06.06.2006 - 3 Fragestunde für Einwohnerinnen und Einwohner, E...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beratung

 

Die Vorsitzende verwies auf eine umfangreiche, schriftlich bei der Verwaltung eingereichte Frage von Herrn Jacobi, Im Steinfeld 13, Aachen, betreffend einer geplanten Mobilfunkanlage in der Aachener Straße 126. Diese werde durch die Verwaltung mündlich beantwortet.

 

Einleitend hierzu wies Frau Beigeordnete Nacken auf die begrenzten Einflussmöglichkeiten der Stadt Aachen in dieser Angelegenheit hin:

 

Im Jahre 2002 habe man eine Expertenanhörung zu dem Thema durchgeführt und sich im Frühjahr 2003 im Rahmen einer freiwilligen Vereinbarung mit den Mobilfunkbetreibern darauf geeinigt, bei besonders sensiblen Bereichen wie z. B. Kindergärten, Schulen oder Altenheimen einen Mindestabstand von 100 Metern einzuhalten. Generell hätten sich in der Vergangenheit gute Kontakt zu den Betreibern entwickelt, auftretende Probleme hätten besprochen werden können und in einigen Fällen seien auch Alternativvorschläge für geplante Standorte angeboten und von den Betreibern realisiert worden. Dennoch sei zu beachten, dass die Stadt nicht die genehmigende Behörde sei und somit keine direkte Entscheidungskompetenz in dieser Angelegenheit habe.

 

Im Weiteren ging für die Verwaltung Herr Beyer auf die Details der Anfrage des Herrn Jacobi ein. Er erläuterte die zu treffende Unterscheidung zwischen dem Verfahren zur Erlangung der notwendigen Standortbescheinigung, für das ausschließlich die Bundesnetzagentur zuständig sei, sowie ein möglicherweise notwendiges bauordnungsbehördliches Verfahren, wobei Mobilfunkanlagen bis zu 10 Meter Höhe grundsätzlich genehmigungsfrei seien. Insgesamt verwies Herr Beyer auf die einzuhaltenden Grenzwerte und auf die Ergebnisse einer EMF–Messreihe vom 18.03.2005 für den Standort Aachener Straße. Sowohl die rechnerischen Angaben lt. Standortbescheinigung als auch die Messergebnisse hätten eine deutliche Unterschreitung der Grenzwerte und sogar der Vorsorgewerte ergeben, sodass vor diesem Hintergrund ein Handlungserfordernis für die Verwaltung nicht gegeben sei. Weiterhin unterstrich Herr Beyer ausdrücklich, dass die Widerspruchsfrist gegen eine Standortbescheinigung für betroffene Dritte nicht an die Rechtsbehelfsfrist der Standortbescheinigung für den Betreiber gebunden sei. Demzufolge könnten Nachbarn auch noch beim Aufbau der Anlage bei der Bundesnetzagentur Widerspruch einlegen. Die dargestellte Auffassung sei durch die Bundesnetzagentur bestätigt worden.

 

Es wurde vereinbart, dass sowohl dem Fragesteller als auch den Ausschussmitgliedern die von Herrn Beyer vorgetragenen Einzelheiten schriftlich zur Verfügung gestellt werden.

 

Abschließend wies Frau Beigeordnete Nacken darauf hin, dass auf den Internetseiten der Stadt Aachen sämtliche Standorte von Mobilfunksendeanlagen sowie geplante Standorte eingesehen werden könnten.

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Anlagen zur Vorlage

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