02.12.2009 - 5 Bebauungsplan Nr. 915- Seffenter Weg / Melaten ...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beratung

Frau Ohlmann stellt die Planung anhand eines PowerPoint-Vortrages vor und erläutert den Verlauf der Planung bis heute.

 

Herr Kriesel ergänzt, dass ein Bebauungsplan so konzipiert werden müsse, dass er auch umsetzbar ist. Dazu gehöre eben auch die südliche Anbindung. Eine Trennung des Bebauungsplanes sei aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Diese Frage sei intensiv geprüft worden.

 

Bezirksvertreter Sittardt fragt an, wie die in der Vorlage erwähnten Kompensationsmaßnahmen zu den unvermeidbaren Eingriffen in den schützenswerten Boden umgesetzt werden sollen und ob gewährleistet sei, dass durch die Bodeneingriffe die Quellen im Bereich Sieben Quellen nicht zerstört werden.

 

Frau Ohlmann antwortet, dass diese Fragen im Umweltbericht ausführlich behandelt seien. Es gebe ein sehr umfangreiches Ausgleichsflächenkonzept. Die möglichen Kompensationsmaßnahmen seien sehr eingehend untersucht worden. Zur eventuellen Beeinträchtigung der sieben Quellen werde es während der gesamten Bauphase ein Monitoring geben, damit gegebenenfalls angemessen reagiert werden könne.

 

Bezirksvertreter Gilson äußert für die CDU-Fraktion, dass durch die vorliegende Planung Rahmenbedingungen geschaffen würden, um eine Bebauung zu realisieren, die in aller Sinne sei. Eine Teilung des Bebauungsplanes wäre ein falsches Signal für eventuelle Investoren. Man sollte aber prüfen, ob die einzelnen Cluster nicht von Nord nach Süd bebaut werden könnten, um solange wie möglich das Rabental zu schonen.

 

Bezirksvertreter Siemund betont für die SPD-Fraktion, dass dies schon in der vergangenen Wahlperiode ein Vorschlag der Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen gewesen sei.

Er fragt an, was damit gemeint sei, dass ein Schienesystem „langfristig“ geplant sei.

 

Frau Ohlmann erläutert, dass voraussichtlich bis März nächsten Jahres eine Entscheidung fallen werde, welches System und welche Trasse gewählt werde. Um die Finanzierung zu klären und das dafür notwendige Planfeststellungsverfahren zu führen, sei aber ein längerer Zeitraum notwendig. Dies könne durchaus 5 – 7 Jahre dauern.

 

Bezirksvertreter Knörzer erklärt für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, dass ein Herauszögern keine Lösung sein könne. Seine Fraktion schlage vor, eine Teilung des Bebauungsplanes zu empfehlen. Dann könne auf dem Plateaubereich mit der Bebauung angefangen werden und nach einer erneuten Prüfung eine alternative Lösung für den südlichen Bereich gefunden werden.

Er fragt an, wie die öffentlichen Flächen im Planbereich bewirtschaftet werden sollen und ob es nicht sinnvoll sei, dass die Ausgleichsmaßnahmen im Vorhinein angegangen werden, so dass sie ökologisch greifen könnten, wenn die Eingriffe dann stattfinden.

 

Frau Ohlmann antwortet, dass die Ausgleichsmaßnahmen bereits vorbereitet würden. Sie seien Gegenstand des städtebaulichen Vertrages, der bis zum Satzungsbeschluss im Rat unterzeichnet sein muss. Die Maßnahmen würden im Laufe der Erschließung des Gebietes Zug um Zug realisiert.

 

Bezirksvertreterin Schmitt-Promny merkt für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen an, dass wichtig sei, das Cluster gegenüber Cluster A noch ein Stück zu verkleinern, um dort noch ein Stück Baumbestand zu erhalten. Hierzu werde ihre Fraktion morgen im Planungsausschuss einen entsprechenden Antrag stellen.

 

Bezirksvertreter Sittardt rät für die SPD-Fraktion davon ab, den Bebauungsplan zu splitten. Vielmehr solle heute über den gesamten Plan beschlossen werden.

 

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Beschluss:

a) Beschlussvorschlag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen:

Die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg empfiehlt, die Teilung des Plangebietes nach § 214 BauGB in den Bereich Plateau Wilkensberg und den Verbindungsbereich Rabental bis zur kommenden Ratssitzung juristisch zu prüfen. Unter der Vorgabe, dass eine solche Teilung im Rahmen des jetzigen Verfahrens möglich ist, empfiehlt die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg dem Rat, diese durchzuführen und den so geänderten Bebauungsplan Nr. 915 – Seffenter Weg/Melaten - , zunächst ohne den Verbindungsbereich Rabental, gemäß § 10 Abs. 1 als Satzung zu beschließen.

 

Zustimmung: 4               Ablehnung: 8                             Enthaltung: keine

Der Antrag ist somit abgelehnt.

