14.04.2021 - 10 Bewohnerparken "M" (Habsburgerallee);hier: Ein...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beratung

 

Frau Penalosa stimmt der Vorlage zu, äußert aber folgende Fragen:

In diesem Bereich ist noch Bordsteinparken vorhanden. Könnte man das entfernen?

Und warum wird - anders als z.B. in der Bewohnerparkzone BU2 - laut Vorlage in der einzurichtenden Zone „M“ auf eine Begrenzung der Höchstparkdauer verzichtet? Dies sei widersprüchlich.

 

Darauf angesprochen, wirft Herr Dr. Langweg seinerseits die Frage auf, ob eine Höchstparkdauer hier denn überhaupt notwendig ist.

 

Herr Deloie merkt an, ohne eine Höchstparkdauer könne man am Parkautomaten wiederholt nachlösen.

 

Herr Dr. Otten zitiert aus der Vorlage (Seite 106, 5.): „Auf eine Begrenzung der Höchstparkdauer wird zugunsten von Besucher*innen und Kunden*innen verzichtet.“ Da andernorts die Höchstparkdauer eingeführt sei, habe die Verwaltung sich hier offensichtlich Gedanken gemacht.

 

Herr Ferrari möchte diese Frage später klären lassen, da er davon ausgeht, dass dies nicht die Grundlage für die Entscheidung ist.

 

Herr Dr. Langweg sagt zu, Frau Penalosas Fragen bis zur Ratssitzung zu klären.

 

Herr Klopstein erwähnt, dass der Mobilitätsausschuss anscheinend schon beschlossen hat.

 

Herr Deloie weist darauf hin, dass die Einrichtung der Bewohnerparkzonen zum Anwohnerschutz erfolge. Wenn es dann anderen möglich sei, beliebig lange dort zu parken, werde dieses Konzept ausgehebelt. Bei zukünftigen Parkzonen müsse man darüber nachdenken und den Einzelfall abwägen.

 

Herr Lindemann erinnert daran, dass die Höchstparkdauer insbesondere dort eingerichtet worden sei, wo ein Parkhaus in der Nähe ist. Denn die Langzeitparker sollen ihr Fahrzeug dort abstellen. Am Straßenrand gibt es dann nur Kurzzeitparkmöglichkeiten. Ihm ist aber kein in der Zone „M“ gelegenes oder in deren Nähe befindliches Parkhaus bekannt.

 

 

Antwort der Verwaltung zur Höchstparkdauer:

 

Die Beschränkung der Höchstparkdauer ist ein Instrumentarium welches zusätzlich zu der

Beschränkung des Berechtigtenkreises eingeführt werden kann. Durch eine Höchstparkdauer wird ein höherer Umschlag der Parkplätze ermöglicht und das Parken für Besucher*innen über einen längeren Zeitraum unterbunden. Der Bedarf einer zusätzlichen Regulierung in der Zone "M" wird derzeit nicht gesehen, da durch die Einführung der Parkraumbewirtschaftung das Parken in der Zone "M" für Dauerparker teuer und damit unattraktiv wird. Zudem sind dort keine Einrichtungen, die einen erhöhtem Umschlag der Parkvorgänge benötigen. Man würde mit der Höchstparkdauer eher die Besucher*innen der Bewohner*innen einschränken, die bei Besuchen immer auf die Uhr schauen müssten. Man hat in den letzten Jahren bei der Einrichtung neuer Zonen gute Erfahrungen gemacht, keine Höchstparkdauer für Besucher*innen außerhalb des Alleenrings vorzusehen.

Sollte eine zusätzliche Regulierung in der Zone "M" notwendig sein, kann diese im Rahmen der Evaluation geprüft und beraten werden.

