31.05.2022 - 5 Preissteigerung von Baumaterialien: Einführung...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beratung

Herr Casper fragt aufgrund der knappen zeitlichen Befristung der vorgesehenen Regelung und vor dem Hintergrund der anstehenden Sommerpause an, welche Vergaben hiervon überhaupt betroffen sein könnten.

 

Frau Grehling erläutert, dass Ausschreibungen von Bauleistungen betroffen seien, eine Einschränkung auf bestimmte Maßnahmen sei damit nicht verbunden. Auch zu vergebende Teilaufträge, zum Beispiel bei Straßenbaumaßnahmen, könnten von der Klausel betroffen seien. Sie gehe davon aus, dass die Stoffpreisgleitklausel zudem Hinweise darauf liefern werde, wie später in Einzelverträgen zu verfahren sei. Des Weiteren sei eine Verlängerung über den in der Vorlage angegebenen Zeitraum hinaus ebenfalls möglich, sofern sich eine entsprechende Notwendigkeit ergeben würde und das Landesministerium eine solche Verlängerung vorschlagen würde.

 

Der Ausschussvorsitzende Herr Linden bittet zum Verständnis um Erläuterung, warum es hier eines Ratsbeschlusses bedürfe.

 

Frau Grehling führt aus, dass Baupreissteigerungen je nach Größenordnung ohnehin zu vom Rat zu beschließenden Mittelbereitstellungen führen würden. Ferner sei sie der festen Überzeugung, dass die Einführung einer entsprechenden Klausel nicht allein laufendes Geschäft der Verwaltung sei. Zudem habe man sich auch aus Transparenzgründen dafür entschieden, die Fraktionen miteinzubeziehen.

 

Ratsherr Pilgram berichtet, dass bestimmte Produkte von Anbietern zu unterschiedlichen Preisen angeboten würden. Die Stoffpreisgleitklausel basiere auf einem Richtpreis zu einem bestimmten Zeitpunkt. Er würde gerne in Erfahrung bringen, ob dabei jeder Baustoff detailliert betrachtet werde oder eine Gesamtbewertung erfolge.

 

Frau Grehling gibt die Information, dass sich die Klauseln auf besonders betroffene Produktgruppen beziehen würden, so dass ein Sockelbetrag als Berechnungsgrundlage herangezogen werden könne. Darauf aufbauend werde die Inflationsrate für das jeweilige Produkt berechnet, so dass die entsprechende Teuerungsrate bei den Verträgen mit den Auftragnehmern einbezogen werden könne. Besonderheiten bei den jeweiligen Vergaben müssten jedoch berücksichtigt werden. Wenn beispielsweise ein Auftragnehmer besonders günstig hätte anbieten können, weil Materialien noch im Bestand gewesen seien, könne er nun nicht von der Stoffpreisgleitklausel profitieren. Aus diesem Grund sei eine Arbeitsgruppe gegründet worden, die neben dem Vergabemanagement die jeweiligen Fachverwaltungen, die Bautechnik sowie auch die Handwerkskammer einbeziehe. Denn Zielsetzung sei selbstverständlich eine über die auf der Stoffpreisgleitklausel basierende hinausgehende Teuerung zu vermeiden.

 

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Beschluss:

Der Finanzausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung einstimmig zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat einstimmig aufgrund der erheblichen Materialpreissteigerungen eine Anpassung der städtischen Vergabeverfahren durch Einarbeitung von Stoffpreisgleitklauseln in zukünftige Verträge, zunächst befristet bis zum 30.09.2022, zu beschließen.