27.08.2008 - 4 Durchführung der Prüfung von Eröffnungsbilanz u...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4
- Gremium:
- Rechnungsprüfungsausschuss
- Datum:
- Mi., 27.08.2008
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 17:00
- Anlass:
- Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- FB 14 - Fachbereich Rechnungsprüfung
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beratung
An der Aussprache beteiligten sich seitens der Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses Frau Dr. Wolf, die Herren Schäfer und Königs sowie seitens der Verwaltung Frau Kober und Frau Grehling.
Nachdem der Ausschussvorsitzende den Tagesordnungspunkt aufgerufen hatte, fragte er, ob die Verwaltung noch zusätzliche Erläuterungen geben möchte. Die Leiterin des Fachbereiches Rechnungsprüfung meldete sich zu Wort und erklärte, dass sie gerne die Auskünfte, die sie zu Fragen gegeben hat, die ihr im Vorfeld der Sitzung gestellt worden waren, hier noch einmal zusammenfassend vortragen möchte. Sie bot den Ausschussmitgliedern an, Fragen, die sie jetzt noch stellen wollten, zu stellen, damit sie sie dann in einem Zuge beantworten könnte. Es wurde darum gebeten, zunächst die zusätzlichen Informationen mitzuteilen.
Frau Kober erklärte daraufhin zunächst, wie es zu der Berechnungsformel für die Wesentlichkeitsgrenze gekommen ist. Grundlage ist das Verfahren der Wirtschaftsprüfer, die bei ihren Prüfungen von Jahresabschlüssen ebenfalls eine Wesentlichkeitsgrenze zugrunde legen müssen. Die Methode der Berechnung dieser Grenze obliegt dem jeweiligen Wirtschaftsprüfer. Der Fachbereich Rechnungsprüfung führt seine Prüfungen unter Anwendung des „Prüferhandbuches kommunale Jahresabschlussprüfung“ durch. An der Entwicklung dieses Handbuches war die „Vereinigung der Rechnungsprüfungsämter der Kreise und kreisangehörigen Kommunen“ und eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beteiligt. Ausgehend von einer Abstufung der Basisgröße ist dann eine Berechnungsformel festgesetzt. Beispielhaft wird die Tabelle auszugsweise wie folgt vorgestellt:
Basisgröße
(von den beiden Größen Bilanzsumme bzw. Steuern und ähnliche Abgaben, Zuwendungen und allgemeine Umlagen, sonstige Transfererträge und öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte der jeweils größere Wert)
größer als |
und kleiner als |
Betrag + (Prozentangabe x Basisgröße) |
5.000.000,00 € |
10.000.000,00 € |
19.500,00 € + (0,6 % x Basisgröße) |
10.000.000,00 € |
50.000.000,00 € |
40.000,00 € + (0,4 % x Basisgröße) |
50.000.000,00 € |
100.000.000,00 € |
115.000,00 € + (0,25 % x Basisgröße) |
100.000.000,00 € |
- |
185.000,00 € + (0,18 % x Basisgröße) |
Zur Frage der Richtigkeit dieser Berechnungsmethode ist zu sagen, dass sie einer Kontrolle unterliegt weil
1. gemäß § 57 WPO (Wirtschaftsprüfungsordnung) Wirtschaftsprüfer, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen durchführen, verpflichtet sind, sich alle drei Jahre einer Qualitätskontrolle zu unterziehen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht stellt gemäß § 319 Abs. 1 HGB (Handelsgesetzbuch) ein Ausschlusskriterium bei der Auswahl des gesetzlichen Abschlussprüfers dar. Die Qualitätskontrolle wird in einem sog. Peer Review bei jedem Wirtschaftsprüfer durch einen anderen Wirtschaftsprüfer durchgeführt.
2. Darüber hinaus die Wirtschaftsprüferkammer (Berufsaufsicht) ebenfalls die Wirtschaftsprüfer auf die Richtigkeit des Verfahrens bei der Durchführung von Jahresabschlussprüfungen hin überprüft.
Aufgrund der genannten Aspekte geht die örtliche Rechnungsprüfung der Stadt Aachen davon aus, dass die Berechnungsmethode in Ordnung ist.
Die zurzeit ermittelte (Plan-)Wesentlichkeitsgrenze für die Prüfung der Eröffnungsbilanz in Höhe von etwas mehr als 5 Millionen € erscheint vom Betrag her zunächst hoch. Wenn man aber weiß, dass dieser Betrag bei dem Bilanzvolumen der Stadt Aachen nur 0,25 % ausmacht, ist dies eine geringe Summe.
Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass dieser Betrag nicht für die Auswahl der zu prüfenden Posten herangezogen wird. Es darf also nicht angenommen werden, dass nur Bilanzposten einer Prüfung unterzogen werden, die oberhalb dieses Betrages liegen. Das ist nicht der Fall. Die Wesentlichkeitsgrenze bezieht sich auf die gesamte Bilanzsumme. Für die Beurteilung der einzelnen Positionen wird die Wesentlichkeitsgrenze entsprechend heruntergebrochen.
Die Wesentlichkeitsgrenze kann jederzeit in Abhängigkeit von den festgestellten Prüfungsergebnissen verändert werden. Würde durch die örtliche Rechnungsprüfung ein Risiko in einem Prüffeld höher eingeschätzt, könnte die Wesentlichkeitsgrenze in diesem Bereich entsprechend gesenkt werden. Die örtliche Rechnungsprüfung wird auf jeden Fall im Rahmen der Prüfung der Eröffnungsbilanz intensiv mit den Mitgliedern des Rechnungsprüfungsausschusses kommunizieren, um sich in dieser Frage abzustimmen. Dabei wird, wie auch in der Erläuterung zu dem Tagesordnungspunkt ausgeführt, nicht nur auf die Quantität, sondern auch auf die Qualität eines Fehlers eingegangen werden.
Frau Kober wies darauf hin, dass die örtliche Rechnungsprüfung der Stadt Aachen jetzt schon dabei ist, die Prüfung der Eröffnungsbilanz vorzubereiten, indem die Bildung von Rückstellungen, die Bewertung des Anlagevermögens, die Erfassung des Inventars, die Erfassung der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie der Sonderposten, um nur einige Beispiele zu nennen, prüfend begleitet wird. Dabei werden der Verwaltung Hinweise gegeben, was für korrekturbedürftig gehalten wird. Bisher hat die Verwaltung all diese Hinweise entsprechend berücksichtigt. Frau Kober stellte dann auch noch einmal klar, dass es sich hier um eine noch nicht endgültige Zahl handelt, weil sie nur auf dem Entwurf der Eröffnungsbilanz basiert.
Die aus den Reihen der Ausschussmitglieder gestellte Frage nach dem Zeitpunkt, wann die Eröffnungsbilanz endgültig erstellt sein wird, beantwortete Frau Grehling damit, dass, wenn der Rat sich mit dem Haushalt für das Jahr 2009 befasst, die Eröffnungsbilanz vorliegen müsste, weil darüber dann auch noch mit der Bezirksregierung zu reden sein wird.
Herr Schäfer verweist auf § 101 Abs. 3 GO NRW, wonach der Rechnungsprüfungsausschuss das Ergebnis der Prüfung in einem Bestätigungsvermerk zusammenzufassen hat. In Absatz 7 ist geregelt, dass der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über die Versagung unter Angabe von Ort und Tag vom Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.
Die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses bedanken sich für die ausführliche Vorlage sowie die zusätzlichen Erläuterungen von Frau Kober und schließen sich den Ausführungen der Verwaltung an.
Weitere Wortmeldungen ergaben sich nicht.