07.12.2022 - 10 7. Änderungssatzung zur Satzung über die Straße...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beratung

Herr Bezirksbürgermeister Ferrari eröffnet den TOP.

 

Frau Conradt stellt die Frage, warum z.B. die Theaterstraße 28-34, oder die Turmstraße von der restlichen Straße losgelöst in der Dringlichkeitsstufe reduziert worden sind.

 

Frau Diepelt ist über die Übertragung der Reinigungslast auf die Eigentümer verwundert. Sie möchte wissen, wann die Eigentümer über die Änderung informiert werden und was sich an den Straßen, wie beispielsweise der Augustinergasse geändert hat, sodass die Reinigungslast übertragen wurde.

 

Herr Bezirksbürgermeister Ferrari teilt mit, dass die Reinigung an der Theaterstraße aus technischen Gründen nicht durch die Stadt erfolgen kann. Daher übergeht die Reinigungslast.

 

Laut Herrn Klopstein sollen die Eigentümer die Änderung der Reinigungslasten aus den Gebührenbescheiden entnehmen.

 

Herr Deloie fragt, warum die Augustinergasse von D3 in D1 eingestuft werden soll.

 

Die Antworten der Verwaltung zu den in der Diskussion aufgeworfenen Fragen sollen mit der Niederschrift erfolgen.

 

Die Verwaltung nimmt hierzu wie folgt Stellung:

 

„Die Änderungen in der Reinigungshäufigkeit und der Dringlichkeitsstufe erfolgen unter anderem aufgrund der jahrelangen Erfahrungen und Beobachtungen unserer operativen Teams. In den ersten 2 Fällen erschien die alte Reinigungshäufigkeit bzw. die Dringlichkeitsstufe nicht (mehr) notwendig, somit konnte eine Reduzierung erfolgen.

Hinzu kommt immer ein Abwägen zwischen der - vielleicht nicht (mehr) zwingend notwendigen - Leistung durch den Stadtbetrieb und der Gebührenbelastung der Bürgerinnen und Bürger. Durch die Herabstufung der Reinigungsklasse fallen somit auch weniger Gebühren für die Bürgerinnen und Bürger an.

 

Die Augustinergasse ist aufgrund ihrer sehr zentralen Lage in die Dringlichkeitsstufe 1 einzustufen und damit ist die Fahrbahn bis 07:00 Uhr von dem Aachener Stadtbetrieb zu räumen und zu streuen.

 

Laut dem Straßenreinigungsgesetz NRW können die Gemeinden die Reinigung der Gehwege durch Satzung den Eigentümern der an die Gehwege angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegen. (VGL §4 Abs 1 S. 1 StrReinG NRW).

In Aachen regelt das die Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) in § 2. Art und Umfang der übertragenen Pflichten stehen in §3.

Sollten die Anliegerinnen und Anlieger "mehr" machen müssen als im Vorjahr, erfolgt eine separate Information. Dies trifft allerdings auf die vorgenannten Straßen nicht zu, da hier nur eine Änderung in der Häufigkeit der Arbeiten des Aachener Stadtbetriebs erfolgt. Die Anliegerinnen und Anlieger übernehmen keine zusätzlichen Aufgaben.“

 

 

 

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Beschluss:

 

Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, die vorgelegte 7. Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen zu beschließen.

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:

Einstimmig

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