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Beschluss:

Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt - vorbehaltlich der Genehmigung des Haushaltes 2021 - für die in ihrer Zuständigkeit liegenden Straßen:

  1. Den im beigefügten Plan (Anlage 2) dargestellten Bereich als Bewohnerparkzone "M" mit Bewohnerparkausweis für Bewohner*innen einzurichten, die Zonenerweiterung „BU3“ der Zone „M“ zuzuführen und die Gebietsgrenzen entsprechend dem beigefügten Plan festzulegen.
  2. Im Bewohnerparkbereich „M“ alle im öffentlichen Straßenraum vorhandenen Parkstände mit Parkscheinnutzungspflicht zu belegen, mit Ausnahme von Parkplätzen, die als Behindertenparkplätze oder zum Liefern und Laden ausgeschildert sind. Die Bewohner*innen mit Bewohnerparkausweis "M" werden von der vorgegebenen Parkgebühr befreit.
  3. Die folgenden Straßen werden als Bewohnerparkzone "M" mit dem Zeichen 290 StVO und dem Zusatz "mit Parkschein frei" ausgeschildert:
  • Arndtstraße
  • Eynattener Straße (zw. Bahnlinie und Kamperstraße)
  • Goethestraße (zw. Hohenstaufenallee und Schillerstraße)
  • Habsburgerallee mit der Anliegerfahrbahn
  • Kamper Straße
  • Maria-Theresia-Allee (zw. Habsburgerallee und Im Brockenfeld) 
  • Schillerstraße
  • Weißhausstraße (Anliegerfahrbahn)
  • Wiesenstraße

Die Parkstände auf der

  • Hohenstaufenallee (zw. Schillerstraße und Bahnlinie) und
  • Mariabrunnstraße (zw. Bahnlinie und Hohenstaufenallee)

werden mit der Positivbeschilderung StVO Zeichen 314 mit Zusatz "Zone "M" mit Parkschein" gekennzeichnet.

  1. Die Gebührenpflicht an Parkscheinautomaten wird auf die Zeit von montags bis freitags von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr und samstags von 09.00 Uhr bis 14.00 Uhr festgesetzt.
  2. Die Höhe der Parkgebühren richtet sich nach der Parkgebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung. Auf eine Begrenzung der Höchstparkdauer wird zugunsten von Besucher*innen und Kunden*innen verzichtet.
  3. Die Sonderparkberechtigung gilt von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr.
  4. Die Einrichtung der Bewohnerparkzone "M" soll schnellstmöglich erfolgen.
  5. Die Einführung wird durch einen Informationsflyer für Bürger*innen begleitet.
  6. Die Verwaltung wird beauftragt, die personellen und organisatorischen Voraussetzungen zur Überwachung der ruhenden Verkehrs zu schaffen. Dazu erhält der Personal- und Verwaltungsausschuss eine gesonderte Vorlage.
  7. Die Gebühr für die Erteilung eines Bewohnerparkausweises wird auf 30,00 € festgesetzt.
  8. Dem Rat wird empfohlen, die Sonderparkberechtigung für:

a) Hauptwohnsitzler, die mit einem auf den Hauptwohnsitz in Aachen zugelassenem Kfz fahren (Kennzeichenmitnahme möglich)

b) Hauptwohnsitzler, die ein Firmenfahrzeug nutzen. Für Firmenfahrzeuge ist die dauerhafte dienstliche und private Nutzung lohnsteuerwirksam nachzuweisen

c) Hauptwohnsitzler, die an einer Hoch- oder Fachhochschule immatrikuliert sind und denen ein Kfz nicht nur vorübergehend von Familienangehörigen zur Verfügung gestellt wird

d)  Hauptwohnsitzler, die eine Ausbildung machen, ein ÖV Azubi-Abo nachweisen und denen ein Kfz nicht nur vorübergehend von Familienangehörigen zur Verfügung gestellt wird

e) Hauptwohnsitzler, die ein CarSharing-Fahrzeug nutzen und die Mitgliedschaft zu der Organisation nachweisen

zu beschließen.

f) Darüber hinaus erhalten Familienangehörige und nahestehende Personen, die eine nachweislich häuslich pflegebedürftige Person unterstützen, die ihren Hauptwohnsitz in einer Bewohnerparkzone hat eine Ausnahmegenehmigung. Diese bezieht sich auf den Wohnsitz der pflegebedürftigen Person.

 

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Abstimmungsergebnis:

Einstimmig, keine Enthaltung

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Anlagen zur Vorlage