16.08.2022 - 4 Vormundschaften / Pflegschaften Kompetenznetzwe...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4
- Zusätze:
- Ergänzend wird mündlich berichtet.
- Gremium:
- Kinder- und Jugendausschuss
- Datum:
- Di., 16.08.2022
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 17:00
- Anlass:
- Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- FB 45 - Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beratung
Herr Hütten (Abteilung Jugend) stellt anhand einer Power-Point-Präsentation (s. Anlage zur Niederschrift) die wesentlichen Änderungen im Bereich Vormundschaften/Pflegschaften infolge des Vormundschaftsänderungsgesetzes vor. Besonders hervorzuheben seien hier die nun vorgegebene, sorgfältige Auswahl eines geeigneten Vormundes sowie die Subjektstellung und den stärkeren Einbezug der Belange des Mündels. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Frau Scheidt dankt Herrn Hütten für die Ausführungen. Bereits im Jahr 2015 habe man feststellen können, wie gut und schnell die Verwaltung auf den Anstieg der unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten reagiert und bei der Anwerbung und Schulung neuer Vormünder*innen unterstützt habe.
Sie spricht daher der Verwaltung ein großes Kompliment aus, dass der Vormundschaftsbereich seit Jahren so erfolgreich geführt werde. Ebenso dankt sie den freien Trägern und den Vormundschaftsvereinen. Für die jungen Menschen sei es sehr wichtig, das Gefühl zu haben, von ihren Vormünder*innen gut unterstützt und in ihren Pflegefamilien sicher aufgehoben zu sein.
Frau Schmitt-Promny weist in Bezug auf die im Gesetz vorgegebene Aufgabentrennung der Jugendamtsvormünder*innen darauf hin, dass dies für manche kleinen Jugendämter schwer leistbar sei. Dort seien Mitarbeitende aufgrund der Größe des Jugendamts zwingend mit mehreren Aufgaben – auch neben dem Führen von Vormundschaften – betraut. Da müsse der Gesetzgeber prüfen, ob diese Aufgabentrennung haltbar sei. Für sie sei wesentlich, dass die jungen Menschen nun eine verstärkte Subjektstellung erhalten und somit im Sinne dieses Gesetzes als eigene und emanzipierte Rechtsperson gewertet würden. Ebenso halte sie die Neuerung sinnvoll, Pflegeeltern bestimmte Bereiche in der Fürsorge zu übertagen wie beispielsweise in der Gesundheitsfürsorge, sodass diese auch ohne vorherige Genehmigung einen Arzt aufsuchen könnten. Der ebenfalls aufgenommene Kooperationsgedanke stelle zwar zunächst eine Mehrarbeit für die Beteiligten dar, biete aber gleichzeitig die Chance, Verfahren und Maßnahmen besser abzustimmen. Letztlich erkundigt sie sich danach, ob es eine Möglichkeit gebe, Vormundschaften zu evaluieren. Hier gehe es ihr nicht um statistische Daten, sondern vielmehr um die Fragestellung, ob die Beziehung zwischen Mündel und Vormund gut funktioniere, ob die Arbeit richtig und im Sinne des Kindes erledigt werde.
Herr Hütten erläutert zunächst, dass der Bereich statistische Auswertung nicht im Gesetz abgebildet werde und auch nur schwer umsetzbar sei. In Aachen werde seit ungefähr 3 Jahren eine Statistik über die geführten Vormundschaften geführt, allerdings erhalte die Verwaltung nicht in allen Fällen Kenntnis darüber, ob diese gut laufen würden. Die Frage sei, welche Kriterien für eine Bewertung zugrunde gelegt werden könnten, ob beispielsweise Abbruch- oder Wechselquoten Aussagen liefern könnten.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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öffentlich
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312,4 kB
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