13.12.2022 - 4 25. Nachtrag zur Gebührensatzung zur Entwässeru...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beratung

Wie bereits bei der Berichterstattung zur Haushaltssituation angekündigt, erläutert Herr Kind zunächst zu den gesetzgeberischen Grundlagen.

Ausgangspunkt der Neufassung des Kommunalabgabengesetz war eine Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen vom Mai diesen Jahres und somit eine Änderung der langjährigen Rechtsprechung bei der Kalkulation von Benutzungsgebühren. Gemäß dieses Urteils sollte die bisher mögliche kalkulatorische Verzinsung gleichzeitig mit dem Ansatz einer kalkulatorischen Abschreibung unzulässig sein, da es beim gleichzeitigen Ansatz einer solchen Abschreibung nach Wiederbeschaffungszeitwerten zu einem doppelten Inflationsausgleich komme und dies somit im Widerspruch zu haushaltsrechltichen Vorschriften der Gemeindeordnung stehe. Des Weiteren wurde durch das OVG der Zeitraum zur Ermittlung des kalkulatorischen Zinssatzes auf die vergangenen 10 Jahre beschränkt. Bisherige Kalkulationen fußten auf Referenzzeiträumen von bis zu 50 Jahren.  

Mit der Neufassung des Kommunalabgabengesetz (KAG) beabsichtige das Land NRW den Kommunen klare Vorgaben hinsichtlich der Kalkulation von Gebühren an die Hand zu geben. Der Gesetzentwurf sah die Anwendung eines nach eingesetztem Eigen- und Fremdkapital getrennt ermittelten Zinssatzes vor. Dabei werde der Anteil des eigenkapitalfinanzierten Anlagevermögens mit dem 30-jährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten gewichtet, der Anteil des fremdfinanzierten Anlagevermögens mit dem Durchschnittzins der Investitionsdarlehen der Stadt Aachen zum Stichtag 31.12.2021. Der sich für die Stadt Aachen daraus ergebene Mischzinssatz in Höhe von 2,44% wurde für die jetzt zur Entscheidung vorgelegten Gebührenbedarfsberechnungen zu Grunde gelegt. In der Beratung des Gesetzes im Land sei jedoch kurzfristig ein Änderungsantrag der Landesregierung eingebracht und beschlossen worden. Zur Folge habe diese Änderung, dass den Kommunen ein Optionsrecht bei der Anwendung des kalkulatorischen Zinssatzes gewährt werde. Neben dem beschriebenen Mischzinssatz hätten die Kommunen auch die Möglichkeit den genannten einheitlichen Nominalzinssatz auf Basis des 30-jährigen Durchschnitts der Emissionsrenditen zu verwenden. Dieser einheitliche Nominalzinssatz liege zum Stichtag 31.12.2021 bei 3,36%. Sollte sich die Stadt Aachen dafür entscheiden, von dem Einsatz des Einheitszinssatzes bei der nun zur Entscheidung stehenden Gebührenbedarfsberechnung Gebrauch zu machen, hätte dies zwar positive Auswirkungen auf den Haushalt, stelle jedoch eine größere Belastung für den Gebührenzahler dar. Der Vorschlag der Verwaltung sei daher, die ursprüngliche Kalkulation des Mischzinssatzes gemäß der vorgelegten Gebührenkalkulationen anzuwenden, um den Gebührenzahlern keine weiteren Belastungen aufzubürden. Für die Mittelfristplanung des Haushalts schlage die Verwaltung hingegen vor, einen einheitlichen Nominalzinssatz für die Bereiche Kanäle und Abfallwirtschaft anzuwenden. Eine Entscheidung im Bereich der Friedhofsgebühren werde hingegen aufgrund des hohen dortigen Investitionsbedarfs zu einem späteren Zeitpunkt zu treffen sein.

Um die Auswirkungen zu verdeutlichen wird eine entsprechende Übersicht an die Wand projiziert.

 

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Beschluss:

Der Finanzausschuss nimmt die Ausführung der Verwaltung einstimmig zur Kenntnis und ist mit der Berücksichtigung der Überdeckung i.H.v. 438.221,00 €  aus Vorjahren in der Gebührenbedarfsberechnung 2023 zu Gunsten der Gebührenzahler einverstanden.

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig den Erlass des 25. Nachtrages zur Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Aachen.

Die Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnung 2023 sind Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.

 

 

 


 

 

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Anlagen zur Vorlage