14.06.2022 - 6 Umgang mit Mikroapartments

Beschluss:
geändert beschlossen
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Beratung

Herr Dr. Breuer sagte, die Haltung der Grüne Fraktion zu Mikroapartments bleibe unverändert. Es gelte zu verhindern, dass diese gebaut würden. Er nahm Bezug auf den Punkt 5 der Vorlage, wo 20 % Bodenfläche als eine angemessene Quote ausgewiesen seien. Die Grüne Fraktion werde gerne zustimmen, wenn diese Quote auf 0 % gesetzt werde. Wenn, dann solle man hier von Wohnungen sprechen und mit diesen Zahlen rechnen.

 

Frau Radermacher sagte, sie sehe hier auch eine Quote von 0 %.

 

Frau Weineck gab an, sie unterstütze ebenfalls eine Quote von 0%. Sie empfahl, grundsätzlich von der Zellstruktur Abstand zu nehmen und auf flexiblere Grundrisse und qualitätvolle Architektur zu setzen.

 

Herr von Thenen weist auf Ziffer 1, 2. Satz hin und sagte, dass das Aachener Modell zulässig bleibe, welches eine Bebauung ohne Bebauungsplan unter Absprache mit der Verwaltung ermögliche. Die Quote von 20 % stehe hierzu im Gegensatz.

 

Herr Ausschussvorsitzender Plum bittet aufgrund der Ausführungen um einen Beschlussvorschlag durch die Fraktionen.

 

Nach kurzer Beratung formuliert Herr Dr. Breuer für die Fraktionen folgenden Beschlussvorschlag zu Ziffer 4:

In vorhabenbezogenen Bebauungsplänen Festsetzungen zur Steuerung des Wohnungsmix zu treffen. Der Wohnungsmix soll dabei unter Würdigung des jeweiligen Bauvorhabens den sozialen Strukturen des Quartiers entsprechen. Die Planrechtschaffung für Mikroapartments gemäß Aachener Definition ist in angemessener Quote in der Regel maximal 20 % je Gesamtwohnfläche des Vorhabens oder maximal 20 % der Anzahl von Wohnungen möglich. Zur Anwendung kommen soll die Variante, die eine geringere Anzahl an Mikroapartments zulässt. Steuernde und konkretisierende Regelungen werden im Durchführungsvertrag vereinbart.

 

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Beschluss:

 

Der Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, mit dem Ziel der gezielten Steuerung des Neubaus von Mikroapartments, zu beschließen:

 

  1. in Bereichen ohne Bebauungsplan im Wege der Beratung auf den für das jeweilige Quartier sinnvollen Wohnungsmix einzuwirken. Die Errichtung von Mikroapartments gemäß Aachener Definition bleibt hier grundsätzlich zulässig. Die Verwaltung wird beauftragt, bei Bedarf steuernde Aufstellungsbeschlüsse für einen Bebauungsplan zu veranlassen.
  2. die Anwendung der Steuerungsmöglichkeiten durch einen sektoralen Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung unter den in der Vorlage beschriebenen Rahmenbedingungen zu prüfen,
  3. in Angebotsbebauungsplänen zukünftig Festsetzungen zur Steuerung des Wohnungsmix zu treffen. Der Wohnungsmix ist dabei auf das jeweilige Plangebiet abzustimmen und soll unter Würdigung des jeweiligen Bauvorhabens den sozialen Strukturen des Quartiers entsprechen. Auf die Planrechtschaffung für Mikroapartments gemäß Aachener Definition wird grundsätzlich verzichtet.
  4. In vorhabenbezogenen Bebauungsplänen Festsetzungen zur Steuerung des Wohnungsmix zu treffen. Der Wohnungsmix soll dabei unter Würdigung des jeweiligen Bauvorhabens den sozialen Strukturen des Quartiers entsprechen. Die Planrechtschaffung für Mikroapartments gemäß Aachener Definition ist in angemessener Quote in der Regel maximal 20 % je Gesamtwohnfläche des Vorhabens oder maximal 20 % der Anzahl von Wohnungen möglich. Zur Anwendung kommen soll die Variante, die eine geringere Anzahl an Mikroapartments zulässt. Steuernde und konkretisierende Regelungen werden im Durchführungsvertrag vereinbart.


 

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Abstimmungsergebnis:

Zustimmung: 15 Ablehnung: 0 Enthaltung: 0