25.08.2021 - 8 Bewohnerparken "K" (Kruppstraße);hier: Erweite...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
Reduzieren

Beratung

 

Reduzieren

Beschluss:

 

Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt für die in ihrer Zuständigkeit liegenden Straßen:

  1. Den im beigefügten Plan dargestellten Erweiterungsbereich „K” mit Bewohnerparkausweis für Bewohner*innen einzurichten und die Gebietsgrenzen entsprechend dem beigefügten Plan (Anlage 2) festzulegen.
  2. Im Bewohnerparkbereich „K“ alle im öffentlichen Straßenraum vorhandenen Parkstände mit Parkscheinnutzungspflicht zu belegen, mit Ausnahme von Parkplätzen, die als Behindertenparkplätze oder zum Liefern und Laden ausgeschildert sind. Die Bewohner*innen mit Bewohnerparkausweis „K" werden von der vorgegebenen Parkgebühr befreit.
  3. Die folgenden Straßen werden zusätzlich als Bewohnerparkzone „K" mit dem Zeichen 290 StVO und dem Zusatz „mit Parkschein frei" ausgeschildert:
  • Intzestraße
  • Kühlwetterstraße zwischen Süsterfeldstraße und Bahngelände
  • Republikplatz zwischen Süsterfeldstraße und Bahngelände
  1. Die Gebührenpflicht an Parkscheinautomaten wird auf die Zeit von montags bis samstags von 9.00 Uhr bis 21.00 Uhr festgesetzt.
  2. Die Höhe der Parkgebühren richtet sich nach der Parkgebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung. Auf eine Begrenzung der Höchstparkdauer wird zugunsten von Besucher*innen verzichtet.
  3. Die Sonderparkberechtigung gilt von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr.
  4. Die Erweiterung der Bewohnerparkzone "K" soll schnellstmöglich erfolgen.
  5. Die Einführung wird durch einen Informationsflyer für Bürger*innen begleitet.
  6. Die Verwaltung wird beauftragt, die personellen und organisatorischen Voraussetzungen zur Überwachung des ruhenden Verkehrs zu schaffen. Dazu erhält der Personal- und Verwaltungsausschuss eine gesonderte Vorlage.
  7. Die Gebühr für die Erteilung eines Bewohnerparkausweises wird auf 30,00 € festgesetzt.
  8. Sonderparkberechtigt sind:

a) Hauptwohnsitzler*innen, die mit einem auf den Hauptwohnsitz in Aachen zugelassenem Kfz fahren (Kennzeichenmitnahme möglich).

b) Hauptwohnsitzler*innen, die ein Firmenfahrzeug nutzen. Für Firmenfahrzeuge ist die dauerhafte dienstliche und private Nutzung lohnsteuerwirksam nachzuweisen.

c) Hauptwohnsitzler*innen, die an einer Hoch- oder Fachhochschule immatrikuliert sind und denen ein Kfz nicht nur vorübergehend von Familienangehörigen zur Verfügung gestellt wird.

d)  Hauptwohnsitzler*innen, die eine Ausbildung machen, ein ÖV Azubi-Abo nachweisen und denen ein Kfz nicht nur vorübergehend von Familienangehörigen zur Verfügung gestellt wird.

e) Hauptwohnsitzler*innen, die ein CarSharing-Fahrzeug nutzen und die Mitgliedschaft zu der Organisation nachweisen.

f) Darüber hinaus erhalten Familienangehörige und nahestehende Personen, die eine nachweislich häuslich pflegebedürftige Person unterstützen, die ihren Hauptwohnsitz in einer Bewohnerparkzone hat eine Ausnahmegenehmigung. Diese bezieht sich auf den Wohnsitz der pflegebedürftigen Person.

  1. Die Kruppstraße zwischen Kühlwetterstraße und Bunsenstraße wird in Fahrtrichtung Kühlwetterstraße als Einbahnstraße, Radfahrer*innen frei, eingerichtet.

 

 

Reduzieren

Abstimmungsergebnis:

Einstimmig

Reduzieren

Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: http://ratsinfo.aachen.de/bi/to020?TOLFDNR=107383&selfaction=print