26.01.2010 - 5 StollenwegEinstufung als Erschließungsanlage im...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 5
- Gremium:
- Bezirksvertretung Aachen-Eilendorf
- Datum:
- Di., 26.01.2010
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- Öffentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 60 - Vertrags-, Vergabe- und Fördermittelmanagement
Beratung
Herr Niederhäuser erläutert die
Verwaltungsvorlage, wonach der jetzige Zustand des Stollenweges ausreichend für
eine zum Ausbau bestimmte Erschließungsstraße im Sinne des BauGB sei. Bei der
Eingemeindung 1972 habe die ehemalige Gemeinde Eilendorf den Stollenweg
irrtümlich als fertiggestellte Erschließungsstraße nicht entsprechend
eingestuft. Der Stollenweg sei rechtlich noch eine Privatstraße, würde aber
tatsächlich analog einer Erschließungsstraße nach dem BauGB genutzt. Mit
Hinblick auf Bauanträge in diesem Bereich ist aus Gründen der Rechtssicherheit
der Status einer Privatstraße aufzugeben und der Stollenweg im Sinne der
Straßeneinstufungen im Jahre 1972 ebenfalls als Erschließungsanlage zu
klassifizieren. Der Stollenweg entspricht der heute üblichen Ausstattung einer
dem Anliegerverkehr dienenden Sackgasse. Herr Niederhäuser wies darauf hin,
dass die Müllabfuhr nicht mehr in den Stollenweg hineinfahren darf.
Herr Plum (Bd.90/Die Grünen)
bemerkt, dass in den letzten Jahren im Stollenweg bereits ein Wohnhaus
errichtet worden sei. „Warum war bei diesem Neubau keine Einstufung
erforderlich?“
Herr Niederhäuser entgegnet,
dass die Erschließung dieses Wohnhauses über die Nirmer Straße erfolgte.
Letztlich habe der Eigentümer seinen Zugang zum Haus über den Stollenweg
angelegt.
Herr Römer (CDU) hält im
Prinzip die Bebauung im Stollenweg nicht für möglich. Er fragt: „Nach
welchen Vorschriften richtet sich die Bebauung?“
Herr Niederhäuser antwortet,
dass der Fachbereich Bauaufsicht die Bauanträge nach § 34 BauGB beurteile. Bei
der jetzigen Entscheidung gehe es ausschließlich um straßenrechtliche Belange
und nicht um planungsrechtliche Regelungen.
Herr Schäfer (SPD) weist darauf
hin, dass der Allgemeinheit und den Anliegern keine Kosten entstehen dürfen.
Ansonsten habe er gegen die Einstufung des Stollenweges als Erschließungsstraße
keine Bedenken.
Für Herrn Römer (CDU) stellt
sich die Lage so dar, dass, wenn im Stollenweg mehr gebaut wird auch mehr
Verkehr auf die Josefstraße bzw. Nirmer Straße gelenkt werde.
Herr Niederhäuser bemerkt, mit
der Einstufung des Stollenweges als Erschließungsstraße schaffe man nunmehr die
Möglichkeit Ausbau- oder sonstige straßenrechtliche Verträge für zusätzliche
Nutzungen über den heutigen Bestand hinaus abzuschließen.
Herr Plum (Bd.90/Die Grünen)
kann sich nicht vorstellen, dass auf dem kanalisierten Kleebach Baugrundstücke
entstehen.
Beschluss:
Die Bezirksvertretung
Aachen-Eilendorf nimmt den Vorschlag der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt
einstimmig, den Stollenweg als eine zum Ausbau bestimmte, bereits im Jahre 1972
fertiggestellte Erschließungsanlage im Sinne von § 127 Abs. 2 Ziffer 1 Baugesetzbuch
(BauGB) einzustufen.
Der dauerhafte LKW-Verkehr soll
für künftige Vorhaben bis zur Fertigstellung des Stollenweges untersagt werden,
soweit er über den erforderlichen Bedarf hinausgeht. Die Müllabfuhr und in
geringem Umfang auch der Anliegerverkehr dürfen nach wie vor den Stollenweg
befahren.
Der Beschluss erfolgt
einstimmig.