 

b) Beschlussvorschlag der Verwaltung:

Die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Offenlage zur Kenntnis.

Sie empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Schriftlichen Festsetzungen gemäß § 4 a Abs. 3 in Anwendung des § 13 BauGB wie folgt vereinfacht zu ändern bzw. zu ergänzen:

-              Unter 1. Art der baulichen Nutzung:

              -              Festsetzung des Gebietszwecks

“Das Sondergebiet Hochschule und Institute für Forschung und Entwicklung dient der Unterbringung von Hochschuleinrichtungen und Einrichtungen der Forschung und Entwicklung sowie Dienstleistungs- und Gewerbebetrieben im Bereich For­schung und Entwicklung, die nachweislich mit Hochschulen kooperieren.”

              -              zulässige und ausnahmsweise zulässige Nutzungen:

                            -              Büro- und Verwaltungsgebäude werden aus dem Katalog der zulässigen Nutzungen in den Sondergebieten mit der Bezeichnung SO 1 bis SO 5 gestrichen.

                            -              Schank- und Speisewirtschaften werden in den Sondergebieten mit der Be­zeichnung SO 3 bis SO 5 nicht mehr als zulässige, sondern als ausnahmsweise zulässige Nutzung festgesetzt.

                            -              Beherbergungsbetriebe werden in den Sondergebieten mit der Bezeichnung SO 4 nicht mehr als zulässige, sondern als ausnahmsweise zulässige Nutzung festgesetzt.

                            -              Dienstwohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal, die dem Plangebiet zugeordnet sind, werden in den Sondergebieten mit der Bezeichnung SO 1 bis SO 5 als ausnahmsweise zulässige Nutzungen festgesetzt.

                            -              Die Festsetzungen zu den ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsbetrieben in den Sondergebieten SO 3 bis SO 5 werden durch das Wort “jeweils” ergänzt.

                            -              Vergnügungsstätten sind im gesamten Sondergebiet unzulässig.”

-              Unter 3. Überbaubare Flächen innerhalb der Sondergebiete mit der Bezeichnung SO 2 und 3:

              -              Entsprechend der geänderten Festsetzung im Rechtsplan werden die Schriftlichen Festsetzungen angepasst:

              -              “An den Baulinien ist ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäuden oder Gebäudeteilen unzulässig. Ein Zurücktreten der Gebäude von den mit - A - gekennzeichneten Bau­linien ist auf maximal 30 % der Länge dieser Baulinie und bis zu einer Tiefe von 5 m zulässig.

-              Unter 6. Örtliche Bauvorschriften:

              -              Unter Punkt 6.1.7 wird der 2. Absatz zur ausnahmsweisen Zulässigkeit von Digitalbildanlagen gestrichen.

              -              Die Festsetzungen werden ergänzt um den Punkt 6.3 Einfriedungen:

“Einfriedungen in Form von Zäunen sind innerhalb der Sondergebiete mit der Bezeichnung SO 1 bis SO 6 unzulässig.”

-              Unter 9. Flächen zur Anpflanzung:

              -              Die Festsetzungen zu den Öffentlichen Grünflächen wurden gestrichen.

              -              Entsprechend werden auch die sieben Artenlisten für die Öffentlichen Grünflächen gestrichen.

 

Sie empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange den Rechtsplan gemäß § 4 a Abs. 3 in Anwendung des § 13 BauGB wie folgt vereinfacht zu ändern:

-              Die Flächen für die Abwasserbeseitigung östlich der Haupterschließungsstraße werden um 3 m verbreitert.

-              In den Sondergebieten mit der Bezeichnung SO 3 und SO 4 werden (mit Ausnahme des nördlichen Sondergebietes mit der Bezeichnung SO 3) die Festsetzungen der Gebäudehöhe an die dem Rechtsplan zugrunde liegende Straßenplanung angepasst.

-              Entlang der Öffentlichen Verkehrsflächen wird die Festsetzung “Baugrenze” durch die Festsetzung “Baulinie mit der Bezeichnung A” ersetzt.

-              Die Einschränkung der Zulässigkeit von Werbeanlagen wird aus Umweltgründen ausgedehnt auf das südöstliche Sondergebiet mit der Bezeichnung SO 2.

 Außerdem empfiehlt sie dem Rat, die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden zur Offenlage, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen.

Sie empfiehlt dem Rat, den so geänderten Bebauungsplan Nr. 915 - Seffenter Weg / Melaten (Hochschulerweiterung) - gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen.

Des Weiteren empfiehlt sie dem Rat, die Änderung Nr. 108 des Flächennutzungsplanes 1980 zu beschließen.

Zustimmung: 8               Ablehnung: keine              Enthaltung: 4

Der Antrag ist somit angenommen.

 

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: http://ratsinfo.aachen.de/bi/to020?TOLFDNR=35081&selfaction=print