre.

 

Ratsherr Rau (Grüne) beantragt, den Punkt nicht abzustimmen, sondern im Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss zu besprechen.

 

Ratsherr Servos (SPD) spricht sich gegen eine Vertagung der Behandlung des Beschlussvorschlages aus und erläutert anhand eines Einzelbeispiels die Nöte von Vereinen in der Pandemiezeit. Die Vereine könnten den Aufschub möglicherweise nicht durchhalten.

 

Ratsherr Teuku (Piraten) und Ratsfrau Begolli (Die Linke) sprechen sich ebenfalls gegen eine Vertagung aus und begrüßen die Entlastung für Vereine.

 

Der Oberbürgermeister weist darauf hin, dass für Pachten und Erbbauzinsen nicht nur der Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss, sondern auch der Betriebsausschusses des Gebäudemanagements zuständig sei.

 

Ratsherr Neumann (Grüne) schlägt vor, die Angelegenheit noch einmal aufzubereiten und gegebenenfalls eine Dringlichkeitsentscheidung zu fassen.

 

Der Oberbürgermeister schlägt vor, in jedem Fall durch ein Berichtswesen transparent und schnell darzustellen, um welche Erlasse es gehe. Wichtig sei, dass keine Doppelförderung oder Überkompensation gemacht werde.

 

Ratsherr Baal (CDU) spricht sich zwar nicht grundsätzlich gegen eine Dringlichkeitsentscheidung aus, weist aber darauf hin, dass ein solcher Beschluss eine mindere Qualität hätte. Er stimmt dem Vorschlag des Oberbürgermeisters zu, den Rat durch ein regelmäßiges Berichtswesen über die Fälle, die unter den Beschluss fallen, zu unterrichten.

 

Bürgermeister Plum (SPD) kritisiert die Entwicklung der Debatte, die sich aus seiner Sicht in Kleinigkeiten verzettele.

 

Der Oberbürgermeister lässt sodann über den um die beiden Änderungsvorschläge erweiterten Beschlussvorschlag abstimmen.

 

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Beschluss:

Der Rat der Stadt beschließt bei acht Enthaltungen einstimmig, die eingetragenen Vereine oder vergleichbare Körperschaften, die ein Pachtverhältnis mit der Stadt Aachen haben, von der Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses bzw. der Zahlung der Pacht für die Zeit vom 1.3.2020 bis 31.12.2020 zu befreien und die jeweiligen Zahlungen, begrenzt durch die  Höhe der nachgewiesenen pandemiebedingten Schäden, auf Antrag zu erlassen. Der Erlass kann auch für bereits für den entsprechenden Zeitraum geleistete Pacht- bzw. Erbbauzinszahlungen beantragt werden. Im Antrag sind die pandemiebedingten Schäden detailliert und nachvollziehbar nachzuweisen sowie mit eidesstaatlicher Versicherung darzulegen, ob und ggf. in welcher Höhe zur Kompensation der pandemiebedingten Schäden andere Fördermittel aus öffentlichen Haushalten und/oder aus Mitteln anderer Institutionen beantragt oder gewährt wurden. Soweit Stiftungsflächen betroffen sind, gilt diese Regelung ebenfalls entsprechend. Miet- und Pachtausfälle sind aus dem städtischen Haushalt dem Stiftungsvermögen zu erstatten.